BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 455/13 vom 1 6 . Januar 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 a) Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbei t- nehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Alter s- versorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die verspr o- chene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. b) Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmerei genschaft beginnen die Unverfal l- barkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - OLG Schleswig AG Ahrensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6 . Januar 2014 durch d en V orsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberl andgerichts in Schleswi g vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: I. Auf den am 11. Februar 2012 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 6. September 2002 geschlossene Ehe de r Antragsteller in (Ehefrau) und de s Ant ragsgegner s (Ehemann) geschieden und den Versorgungsau s- gleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. September 2002 bis 31. Januar 2012 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Eh emann Anrechte aus e i- ner Pensionskassenversicherung und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung . Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rente n- versicherung sowie die vom Ehemann in der Pensionskassenversicherung e r- worbenen Anrech te jeweils intern geteilt und hinsichtlich des von der Ehefrau 1 - 3 - aus einer privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts a ngeordnet, dass der Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleib e . Darüber hinaus erteilte die E - GmbH (Beteiligte zu 5) dem Ehemann e i ne Versorgungszusage, durch die ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersversorgung durch Zahlung von fünf Jahresraten zu je 100.036 zugesagt wurde . Der E - GmbH steht es frei, die Altersversorgung auch in drei Jahresraten zu je 157.645 in eine m Einmalbetrag von 446.671 teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente in Höhe von monatlich 2.556 mit Anwar tschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung oder in Höhe von monatlich 3.125 ohne Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. F erner wurde e ine Invalidenversorgung von monatlich 2.556 zug e- sagt . Der Ehemann hält einen Geschäftsanteil vo n 20 Prozent an der E - GmbH und war im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 1. November 2006 gemei n- sam mit seinem Vater und seinem Bruder, die Geschäftsanteile von 50,004 Prozent und ebenfalls 20 Prozent halten , zur gemeinsamen Geschäft s- führung berufen. Am 4. Juni 2011 schied der Vater des Ehemanns als G e- schäftsführer aus, behielt jedoch seinen Geschäftsanteil. D as Familiengericht hat dieses Anrecht bei seiner Entscheidung übe r- gangen. Da g egen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einb e- ziehung dieses Anrechts in den Versorgungsausgleich verfolgt hat. Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Ehefrau . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 2 3 4 - 4 - 1. Das Oberlandesger icht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgungszusage der E - GmbH sei nicht in den Verso r- gungsausgleich einzubeziehen. Sie sei nicht auf eine Rente, sondern auf eine in Raten zu zahlende Kapitalleistung gerichtet und auch ni cht unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, da es sich nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handle. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage sei der Ehemann nicht Arbeitnehmer der E - GmbH gewesen, sondern habe als Gesel l- schafter - Geschä ftsführer die Leitungsmacht über das Unternehmen ausgeübt. Seine Beteiligung an der Gesellschaft mit 20 Prozent Geschäftsanteil sei nicht ganz unbedeutend und zusammen mit seinem Vater und Bruder, die weitere 50,004 Prozent bzw. 20 Prozent Geschäftsanteile hielten, sei er zur gemeins a- men Geschäftsführung berufen gewesen . Sie gemeinsam hätten mit insgesamt 90,004 Prozent Geschäftsanteile n über eine beherrschende Stellung verfügt , da Gesellschafterbeschlüsse nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Geschäftsanteile gefasst werden kön n ten. 2. D as hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, s o- fern es auf eine Rente gerichtet ist; ein A nrecht im Sinne des Betriebsrenteng e- setzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass das bei der E - GmbH bestehende Anrecht, soweit es auf eine Altersversorgung zielt, nicht auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Daran ändert nichts, dass der Versorgungsträger sich vor b ehalten hat, die Leistung nach se i- ner Wahl teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Ren te zu erbringen , 5 6 7 8 - 5 - weil er davon nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bisher keine n Gebrauch gemacht hat . b) Ebenso zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 1. November 2006 ni cht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehört e , die unter das Betrieb s- rentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsre n- tengesetzes in erster Lini e gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr ge l- ten nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer T ä- tigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Besti m- mung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betrieb s- rentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern di e- nenden Gesetzes eins chränkend dahin auszulegen, da ss die Geltung der g e- nannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaf ten nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter - Geschäftsführer, die allein oder z u- sammen mit anderen Gesellschafter - Geschäftsführern eine Beteiligungsmeh r- heit halte n und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff. = NJW 1980, 2254 ; BGHZ 77, 233, 236 , 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbe schlu ss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 , 686 und Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - X II ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303, 1304 ) . 9 - 6 - Das ist hier der Fall. Der Ehemann war mit einem nicht ganz unbede u- tenden Geschäftsanteil von 20 Prozent sowohl gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zur Geschäftsführung berufen als auch mit diesen gemei n- s am fähig , die für Gesellschafterbeschlüsse erforderliche Stimm e nmeh rheit von 75 Prozent nach Geschäftsanteilen zu bilden , ohne dass einer von ihnen allein eine Stimmenm ehrheitsbeteiligung innehat te . Damit hat das Oberlandesgericht den Ehemann zu Recht als Mitunternehme r behandelt, der nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt . c) Etwas anderes folgt im Ergebnis auch nicht aus der spätere n Entwic k- lung. Zwar ist der Vater des Ehemanns, der nach wie vor 50,004 Prozent G e- schäftsanteil hält, am 4 . Juni 2011 als Geschäftsführer ausgeschieden . Das hat zur Folge, dass der Ehemann seither mit keinem anderen Geschäftsführer mehr eine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung hat. Eine Zurechnung von Geschäftsanteilen, die von nicht geschäftsführ enden Familienangehörigen gehalten werden, kommt nicht in Betracht (BGHZ 77, 94, 105 f. = NJW 1980, 2254 ). Der Ehemann ist daher seit dem Ausscheiden seines Vaters aus der Geschäftsführung nicht mehr als Mitunternehmer, sondern als Beschäftigter mit gleich zeitiger Kapitalanlage einzustufen und unterf ällt deshalb seither dem pe r- sönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbei t- nehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des Bet riebsrentengesetzes n ach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs da nach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt (BGHZ 77, 233, 245, 249 = NJW 1980, 2257 ; BGH Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 100/80 - NJW 1981, 2409) . In gleiche m Maße zeitanteilig unterfällt das Versorgungsanrecht auch dem Versorgungsausgleich. 10 11 12 - 7 - Allerdings hat der Ehemann deshalb kein auszugleichen des Anrecht bei der E - GmbH erworben, weil die Versorgungszu sage im Zeitpunkt des Ehezei t- endes noch nicht unverfallbar war. Mit dem Eintritt in die Arbeitnehmereige n- schaft am 4. Juni 2011 begann die Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsre n- tengesetz zu laufen. Diese beträgt fünf Jahre (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und war zum Ehezeitende am 31. Januar 2012 noch nicht abgelaufen. Auch war Unverfallbarkeit nicht aufgrund in der Versorgungszusage enthaltene r Besti m- mungen eingetreten . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 25.09.2012 - 28 F 102/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2013 - 15 UF 151/12 - 13
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