BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 453/13 vom 13. November 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guh ling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiens enats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19 . Juli 2013 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Verfahrenswert: 10.230 Gründe : I. D as Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Scheidungsverbund unter anderem die Folgesache Unterhalt geregelt. Gegen d en Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der A n- tragsteller im Beschwer deverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zum Unterhalt, nicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch gerichtet habe . Das Oberlande s- gericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsich tlich des Scheidung s- ausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Folgesache Unte r- halt zurückgewiesen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der A n- tragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung und Zurüc k- verweisung de r Sache an das Oberlandesgericht und hilfsweise die Festste l- 1 - 3 - lung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den Sche i- dungsausspruch des Amtsgerichts eingelegt habe. I I . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 Fa mFG i . V . m . §§ 57 4 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber jedenfalls deshalb unzulä ssig, weil d er Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache zur Fortbildun g des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Aufgrund der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin , ihre Beschwerde richte sic h auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom Amtsg e- richt ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Folgesache n " nicht rechtskräftig werden " lassen könne , ist das Oberlandesgericht zu der z u- treffenden (und einzig möglichen) B eurteilung gelang t , dass ihm ein Rechtsmi t- tel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr erklärtes Recht s- schutzziel, eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und Fo lgesachen herbeizuführen, nicht auf verfahrensadäquate Beschwerdeanträge gestützt, sondern auf eine Scheidung der Ehe durch das Beschwerdegericht in " Abänd e- rung " der amtsgeric htlichen Entscheidung angetrage n hat. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will , mit seinem Rechtsmittel eine Beschwer durch den Sche i- dungsausspruch der ersten Instanz geltend machen kan n, durch die Rech t- 2 3 - 4 - sprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII Z B 87/12 - juris Rn. 12 mwN) . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 14.07.2011 - 43 F 837/10 - O LG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2013 - 18 UF 225/11 - 4
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