BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 457 / 11 v om 11. September 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer , Weber - Monecke , Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhlin g beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3 . Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 15 . August 2011 wird auf Kosten de s Antrag s- gegners verworfen . G ründe: I. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner , ihren Vater , im Wege e i- nes Abänderungsstufenantrages auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Das Amts gericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, den An tra g- stellern in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommensve r- hältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte B e- schwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des B e- schwerdegegenstands d en Betrag von 3 00 sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, im Fall der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung d er Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen . Zwar verweist § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nur auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Deshalb wird die Auffassung vertreten , dass die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO neben den Zulassungsvorschriften gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG gelte ( Musielak /Borth /Grandel FamFG 4. Aufl. § 117 Rn. 3). N ach § 117 FamFG ist das Beschwerdeverfahren in Ehe - und Familienstreitsachen aber näher an das B erufungsverfahren im Zivilprozess an gelehnt als an das Beschwerdeverfahren des FamFG ( Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 20; BT - Drucks. 16/6308 S. 372; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 9; BeckOK/Nickel [ Stand: 1. April 2013] § 117 Rn. 21). Nach der Ste l- lungnahme des Bundesra t s, die zur Einfügung der Verweisung auf § 522 ZPO geführt hat, sollte di e Geltung v on § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angeordnet we r- den, um einen Gleichklang mit der Berufung zu erreichen. Ebenso w ie die Ve r- werfung der Be rufung sollt e auch die entsprechende Entscheidung des B e- schwerdegerichts in Ehe - und Familienstreitsachen ohne Zulassung angefoc h- ten werden kön nen (BT - Drucks. 16/6308 S. 372). 2 3 - 4 - Auf der Grundlage dieser Motive des Gesetzgebers kan n der Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO daher entnommen werden, dass die dort ang e- führte, also die nach der Zivilprozessordnung eröffnete Rechtsbeschwerde mit ihren Verfahrensgrundsätze n und nicht die allgemein für Verfahren nach dem Gesetz über das V erfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 70 FamFG gere ge lt e Rechtsbeschwerde auf den Verwerfungsbeschluss Anwendung finden soll. Notwendige Folge davon ist aber, dass nicht nur die Regelung über die Zulass ungsfreiheit, sondern auch die Regelung in § 574 Abs. 2 ZPO Anwendung findet (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 73; Keidel/ Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 47 ; Zöller /Lorenz ZPO 29. Aufl. § 117 Rn. 2 ; BeckOK/Gutjahr FamFG [ Stand: 1.7 .2013] § 70 Rn. 42 und BeckOK/Nickel FamFG [ Stand: 1. Juli 2013] § 117 Rn. 2 2 ). Dementsprechend ist der Senat auch in der Vergangenheit stets von der Anwendbarkeit des § 574 ZPO ausgegangen (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 5 ; vom 9. November 2011 - XII ZB 212/11 - FamRZ 2012, 204 Rn. 5 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - Fa mRZ 2011, 1649 Rn. 5 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder t entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in se i- nem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfa h- rensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in un zumutbarer, aus Sac h- 4 5 - 5 - gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl ü ss e vom 23. Mai 20 12 - XII Z B 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). 3. Das Oberlandesgericht hat die Erstbe schwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 e. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen , den die Erteilung der Auskunft erfordere . Die Auskunft m ü sse z war so beschaffen sein, dass dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsa ufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs er m ö glich t werde . Dies erfordere allerdings lediglich eine Aufstellung d er Einnahmen und Ausg a- ben unter genauer Kennzeichnung der Ausgabenarten und der auf sie entfa l- lenden Beträge. Eine rechtliche Bewertung der Ausgaben sei nicht erforderlich. Kosten für die Hinzuziehung eine r sachkundigen Hilf s person, etwa eines Ste u- erberate rs , könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstü n- den, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserte i- lung nicht in der Lage sei . Dass der Antragsgegner , der offensichtlich äußerst erfolgreich selbständig tätig s ei , hierzu nicht im Stande sei, sei weder dargetan, noch ersichtlich. Die meisten der erforderlichen Angaben ließen sich den bereits vorliegenden Einkommen steuerbescheiden bzw. - erklärungen entnehmen. Der Arbeitsaufwand des Antragsgegners sei mit höchstens 3 t- zen. Selbst wenn man ihm für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterl a- 6 7 - 6 - gen zwanzig Stunden zubillige, und zusätzlich Kopierkosten ansetze, liege der Gesamtaufwand insofern bei höchstens 90 . Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsg egners sei im Rahmen ihres Mandats verpflichtet, ihn über den Umfang seiner Auskunftspflicht aufzuklären. Selbst wenn dies zugunsten des Antragsgegners anders beurteilt werde, würde der erforderliche Beratungsau f- wand jedenfalls nicht mehr als eine Stunde à 150 so dass insgesamt der Betrag von 300 . b) D ies hält rechtlicher Nachprüfung stand. D as Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstandes bei der Verurteilu ng zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. A b- gesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige E rteilung der g e- schuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei se i- ner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschri tten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsb e- schlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. Novembe r 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Da s ist hier nicht der Fall. aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur E r- füllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen mit relativ g e- ringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsb e- 8 9 - 7 - schwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur E r- füllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines St euerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftser teilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil de r Antr agsgegner vorwiegend zur Vorlage b e- reits vorhandene r Unterlagen verpflichtet wurde und die übrigen Unterlagen mit geringem Aufwand erstellen kann . Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung , die Auskunftsverpflichtung sei angesichts der Komplexität der Buchführung eines Selbständigen von vornherein nicht ohne Hilfe sachkundiger Dritter zu be wältigen, ist demgegenüber unsubstantiiert und vermag über dies nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner benötigt keine juristischen oder ste u- er recht lichen Kenntnis se und Fähigkeiten , um seine Steuerbescheide und - erklärungen herauszusuchen und vorzu l egen und eine reine Wissenserklärung über seine Einkünfte und Ausgaben abzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung in Ziffer 2 d des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses , wonach der Antragsgegner für die Jahre 2007, 2008 und 2009 die näher bezeichneten U n- terlagen von Gesellschaften vorzulegen hat. Auch insofern handelt es sich um vom Steuerberater bereits erstellte Unterlagen, die er nur noch heraussuchen und vorlegen muss. Dass er Buchführung und Steuerbearbeitung auf Dritte d e- legiert habe und sich deshalb nicht mehr hier mit auskenne , ist ebenfalls une r- heblich, weil vom Antragsgegner weder Buchführung no ch Steuerbearbeitung verlang t we rd en , sondern nur die Zusammenstellung bereits vorhandener U n- terlagen. Darauf, dass seine Verfahrensbevollmächtigte für die Erteilung der - 8 - Auskunft vier Stunden à 150 abrechnen würde, kommt es nicht an, da er selbst die Auskunft erteilen kann und muss . bb) Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das Oberla n- desgericht z war nur mit 3 m a- ximal 17 u.a. der Senat nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses entschieden hat ( Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10; vgl. auch BGH Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10 - Fa mRZ 2012, 299 mwN), ergibt sich bei 20 Stunden k ein G e- samtaufwand , der den Betrag von 600 Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 03.03.2011 - 11 F 270/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2011 - 15 UF 137/11 - 10
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