ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB453.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 453/14 vom 21. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3 a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stam m- recht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Eh e- gatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsau s- gleich sei es öffentlich - rechtlich, sei es schuldrechtlich teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/91 FamRZ 1996, 98). c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfi n- dung von seitens des ausgleichspflichtigen und berechtigten Ehegatten aus der T ätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch d en Vorsitzende n Ric hter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie R echtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats Familiensenat des Oberla ndesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die i n- terne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren B e teiligte n zu 1 wendet . Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorg e- nannte Beschluss aufgehoben, soweit über den Ausgleich des vom Antragsgegner erworben en Anrechts bei de r weiteren Bete i- ligten zu 4 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: 2.418 Gründe: I. Die im Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1 - 3 - 22. August 200 6 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsau s- gleich ist im Rahmen der Ehescheidung vom Verbund abgetrennt und im Se p- tember 2012 wieder aufgenommen worden. Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 200 3 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem gesetzliche Re n tenanwartschaften bei der DRV Bund (Beteiligte zu 1) erworben. Der Ehem ann hat während der Ehezeit unter anderem Versorgungsa n- wartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 4 ) erworbe n. Die se hat den Ehezeitanteil zunächst auf monatlich 357,19 i- nen Ausgleichswert zugunsten d er Ehefrau von monatlich 178,60 bei einem korrespondierenden Kapitalwert v on 38.959,04 vorgeschlagen. Beide Ehegatten sind zu Beginn ihrer Eh e bis einschließlich März 1998 für das Europäische Patentamt in den Niederlanden tätig gewesen und haben dort im April 1998 zur Abgeltung ihrer Versorgungsanrechte jeweils eine Abfi n- dung i.H.v. 135.612,91 NLG (Ehemann) bzw. 110.968,23 NLG (Ehefrau) erha l- te n. D as Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Ehegatten auf gesetzl i- che Rente und Beamtenversorgung entsprechend den Vo rschlägen der Verso r- gungsträger intern geteilt. Dabei hat es die insgesamt 10 - jährige Tätigkeit des Ehemanns für das Europäische Pa tentamt vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1998 in seine ruhegehaltsfähi ge n Dienst zeit en bei der Be teiligten zu 4 einbez o- gen . Ein voraussichtliches teilweises Ruhen sei nes Ruhegehalts nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG ist un berücksichtigt geblieben . Hiergeg en hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeve r- fahren hat die Beteiligte zu 4 eine Al ternativauskunft vorgelegt , die einen eh e- 2 3 4 5 6 - 4 - zeitanteiligen Ruhen sbetrag von 70,45 ausweist . Auf dieser Basis hat sie e i- nen Ehezeitanteil von nunmehr 287,46 zugunsten der Ehefrau von 143,73 Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Versorgungsan wartschaft des Ehemanns bei der Beteil igten zu 4 der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von mona t- lich 143,73 . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns . Er erstrebt eine weitergehende Reduzierung des Ausgleichs bezü g- lich seines Anrechts bei der Beteiligten zu 4 und außerde m erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz einen höheren Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1. II. Soweit mit der Rechtsbeschwerde ein geänderter Ausgleich der Anwar t- schaft der Ehefrau bei der Beteiligte n zu 1 erstrebt wird , ist dies schon desw e- gen unzulässig , weil es insoweit an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 Abs. 1 Fa mFG fehlt . Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur das Anrecht des Eh e- manns auf Beamtenversorgung bei der B eteiligte n zu 4 . Nur darauf bezieht sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch die mit der Sicherung einer ei nhei t- lichen Rechtsprechung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG begründ e- te Zulassung der Rechtsbeschwerde zur maßgeblichen Frage, wie bei einer Abfindung überstaatlicher Anrechte an beide Ehegatten und unterschiedli chen Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren innerstaatlichen Versorgungen zu verfahren sei. 7 8 9 - 5 - I II. Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Ausgleich der Beamtenve r- sorgung d es Ehemanns bei der Beteiligten zu 4 bezieht , ist sie zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses . 1. Das Oberlande sgericht hat ausgeführt, die erwartete Kürzung der Ve r- sorgungsbezüge des Eh emanns sei bei der Ermittlung seines Ehezeit anteils ausnahmsweise zu berücksichtigen. D enn d ie Ehefrau habe eine vergleichbar hohe Abfindung erhalten, die sich auf ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht auswirke. I ndem die Ehegatten ihre Abfindungen in eine gemeinsame Li e- genschaft investiert u nd diese im Rahmen ihrer Trennung veräußer t hätten , würden sie beide von ihren Abfindun gen profi tieren . D ie Alternativauskunft der Beteiligten zu 4 sei im Besch werdeverfahren nicht angegriffen wor den . 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Im Grundsatz ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stam m- recht der Beamtenv ersorgung zugrunde zu lege n (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/91 FamRZ 1996, 98, 102). Die Ruhensrege lung in § 56 Abs. 1 und 3 Bea mtVG wirkt sich dabei auf die Bewertung der ehezei t- lich erworbenen Versorgungsanwartschaft regelmäßig nicht aus. aa) Erhält ein Ruhestandsbe amter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine V erso r- gung, führt dies gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG zu einem teilweisen oder vol l- ständigen Ruhen s eines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/91 Fa mRZ 1996, 98, 101 f. und vom 2. Dezem - ber 1987 IVb ZB 146/83 Fa mRZ 1 988, 273 ) . Durch diese Vorschrift sollen Überversorgungen aus dem Zusammentref fen von inländischen Versorgung s- 10 11 12 13 14 - 6 - bezügen mit Versorgu ngen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen vermieden werden. Denn nach dem die Besoldung und Verso r- gung ei nes Beamten beherrschenden Alimenta tionsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt wer den (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 IVb ZB 532/81 FamRZ 1983, 358, 359 ). Erhält der Beamte bei seinem Au s- scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen - bzw. übers taatlichen Ei n- richtung statt einer Versorgung eine Abfindung, tritt diese bis zu einer bestim m- ten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruh egehalts, welches in diesem Umfang ruht. Hierdurch wird jedoch lediglich die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden inländischen Versorgungsbetrags begrenzt. Das Stammrecht der Versorgung bleib t hin gegen beste hen, da alle V o- raussetzungen für den Ruhegehaltsan spru ch erfüllt sind (vgl. zu § 55 Beam t VG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 IVb ZB 532/81 FamRZ 1983, 358, 359 ). Entsprechend ist das ungekürzte Stamm recht auch für den Versorgung s- ausgleich maßgeblich. bb ) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Ver sorgung des ausgleich s- verpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann b e- achtlich und vo m ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und s o- weit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsver pflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich sei es öffentlich - rechtlich, sei es schuldrechtlich te ilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/ 91 FamRZ 1996, 98, 102 ; vom 2. Dezember 1987 IVb ZB 146/83 Fa mRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 IVb ZB 532/8 1 FamRZ 1983, 358, 361 ). Dies folgt aus dem Halbteilung s- grundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), welcher eine hälftige Teilhabe des au s- 15 16 - 7 - gleichsberechtigten E hegatten entweder unmittelbar an den ehezeitbezogenen ausländischen An rechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder falls dies nicht möglich ist zumindest mittelbar an dessen ungekürzte n inländische n Versorgun gsanwartschaften gebietet. b ) Lieg t wie hier ein solcher Fall des anderweitigen Ausgleichs der zur Kürzung führenden weiteren Versorgung nicht vor, kann eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs nur unter den V o- raussetzungen des § 27 VersAusglG erfolgen . D anach findet ein Versorgung s- ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 201 6 XII ZB 480/13 FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN). In Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung ist eine teilweise Nich t- durchführung d es Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG dann in B e- tracht zu ziehen , wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über d en Ausgleich der ungekürzte n Versorgung hinaus an der vom Ausgleichspflichtigen bezog e- nen Abfindung bereits (hälftig) partizipiert hat. In diesem Fall profitiert der Au s- gleichsberech tigte bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten - oder Abfindungsbetrag, so dass er auch die Folge der Kürzung der Versorgung mitzutragen hat, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist. Würde der Ausgleichsberechtigte hingegen neben e iner Teilhabe an der au s- ländischen oder überstaatlichen Rente oder an dem Abfindungsbetrag Anrechte aus dem ungekürzten Stammrecht der Beamtenversorgung erhalten, bekäme er unter Verletzung der Halbteilung mehr als die Hälfte des vom anderen Eh e- gatten ehez eitlich erworbenen Altersvorsorgevermögen s (vgl. schon Senatsb e- schluss vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/91 FamRZ 1996, 98, 102). 17 18 - 8 - Ferner kommt eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs in Betracht , wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an ein em vom a usgleichsb e- rechtigten ehezeitlich erworbenen, aber seinerseits aufgelösten Anrecht nicht teilhaben kann und davon auch nicht anderweitig profitiert hat . Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entz o- genen Ve rsorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezem - ber 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff. ). Das Familiengericht hat in beiden genannten Fällen festzustellen, in we l- chem Umfang unter Einbeziehung der jeweiligen Abfindung und deren Verwe n- dung eine Abweichung von der Halbteilung vorliegt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist sodann unter Berücksichtigung der gesam ten Umstände des Einzel falls zu beurteilen . c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach im Umfang der z u- lässigen Anfechtung keinen Bestand haben, schon weil sich das Oberlande s- gericht die Frage nich t unter dem Gesichtspunkt des § 27 VersAusglG vor gelegt und daher keine umfassende Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Oberlandesgericht wird zunächst zu ermitteln haben, ob und g e- gebenenfalls inwiefern die Ehefrau bereits an der (höheren) Abfindung des Ehemann s partizipiert hat. Hierzu sind Feststellungen zur exakten Höhe der Erlösanteile zu treffen , die die Ehegatten aus der Veräußerung ihre s gemei n- samen Hausgrundstücks erh ielten . E ntsprechende Feststellungen sind zur Verwendung der Abfindung der Ehefrau zu treff en. 19 20 21 22 23 - 9 - b) Zudem sind aber vor allem ergänzende Feststellungen zum Ruhen s- betrag zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler aufweist. aa) D ie Ermittlung der ehezeitbezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Eh emanns durch das Oberlandesgericht gibt allerdings keinen An lass zu Bedenken . Der E hemann hat währ end der gesamten Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2003 Versor gungsanwartschaften bei der Beteilig ten zu 4 erworben. Auch wen n er vom 1. Oktober 1990 bis zum 31 . März 1998 beim Europäischen P atentamt beschäftigt war, rechnet di eser Teil der Ehezeit uneingeschränkt zu seinen ruhegehaltsfähi gen Dienstjahren im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG und trägt zum voraussichtlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bei. Die Leistu ng einer Abfindung steht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 N r. 4 Halbsatz 2 BeamtVG nicht entgegen. bb) D as O berlandesgericht hat indessen den eheanteiligen Ruhens - b etrag mit 70,45 sen . E s hat in Übereinstimmung mit der insoweit fehlerhaften Alternativauskunft der Beteiligten zu 4 den (Gesa mt - ) Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des Ehemanns nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG i.H.v. 320, 16 z unächst ins Verhältnis sein er ehebezoge nen Diens t- zeit beim Europäischen Patentamt zu deren Gesamtzeit gesetzt und sodann aus dem Ver hältnis der Ehezeit zu s eine r gesamten ruhegehalts fähigen Diens t- zeit erneut eine Quote gebildet . Eine derart doppe lte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsb eschluss vom 19. Januar 2000 XII ZB 16/96 FamRZ 2000, 746, 747 auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung ) . 24 25 26 - 10 - D em ausgleichsberechtigten Ehegat ten kann eine Teilhabe an der Kü r- zung der inländischen Versorgungsanwarts chaften seines E hegatten nach § 56 Be amtVG insoweit zu gemutet werden , als dessen Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in die Ehezeit fällt . De m- ent sprechend ist i m Rah men der Berechnungen der (Gesamt - )Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt d es ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehe bezogenen Dienst zeit bei der zwischen - bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 XII ZB 137/ 91 FamRZ 1996, 98, 103 ) und der auf diese Weise ermit telte ehean teilige Kürzungsbetrag vom zuvor er rechneten Ehe zei tanteil sein er Ve r- sorgungsanwartschaf ten in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsb e- schlüsse vom 19. Januar 2000 XII ZB 16/96 FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezem ber 2004 XII ZB 179/03 FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Ja - nuar 2006 XII ZB 206/01 FamRZ 2006, 397, 399) . 27 - 11 - Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass sich auf der Basis der Altern ativauskunft der Beteiligten zu 4 ein eh e- zeit anteilige r Ruhensbetrag von 240,12 320,16 7,5 Jahre : 10 Jahre) er gibt . Wegen der mittelbar en Auswirkung d es Ruhensbetrags auf den Abzug für Pflegeleistungen nach § 50 f BeamtVG kann eine abschließende Berec h- nung durch den Senat jedoch nicht erfolgen . D as Oberlandesgericht wird daher auf der Grundlage der Ausführungen des Senats eine aktualisierte Aus kunft der Beteilig ten zu 4 einzuholen haben. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 12.0 7.2013 - 319 F 207/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 27 UF 140/13 - 28
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