ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB455.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 455/15 vom 16. März 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6. März 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkham mer, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. August 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung nach operativer En t- fernung eines Gehirntumors. Nach mehrfachen jeweils einstweilig angeordneten Unterbringungen der Betroffenen hat das Amtsgericht dieser im vorliegenden Verfahren einen Ve r- fahrenspfleger und m it Beschluss vom 4. Dezember 2 014 den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung und unterbringung s- ähnliche n Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge mit Ei n- willigungsvorbehalt, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die 1 2 - 3 - Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, " im Rechtsverkehr mit Unte r- schriftsleistung " . Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach persönl i- cher Anhörung der Betroffenen (bezüglich der Unterbringung) und Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht ausg eschlossen werden, dass gemäß § 1896 Abs. 1a BGB der freie Wille der Betroffenen der Betreuung entgegensteht. Außerdem enthält der a n- gefochtene Beschluss keine Begründung zur Erforderlichkeit des bezüglich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbe halts . 1. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljähr i- gen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene wie hier der Ei n- richtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer B e- treuung stets zu prüf en, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbesti m- mung fähig ist. Dabei ist der Begriff der frei en Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroff e- nen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an ei nem 3 4 5 6 - 4 - dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Se natsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ; vom 7. Oktober 2015 XII ZB 58/15 FamRZ 2015, 2158 Rn. 8 f. und vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 f. ). Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grun d- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch kei ne übe r- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt we r- den. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu ä u- ßern. Abzustellen ist je weils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, das s ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeu tung und Tragweite einer B e- treuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesicht s- p unkte gegeneinander abwägen kann . Ist der Betroffene zur Bildung eines kl a- ren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Ei n- flüssen interessierter Dritte r abzugrenzen. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vo m 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 7 ff.; vom 7. Oktober 2015 XII ZB 58/15 Fam RZ 2015, 2158 Rn. 9 f. und vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 f. mwN). 7 - 5 - Im vorliegenden Fall mangelt es dem angefochtenen Beschluss bereits an einer eindeutigen Feststellung. Das Landgericht hat lediglich angenommen, die Wil lensbildung bei der Betroffenen sei " deutlich eingeschränkt bis aufgeh o- ben. " Damit steht aber nicht fest, dass die Betroffene zu einer Willensbildung nicht mehr in der Lage ist. 2. Des Weiteren rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es zur Erfo r- derlich keit eines Einwilligungsvorbehalt s im Sinne von § 1903 Abs. 1 BGB im angefochtenen Beschlu ss an einer Begründung mangelt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuve r- weisen. Der Senat weist darauf hin, dass die weiteren von der Rechtsb e- schwerde erhobenen Rügen nicht durchgreifend sein dürften. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhl ing Vorinstanzen: AG Pößneck, Entscheidung vom 04.12.2014 - XVII 147/14 - LG Gera, Entscheidung vom 31.08.2015 - 5 T 596/14 - 8 9 10
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