BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 456/11 vom 1. August 2012 in der Kindschafts s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 151, 158 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts - als auch in der Umgang s- rechtsangelegenheit be stellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht di e- se in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlü s- se vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199). BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - OLG Dresden AG Bautzen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richte r Dose , die Richterin nen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Familien - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen. Gerichtsko sten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: 1.100 Gründe: I. Die in einer Sorgerechts - und Umgangsrechtssache zum Verfah rensbe i- stand bestellt e Beteiligte zu 4 begehrt die volle Vergütung gemäß § 158 FamFG für beide Verfahre n sgegenstände . Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 4 zunächst in einem Sorgerecht s- verfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt . In dem B e- schluss heißt es, dass die Beistandschaft berufsmäßig ge führt wird . Gemäß Ziffer 3 des Beschlusses wurden der Beteiligten zu 4 die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder 1 2 - 3 - zu führen sowie am Z ustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Beteiligte zu 4 hat i hre Einschä t- zung nach Gesprächen mit den Eltern und Kindern in einem Bericht am 10. Februar 2011 niedergelegt. Vor dem Anhörungstermin im Apri l 2011 hat der Antragsteller zusätzlich einen Umgangsrechtsantrag gestellt. In dem anschli e- ßenden Gerichtstermin hat das Amtsgericht durch Beschluss die Verfahren s- beistandschaft auf das Umgangsrecht erstreckt. Es hat i m Anschluss hieran mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Schließlich haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Dem Antrag der Beteiligten zu 4, die Vergütung auf 2.200 hat das Amtsgericht nur in Höh e von 1.100 entsprochen . Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewie sen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der B e- teiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht die Vergütung antragsgemäß auf 2.200 Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3, ve rtreten durch die Bezirksrevisorin, mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt , soweit das Amtsgericht die Ver fahrensbeistandschaft auf den Verfa h- rensgegenstand U mgang erstreckt habe, stehe der Beteiligten zu 4 eine wei tere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 enthaltene Verwendung des Begriffs " Fallpauschale " und die Formulierung 3 4 5 - 4 - " fallbezogene " Vergütung sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Vergütung verfahrensgegenstandsbezogen habe gestalten wollen. Hierfür spreche auch die teleologische Auslegung des § 158 FamFG, weil es dem Gesetzgeber d a- rauf angekommen sei, dem Verfahrensbeistand die verfassungsrechtlich geb o- tene auskömmliche Vergütung zukommen zu lassen. Es habe verhindert w e r- den sollen, dass dieser durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine effektive Interessenvertretung der Kinder im Verfahren e r- forderlichen Tätigkeiten zu entfalten. Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde eine Auslegung der gese tzlichen Regelung des § 158 Abs. 7 FamFG nicht g e- recht werden, die davon ausginge, dass der Verfahrensbeistand in einem för m- lichen Verfahren pro Instanz nur eine " Verfahrenspauschale " und keine " Fal l- pauschale " - je Kind - erhalten solle, unabhängig davon, wie viele und welche Verfahrensgegenstände des § 151 FamFG in dem förmlichen Verfahren z u- sammengefasst seien. Der Verfahrensbeistand habe als Interessenvertreter des Kindes dessen Interessen im Verfahren im Hinblick auf jeden Verfahren s- gegenstand wahrzuneh men und zum Kindeswohl in Beziehung zu setzen. Hier bestehe die Besonderheit, dass die Verfahrensbeistandscha ft auf den Verfahrensgegenstand U mgang erst im Anhörungstermin erweitert worden sei, weshalb die Beteiligte zu 4 nach der Übertragung der Verfahr ensbeistan d- schaft nicht mehr gesondert tätig geworden sei. Vielmehr hätten die Eltern sich noch im selben Termin einvernehmlich zum Verfahrensgegenstand U mgang verglichen. Die Beteiligte zu 4 sei im Hinblick auf die Umgangsproblematik aber zuvor schon akti v gewesen . Ihrem Bericht sei zu entnehmen, dass die B e- schwerdeführerin mit den Beteiligten über eine Umgangsregelung gesprochen habe . Sie habe daher auch für diese Tätigkeit die erhöhte Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG - je Kind 550 - v erdient. 6 - 5 - 2. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Erge b- nis stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 4 eine gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöhte Vergütung jeweils für beide Verfahren sg e- genstände und beid e Kinder, also in einer Gesamthöhe von 2.200 willigt. a) Entgegen der Auffassung de r Rechtsbeschwerde kommt es für das Entstehen des jeweiligen Vergütung sanspruches nicht darauf an, ob die Sorg e- rechts - und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zw eier formal g e- trennter Verfahren sind. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten K inder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (s. etwa Senatsbeschl ü ss e BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1891 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896). Ferner hat d er Senat für Fallkonstellationen entschieden , in denen der Verfahrensbeistand in einem Sor gerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnunsgverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 ). Nichts anderes gilt, wenn - wie h ier - verschiedene Verfahrensgegen - stände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden. D en Gesetzesmaterialien ist nicht zu 7 8 9 10 11 12 - 6 - entnehmen, dass der Gesetzg eber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG di e Vergütung de s Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 15) . Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsa n- spruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der - in § 151 FamFG aufgeführten - Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich im Übrigen aus § 158 Abs . 4 Satz 3 FamFG. Dan ach kann dem Verfa h- rensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u. a. am Zusta nd e- kommen einer einvernehmlichen Regelung über den " Verfahrensgegenstand " mitzuwirken. Soweit es in de n Senatsbeschl üssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 ( XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint , sondern der Verfahrensgegenstand ; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den je weiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist. Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechend en Anrechnungsvorschrift en nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpaus chale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG (so schon zum Fall parallel geführter Verfahren Senatsbeschl u ss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 8, 16) . bb) Gemessen hier an war zugunsten der Beteiligten zu 4 sowohl für d ie Sorgerechts - al s auch für d ie Umgangsrechts sache jeweils die Gebühr nach § 158 Abs. 7 F a mFG für jedes Kind zu bewilligen. 13 14 15 - 7 - D er Umstand, dass das Amtsgericht dav on Abstand genommen hat , die Umgangsrechtssache als gesond ertes Verfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu betreib en , kann nicht dazu führen, die Vergütung des Verfahrensbeistand es , der für beide Angelegenheiten bestellt worden ist, auf ein Verfahren zu b e- schränk en. Würde man dem folgen, hinge es letztlich vo n der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des Ver fahrensbeistandes ausfällt . b) Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG ist auch jeweils entstanden. aa) Der Anspruch aus § 158 FamFG entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG begonne n hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht au s- reichend ist. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Sen atsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15. Sep - tember 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch der Beteiligten zu 4 auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden. D ie Bestellung der Beteiligte n zu 4 zum Verfahrensbeistand ist im Anh ö- rungstermin au f das Umgangs recht der Kinder erweitert worden . Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht g eschlossen. Bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4 bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt, dass s ie im Kindesinteresse tätig geworden ist . D eshalb kommt es nicht mehr 16 17 18 19 20 21 - 8 - auf die vom Beschwerdegericht bejahte Frage an , ob sich der Verfahrensbe i- stand auch auf - vor seiner Bestellung ausgeführte - Tätigkeiten berufen kann . c ) Ebenso ist die e rhöht e Vergütung des § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG entstanden. Ausweislich des Bestellungsbeschlusses hat die Beteiligte zu 4 die Be i- standschaft berufsmäßig ge führt . Gemäß Ziffer 3 des Beschlusses wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit de n Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer ei n- vernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des Verfa h- rensbeistands und damit gegen eine aufwandsbezoge ne Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Verg ü- tungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand b e- reits tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII Z B 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). Ob der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten schon aufgenommen ha ben muss, um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu 22 23 24 - 9 - können, kann hier dahinstehen, weil die Beteil igte zu 4 durch ihre Mitwirkung bei dem Umgangsrechtsvergleich im Rahmen ihres erweiterten Aufgabenb e- reichs bereits tätig geworden ist. Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 25.05.2011 - 12 F 1002/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11 -
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