BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 456/02 vom22. Mai 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vor-sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben überseine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichenMitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oderzu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auchdann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.BGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayseram 22. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Paderborn vom 5. September 2002 wird auf Ko-sten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200 nr23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).Gründe: I.Auf Antrag des Schuldners, eines selbständigen Gastwirts und ange-stellten Posthalters, wurde über sein Vermögen am 18. Oktober 2000 ein Ver-braucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt.Ein Gläubiger (Finanzverwaltung) beantragte im Schlußtermin am 2. August2001, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner rechtskräftigwegen Steuerhinterziehung verurteilt sei, in den letzten drei Jahren vor derAntragstellung keine Steuererklärungen abgegeben und bei Beantragung einerErwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 1996 seine selbständige Erwerbstätigkeit - 3 -als Gastwirt verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat diebeiden ersten Gründe nicht für durchgreifend erachtet, aber mit Rücksicht aufden zuletzt genannten Grund die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1Nr. 2 InsO versagt. Zwar sei - so das Amtsgericht - der Rentenantrag vor Be-ginn der Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestellt worden, jedochhabe der Schuldner den Irrtum, den er durch die darin enthaltenen falschenAngaben erweckt habe, auch später durch pflichtwidriges Unterlassen auf-rechterhalten. Das Unterlassen sei hier einem aktiven Tun gleich zu achten.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Ent-scheidung aufgehoben und dem Schuldner nach Maßgabe des § 291 InsORestschuldbefreiung angekündigt. Es hat ausgeführt, daß der Schuldner esinnerhalb der Dreijahresfrist unterlassen habe, gegenüber der Rentenstelleseine unvollständigen Angaben zu ergänzen, erfülle nicht die Voraussetzungendes Ausschlußgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Unterlassen einerMitteilung sei einer schriftlichen Erklärung - wie sie in der Nr. 2 verlangt wer-de - nicht gleich zu achten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde desGläubigers.II.Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPOzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.1. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf den - hier möglicherweise gegebenen -Fall nicht anzuwenden, daß der Schuldner außerhalb des Zeitraums von dreiJahren vor dem Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich - 4 -unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnis-se gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und esunterläßt, innerhalb der Dreijahresfrist diese Angaben richtigzustellen oder zuergänzen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlangt kumulativ schriftliche Angaben undaußerdem solche innerhalb der Dreijahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat derSchuldner keine schriftlichen Angaben gemacht, und die schriftlichen Angaben,die er gemacht hat, liegen außerhalb dieses Zeitraums. Daran ändert nichts,falls sich das Unterlassen des Schuldners innerhalb der Dreijahresfrist - wie dieRechtsbeschwerde meint - als Betrug darstellen sollte.Allerdings war der Schuldner gemäß § 60 SGB I gegenüber der Renten-stelle zur Berichtigung verpflichtet. Ob der Schuldner deswegen, weil er dieseBerichtigung unterließ, einen Betrug begangen hat, kann dahingestellt bleiben.Wäre das Unterlassen der Berichtigung einer Täuschung durch positives Tungleich zu achten, fehlte es an dem in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltenenMerkmal, wonach nur "schriftliche" Angaben zur Beurteilung der Redlichkeitdes Schuldners berücksichtigt werden können. Schriftliche Angaben hat derSchuldner innerhalb der Dreijahresfrist nicht gemacht. Daß es darauf - wie dieRechtsbeschwerde meint - für die Versagung der Restschuldbefreiung nichtankomme, ist unzutreffend. Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsOauf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern,ob der Versagungsgrund vorliegt (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.12/2443 S. 190). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unterUmständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen(vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35;Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl.§ 290 Rn. 5). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, im vorliegenden Fall würden - 5 -die Gerichte nicht mit komplizierten Ermittlungsaufgaben belastet, weil unrichti-ge Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 dokumentiert seien und diesebis in den Zeitraum des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinein weitergewirkt hätten, sodaß keine Beweisschwierigkeiten bestünden, verfängt nicht. § 290 Abs. 1 InsOumschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschlie-ßend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie eben-falls als unredlich anzusehen sind (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 3;Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 25 ff; Braun/Buck, InsO § 290 Rn. 2). Diesdient der Rechtssicherheit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vorn-herein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefrei-ung erteilt oder versagt werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.12/2443 S. 190).Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Dreijahresfrist darf nichthinweggegangen werden. Durch das Erfordernis der zeitlichen Nähe der un-richtigen oder unvollständigen Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem über dieRestschuldbefreiung zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruckbringen wollen, daß solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurtei-lung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuld-ners nicht berücksichtigt werden sollen. Zum einen gestatten vorsätzliche odergrob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben über die (damaligen)wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners um so weniger Rückschlüsseüber dessen (derzeitige) Redlichkeit, je länger sie zurückliegen; zum anderngestaltet sich unter diesen Umständen auch die Feststellung schwieriger, daßer damals vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch nach Ansichtder Rechtsbeschwerde bezieht aber das Unterlassen des Schuldners innerhalbder Dreijahresfrist seinen Unrechtsgehalt wesentlich aus den falschen Anga- - 6 -ben vor Fristbeginn. Selbst wenn deren "Weiterwirken" in Verbindung mit demspäteren Unterlassen einer Richtigstellung als Betrug im Sinne von § 263 StGBzu werten wäre, könnte dadurch die Dreijahresfrist im Sinne von § 290 Abs. 1Nr. 2 InsO nicht "gestreckt" werden. Andernfalls würde der Betrug nach § 263StGB den Insolvenzstraftaten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO an dieSeite gestellt, bei denen es grundsätzlich (vgl. aber § 51 BZRG in Verbindungmit den Tilgungsfristen gemäß §§ 45, 46 BZRG) nicht auf die zeitliche Nähe zudem Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ankommt.2. Die Ansicht des Insolvenzgerichts, die anderen von der Gläubigerinim Schlußtermin angegebenen Versagungsgründe seien nicht stichhaltig, wirdvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehlererkennen.3. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Restschuldbefreiung im Be-schwerdeverfahren ergänzend auf einen neuen Sachverhalt gestützt, derebenfalls die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertige: Der Schuld-ner habe innerhalb der Dreijahresfrist einen Steuererlaß gemäß § 227 AO be-antragt und hierbei auf früher abgegebene eidesstattliche Versicherungen ver-wiesen, die ihrerseits falsch gewesen seien, weil in ihnen die Renteneinkünfteverschwiegen worden seien. Dieses Vorbringen, auf welches das Landgerichtnicht eingegangen ist, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.a) Ob der Gläubiger, der im Schlußtermin beantragt hat, die Restschuld-befreiung zu versagen, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungs-grund nachschieben kann, ist allerdings zweifelhaft. Einerseits ist die sofortigeBeschwerde eine neue Tatsacheninstanz (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in - 7 -welcher der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO gilt (MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 12, § 6 Rn. 46, 53; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.§ 571 Rn. 1, 3). Andererseits ist der Antrag eines Gläubigers, die Restschuld-befreiung zu versagen, gemäß § 290 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn ein Ver-sagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Schiebt der Gläubiger einen neuenVersagungsgrund im Beschwerdeverfahren nach, ist jedenfalls dieser neueGrund nicht im Schlußtermin glaubhaft gemacht worden. Ob noch nach demSchlußtermin eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahendKohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung undVerbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 290 Rn. 59; FK-Ahrens, § 290 InsORn. 59; verneinend LG München ZInsO 2001, 767; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rn. 11; Küb-ler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6).b) Der Senat braucht auf diese Fragen nicht näher einzugehen, weil dasneue Vorbringen der Gläubigerin die Annahme eines Versagungsgrundes nichtrechtfertigt.Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom6. Januar 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - der Gläubigerin vorge-schlagen, auf ihre Forderungen zu verzichten. Er, der Schuldner, habe erst-mals im Jahre 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei nachwie vor zahlungsunfähig. Im Falle eines Insolvenzverfahrens mit Restschuld-befreiung habe die Gläubigerin keine Aussicht auf Zahlungen.Damit hat der Schuldner nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor-sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben - 8 -über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Daß der Schuldner mehrfacheidesstattliche Versicherungen abgegeben hat, steht fest. Auch an seinerZahlungsunfähigkeit ist nicht zu zweifeln, nachdem inzwischen ein Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Unvollständige Angabenenthält - 9 -nach Ansicht der Rechtsbeschwerde allein die im Jahre 1996 abgegebene ei-desstattliche Versicherung. Darauf hat der Schuldner in dem erwähnten An-waltsschriftsatz aber nicht Bezug genommen.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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