ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB307.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 307/15 XII ZB 454/15 vom 3 . Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 und 3 Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräuß e- rung, we nn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevol l- macht erteilt ist. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 307/15 und XII ZB 454/15 - LG München II AG Fürstenfeldbruck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n gegen die Beschl ü ss e der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 3. Ju ni 2015 und vom 14. Au - gust 2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass im festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers der Begriff " Verkauf " durch den Begriff " Veräußerung " ersetzt wird . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Besch werdewert: 5 . 000 Gründe: I. Die 88 jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen D e- menz , wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Sie hatte ih rer Tochter, der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte) , eine privatschriftliche General - und Vorsorge vollmacht erteilt, deren Wirksa m- keit nicht im Zweifel steht. Um die aus laufenden Einnahmen nicht gedeckten Pflege - und Heimko s- ten sowie andere finanzielle Bedürfnisse der Betroffenen abzudecken, bea b- sichtig t die Bevollmächtigte die Veräußerung eines Hausg rundstücks der B e- troffenen. Da sie hierzu aufgrund fehlender notarieller Beglaubigung nicht in 1 2 - 3 - Ausübung ihrer Vollmacht imstande ist, hat sie die Einrichtung einer Betreuung für den Zweck der Veräußerung des Hausg rundstü cks angeregt. Die Beteiligte zu 4, eine weitere Tochter der Betroffenen, hat sich gegen die beabsichtigte Grundstücksveräußerung gewandt und angeboten, durch " Schuldübernahm e- erklärung " den Eigenanteil der Heimunterbringungskosten unter Vorwega bzug der monatlichen Altersrente und zusätzlich ein monatliches Tasc hengeld der Betroffenen von 160 für den Fall zu übernehmen, dass eine finanzielle Unte r- versorgung besteht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2015 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der " Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Ve r- mietung und Verwaltung der Immobilie ... sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung " eingerichtet und den Beteiligte n zu 1 als Berufsbetreuer best ellt . Mit weiterem Beschluss vom 6. Juli 2015 hat das Amtsgericht den Aufgabe n- kreis um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer B e- vollmächtigten erweitert. G egen beide Beschlüsse hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht jeweils zurückgewiesen hat . Hiergegen richte n sich ihre Rechtsbeschwerde n . II. Die Rechtsbeschwerde n sind nicht begründet. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung en ausg e- führt: Die privatschriftliche Generalvollmacht reiche zur wirksamen Vertretung der Betroffenen in dem Aufgabenkreis des Grundstücksverkaufs wegen § 29 GBO nicht aus. Daher könnten die Angelegenh eiten der Betroffenen durch die 3 4 5 6 - 4 - Bevollmächtigte oder durch andere Hilfen nicht ebenso gut wie durch einen B e- treuer besorgt werden. Auc h die Zusage der Beteiligten zu 4, für die monatl i- chen Heim - und Pflegekosten aufzukommen, soweit sie aus dem Barvermögen der Betroffenen nicht gedeckt werden könnten, mache die Anordnung einer B e- treuung nicht entbehrlich. Denn angesichts der offenbar unüberbrückbaren i n- nerfamiliären Differenzen erscheine die Umsetzung eines Zusammenwirkens zum Wohle der Betroffenen nicht rea lisierbar. Selbst wenn bezüglich der Hei m- kosten ein Schuldübernahmevertrag zustande käme, wären hiervon weitere Verbindlichkeiten der Betroffenen, etwa im Zusammenhang mit laufenden Ko s- ten für die Immobilie, nicht erfasst. Es sei auch nicht abschließend bereits vor der Bestellung eines Betre u- ers zu klären, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine den Verkauf notwe n- dig machende Finanzierungslücke bestehe. Die Prüfung dieser Frage solle g e- rade in die Hände eines berufsmäßigen Betreuers gelegt werden. Eine Beste l- lung der Bevollmächtigten oder der Beteiligten zu 4 oder deren Sohnes als B e- treuer komme wegen bestehender Interessenkonflikte nicht in Betracht. Erforderlich sei auch der Aufgabenkreis einer Kontrollbetreuung, da die Betroffene nicht mehr in der L age sei, die Bevollmächtigte zu überwachen und die bestehenden Rechte ihr gegenüber wahrzunehmen. Der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betroffenen sei die Bevollmächtigte nicht nachgekommen. Der Betreuer bedürfe der A uskünfte, um seinen Prüfungsauftrag hinsichtlich der Grundstücksveräußerung wahrnehmen zu können. Aus der mangelnden Kooperation mit dem Betreuer ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betroffenen ausübe. 7 8 - 5 - 2 . Die angefochtene n Entscheidung en halten einer rechtlichen Nachpr ü- fung stand. a) Das Landgericht hat die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Dage gen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung zwar nicht erfo r- derlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmäc h- ti g ten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne n. D as Lan d- gericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass ein Betreuungsbedarf besteht , s o- weit es um die Veräußerung des Hausgrundstücks der Betroffenen geht. Zwar wäre die Bevollmächtigte auch selbst imstande, das Hausgrun d- stück rechtswirksam im Namen der Betroffenen zu ver kaufen und aufzulassen . Denn gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Jedoch soll gemäß § 29 Abs. 1 GBO eine Eintragung in das Gr undbuch nur vorgenommen werden, wenn die zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Auflassung svollmacht , so dass die Bevollmächtigte ihre Vertretungs macht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch Urkunden nachwe i- sen könnte. Ohne die Eintragung in das Grundbuch könnte eine Eigentum s- übertragung aber nicht wirksam werden (§ 873 Abs. 1 BGB). c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betreuung s- be darf auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Notwendigkeit einer Grundstücksveräußerung noch nicht endgültig festst eht . Zwar darf eine Betre u- ung nur für solche Aufgabenkreise angeordnet werden, bezüglich derer ein kon - kreter Bedarf besteht, was aufg rund der konkreten gegenwärtigen Lebenssitu a- 9 10 11 12 13 - 6 - tion des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs aber nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser B e- darf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die be gründete Besorgnis b e- steht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige vera n- lasst wird (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 96/15 FamRZ 2015, 1378 Rn. 10 mwN ). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festge stellt, dass es einer näheren und gegebenenfalls fortlaufenden Überprüfung bedarf, wie das Hausgrundstück der Betroffenen zu deren Wohl zu verwalten oder ob es zu veräußern ist . Dazu gehört auch die Prüfung und Abwägung des Ang e- bots der Beteiligten zu 4 , B eiträge zur Deckung laufender Kosten der Betroff e- nen zu übernehmen . Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Bevollmächtigte diese Prüfung nicht unbefangen von Interesseng e- gensätzen zu der mit ihr zerstrittene n Schwester, der B eteiligten zu 4, zum Wo h l der Betroffenen aus zu üben vermag , und dem Betreuungsbedarf insoweit nicht bereits durch die bestehende Vollmacht G enüge getan ist . d) Kann ein Bevollmächtigter seine Vertretungsmacht in einzelnen Ang e- legenheiten nicht zum Wohle des Betroffenen ausüben , erfordert das zwar grundsätzlich zunächst nur die Einrich tung einer Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB), um durch die Ausübung von Kontroll - und Weisungsrechten auf den Bevollmächtigten einzuwirken (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 36 , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) . Steht aber wie hier die außerhalb der Rechtsmacht des B e- vollmächtigten stehende und von diesem bereits befürwortete Veräußerung e i- nes Grundstücks im Raum und hat der Bevollmächtigte die Regelbetreuung für diese n Aufgabenkreis selbst angeregt, bedeutet es keine Verletzung des Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn die Betreuungsanordnung den Aufgabe n- 14 15 - 7 - kreis der " Prüfung und Entscheidung über Verkauf (richtig: Veräu ßerung) oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung " bereits als Regelbetreuung (§ 1896 Abs. 1 BGB) vollständig u m- fasst. e) Ebenso b estehen keine durchgreifende n Bedenken gegen die Anor d- nung darüber hinaus gehender Kontrollbefugnisse des Betreuers gegenüber der Bevollmächtigten. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Ge l- tendmachung zusätzlicher Auskunfts - und Weisungsrechte durch den Betreuer erforderlich, um sich den für die Wahrnehmung der grund stücksbezogenen Entscheidungen nötigen Überblick über die Einkommens - und Vermögens ve r- hältnisse der Betroffenen zu verschaffen. 16 - 8 - f) Von einer weiteren Begründung wi rd gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanz en: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung en vom 29.04.2015 und vom 06.07.2015 - XVII 762/14 - LG München II, Entscheidung en vom 0 3 .06.2015 - 6 T 2452/15 - und vom 14.08.2015 - 6 T 3387/15 - 17
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