BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 458/10 vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vo rgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorg e- schrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7). BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen We ber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts München - 11. Zivilsenat , zugleich Familiensenat - vom 27. August 2010 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgew iesen. Beschwerdewert: bis 900 Euro. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin bea n- spruchten Terminsgebühr. Im Ausgangsverfahren erkannte der Beklagte die auf Trennungs - und Kindesunterhalt gerichtete Klage forderun g an. Mit dem antragsgemäß erga n- genen Anerkenntnisurteil erlegte das Amtsgericht dem Beklagte n auch die Ko s- ten des Rechtsstreits auf . Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin für das - gleichzeitig a n- hängige - Verfahren der einstweiligen Anordnung eine 1,2 - Terminsgebühr in Höhe von 631,20 im Hinblick auf außergerichtlich geführte Gespräche der Prozessbevollmächtigten zur gütlichen Streitbeilegung festgesetzt. 1 2 3 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklag ten z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwer de. B. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt , nämlich im Mai 2009 , eingeleitet worden ist (vgl. Senatsb e- schluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ). I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 575 ZPO zuläs sig. II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts , dessen Entscheidung in AGS 2010, 420 veröffentlicht ist, setzt das Entstehen der Terminsgebühr nicht voraus, dass für das gerichtliche Verfahren eine mün dliche Verhandlung vorg e- schrieben ist. D as Amtsgericht habe zu Recht die i m Streit stehende Termin s- gebühr festgesetzt, da diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 des Verg ü- tungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: Vorbem. 3 Ab s. 3 Alt. 3 4 5 6 7 8 - 4 - VV R VG ) für mindestens ein Telefongespräch zwischen den Prozessbevol l- mächtigten de r Parteien angefallen sei. Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz habe erreicht werden sollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jede r Phase des Verfahrens zu einer mö g- lichst frühen, der Sach - und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Ve r- fahrens beitrage. Deshalb solle die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an - auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten - Besp rechu n- g en ohne Beteiligung des Gerichts mit ge wirk t hab e, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung ge zielt hätten. N ummer 3104 Abs. 1 des Vergütungsve rzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG) , wonach eine Terminsgebühr auch in Fällen entstehen könne, in denen keine mündliche Ver handlung stattgefunden habe , aber in den betreffenden Verfahren vorgeschrieben gewesen sei, enthalte keine Einschränkung der Grundregel der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG , sondern ergänze und erweitere diese auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, ob mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefu n- den habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sei die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Nr. 3104 VV R V G vorliege. Der gegenteiligen Ansicht des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs schließe sich das Gericht nicht an. Diese w iderspreche der erklärten Absich t des Gesetzgebers, die r a- sche und einvernehmliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern. Ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO w e- gen der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bei unte r- bliebener Terminier ung als Verfahren angesehen werden könne, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, könne (daher) in diesem Z u- sammenhang dahingestellt bleiben. 9 10 - 5 - Durch das Schreiben vom 2. Juli 2009, das ausdrücklich auf ein vorher i- ges Telefonat Bezug nehme, sei belegt , dass mindestens ein Telefonat zw i- schen den früheren Prozessbevollmächtigten der Parteien stattgefunden habe und dabei die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens erörtert worden s ei . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. D ie in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann jedenfalls auch in solchen Verfahren anfallen, in denen - wie hier - eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantrag t . Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die in Vorbem . 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG geregelte Terminsgebühr darüber hinaus auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündlic he Verhandlung nicht vo r- geschrieben ist , kann offen bleiben. a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht e i- ne Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorges chri e- ben ist und das Gericht durch Beschluss entscheid e t (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 146 1 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860 ; d em V. Zivilsenat folgend: K G JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009 , 1089 f. ; Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg JurBüro 2009, 426). Das g ilt auch, wenn sich die Rechtsanwälte der Parteien über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebende n Erled i- gungserklärung en telefonisch ab ge stimmt h aben (BGH aaO ). 11 12 13 14 15 - 6 - Dieser R echtsprechung liegt im Wesentlichen folgende Begründung z u- grunde: D ie Terminsgebühr w i rd durch Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekopp elt ist . Das erg i b t sich aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweil i- gen Gebührentatbestände im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, der die G e- bühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimm t . Anderes erg i b t sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung di e- ser Gebühr auf Besprechung en ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt ha t (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 200 7, 1461 Rn. 20 ). Der Grundsatz, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhan d- lung nicht vor geschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheide t , g i lt nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats nicht nur für den Fall einer auße r- gerichtlichen Besprechung zur Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Termini e- rung nach § 523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (BG H B e- schluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 8) . D er Ve r- hand lungsgrundsatz gilt nach dieser Rechtsprechung insoweit nicht, wenn das Berufungsgericht einstimmig zu der Überzeugung gelang t , dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg ha t und auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO b e- zeichneten Voraussetzungen für ei ne Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorl ie gen. 16 17 - 7 - b) Diese Auffassung ist in anderen Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur auf Kritik gesto ßen ( OLG Dresden NJW - RR 2008, 1667, 1668 ff.; OLG München AGS 2011, 213, 214; FG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - juris Rn. 13 ff.; siehe auch LG Köln Beschluss vom 23. August 2010 28 O 522/07 - juris und OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 304; Gerold/Schmidt/Müller - Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 9 5 ff.; N. Schneider AGS 2010, 421 f. ; derselbe NJW spezial 2009, 619 f. ; Fölsch MDR 2008, 1 f. ; Mayer/Kroi ß /Mayer RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 59 f.; AnwK - RVG/ Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 137) , wobei fo l- gende Bedenken gegen die erstgenannte A uffassung vorgebracht werden : aa ) Dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG k önne nicht en t- nommen werden, dass die dort genannte n " Besprechungen " nur dann ein e Terminsgebühr begründen, wenn das entsprechende Verfahren eine mündliche Verhandlung v orschreib e ( so etwa OLG Dresden NJW - RR 2008, 1667, 166 8 ; Gerold/Schmidt/Müller - Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 9 6 ; N. Schneider AGS 2010, 421 ; Mayer/Kroiß/Mayer RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 59 f. ) . Etwas anderes folg e auch nicht aus dem Wortlau t der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG. N umme r 1 dieser Bestimmung regel e vielmehr den Fall, dass bei Wegfall einer an sich vorgesehenen mündlichen Verhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen die Terminsgebühr auch dann entstehen k önne , wenn der Prozessbevo llmächtigte - eben wegen dieses Wegfalls - seinen Ma n- danten in einem Termin nicht mehr vertreten k önne . Dass dieser Tatbestand nichts mit " Besprechung en " im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG zu tun ha be , zeig e bereits der Umstand, dass nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr ein Hinwirken auf eine streitlose Erled i- gung nicht erforder lich sei . Der Gebührentatbestand des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG w olle vielmehr de m mit der durch die Verlagerung in das schriftliche 18 19 20 - 8 - Verfa hren dort entstehenden erhöhten A u fwand Rechnung tragen und den A n- reiz für den Anwalt schaffen, dem schriftlichem Verfahren zuzustimmen ( so e t- wa N. Schneider NJW - Spezial 2009, 619). bb ) Gegen die erstgenannte Auffassung spreche zudem eine systemat i- sche Auslegung. (1) Au sweislich Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG w e rd e eine in einem vorausg e- gangene n Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfo l- genden Rechtsstreits angerech net. (a) Das Mahnverfahren sehe keine mündliche Verhandlung vor ( G e- rold/Schmidt/Müller - Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 100) . Gleichwohl sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch im Mahnverfahren eine Te r- minsgebühr anfallen k önne . Dies ha be er ausdrücklich im Gesetzgebungsve r- fahren zum Zweiten Justizmodernisieru ngsgesetz bestätigt (BT - Drucks. 16/3038 S. 56; Fölsch MDR 2008, 1, 2). Als entsprechende r Gebührent atb e- stand komm e ausschließlich Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG in Betracht. Das bedeute aber zugleich, dass dieser Tatbestand nicht ein Verfahren mit vorg e- schriebener mündlicher Verhandlung z ur Voraussetzung ha ben k önne . Soweit hiergegen eingewandt w o rde n sei , mit der Terminsgebühr im Mahnverfahren solle die Vermeidung eines nachfolgenden (gebührenträchtigen) Klageverfahrens honoriert werden ( so etwa OVG Berlin - Brandenburg JurBüro 2009, 426) , stell e dies die oben dargestellte Systematik nicht in Frage . Gemäß § 17 Nr. 2 RVG stell t en das Mahnverfahren und das streitige Verfahren ve r- schiedene Angelegenheiten dar. W äre es dem Gesetzgeber darauf angeko m- men, eine Terminsgebühr nur für diejenigen Verfahren zu gewä hren, die eine mündliche Verhandlung vorsehen, wäre es nicht notwendig gewesen, diesen 21 22 23 24 - 9 - Grundsatz für das Mahnverfahren - systemwidrig - z u durchbrechen. Denn b e- zogen auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren genüg e der Tatbestand der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG , um - bezogen auf das Hauptsacheverfa h ren - einen Anreiz zu schaffen, mittels der Terminsgebühr auf eine vorzeitige Erled i- gung hinzu wirken. Eine gesonderte Terminsgebühr für das Mahnverfa h ren, die dann nach Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG auf die Terminsgebühr des nac h folgenden Rechtsstreits anzurechnen wäre, wäre überflüssig. (b) Ähnliche Überlegungen wie für das Mahnverfahren g ä lten auch für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minder jähriger, das nunmehr in §§ 249 ff. FamFG geregelt sei und gemäß § 17 Nr. 3 RVG bezogen auf das Hauptsacheverfahren ebenfalls eine andere Angelegenheit darstell e . Auch di e- ses Verfahren s eh e als solche s kei ne mündliche Verhandlung vor (N. Schneider NJW - Spezial 2009, 619, 620) , k önne aber nach §§ 254, 255 FamFG (bzw. nach früherem Recht gemäß §§ 650, 651 ZPO) - ebenso wie das Mahnverfahren - in ein streitiges Verfahren übergehen . Gleichwohl folg e aus Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG, dass in diese m Verfahren eine Terminsgebühr entstehen k önne , die dann auf das streitige Verfahren ( § 255 FamFG ) anzurechnen wäre. (2) Hinzu komm e , dass der Gesetzgeber auch für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas sung der Revision ge mäß Nr. 3 506 i.V.m. Nr. 3516 VV RVG eine Terminsgebühr vorgesehen ha be , obgleich in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO nicht erforder lich sei (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 544 Rn. 12c). Praktisch würde die Terminsgebühr nach der gegenteiligen Auffassung leerla u- fen. Denn danach k önne sie nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Ve r- handlung stattfinde (BGH Besch luss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19). Da dies praktisch nie der Fall sei , k önn t e sie nur bei einer 25 26 - 10 - Besprechung i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG anfallen (N. Schneider NJW - Spezial 2009, 619). (3) Überdies k ö nn e die Termi nsgebühr im Sinne der Vorbem. 3 A bs. 3 Alt. 3 VV RVG b ereits entsteh en , wenn der Prozessbevollmächtigte an einem auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Gespräch mitgewirkt ha be , ein Gerichtsverfahren also (noch) nicht anhängig geworden sei ( BGH Urte il vom 1. Juli 2010 - IX ZR 198/09 - FamRZ 2010, 1656 Rn. 7) . I n diesem frühen " Ve r- fahrensstadium " k önne jedoch oftmals gar nicht zuverlässig abgesehen werden, welche Verfahrensart der Antragsteller bzw. Kläger überhaupt gewählt hätte, also ob er möglicher weise zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung anstatt eines im Wege der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung zu erlassenden Urteil s ange strebt hätte. cc ) Daneben sprächen auch die Motive des Gesetzgeb ers gegen die A n- nahme, die Terminsgebühr setze voraus, dass das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorsehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll e die Termin s- gebühr gegenüber der früheren Verhandlungs - und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereic h erweitert werden. Der Anwalt soll e nach seiner B e- stellung zum Verfahrens - oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach - und Rechtslage entspreche n- den Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll e die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfa h- rens gerichtete Besprechung en ohne Beteiligung des Gerichts mitwirk e , insb e- sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche R e- gelung ziel t e n (BT - Drucks. 15/1971 S. 209). Den Parteien bleibe durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfah ren erspart (BT - Drucks. 15/1971 S. 209). 27 28 - 11 - Dies alles zeig e , dass es dem Gesetzgeber darum geg angen sei , nicht zwi n- gend eine mündliche Verhandlung zu vermeiden, sondern mit de r Terminsg e- bühr aus Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG den Anreiz dafür zu schaffen, dass die Parteien das Verfahren vermi e den oder früh zeitig gütlich abschl össen . dd) Entsprec hendes erg e b e eine teleologische Auslegung. Die Termin s- gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG dien e - jedenfalls auch - dem Zweck, die Gerichte nicht nur durch das Entfallen mündlicher Verhandlungen, sondern auch dadurch zu entlasten, dass sie keine st reitige n Entscheidungen anfertigen müss t en (FG Berlin - Brandenburg Beschluss vom 5. April 2011 13 KO 13326/10 - juris Rn. 15; Fölsch MDR 2008, 1, 2) . Die erstgenannte A uffassung habe jedoch zur Konsequenz, dass vielfach zu Beginn des Verfahrens noch ni cht absehbar sei , ob eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG überhaupt entstehen k önne . Das wied e- rum k önne dazu führen, dass die Anwälte mit einem auf eine Erledigung ziele n- de n Handeln zuwarten, bis sie Gewissheit darüber h ätten , dass dies a uch hon o- riert w e rd e . Dies sei indessen nicht im Sinne des Gesetzes, wonach der Anwalt zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beitra gen soll e (BT - Drucks. 15/1971 S. 209). So müsste der Rechtsanw a lt, der im Berufungsverfahren die Terminsg e- büh r nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG verdienen w o ll e , abwarten, bis s i- cher sei , dass das Berufungsge richt keine Entscheidung nach § 522 Abs . 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 ZPO treffen w e rd e (vgl. aber O LG Düsseldorf JurBüro 2011, 304 f., das eine Terminsgebü hr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG für - vor einem entspreche nden Hinweisbeschluss erfolgte - Bespr e- chungen bewilligt hat) . Eine Frist, nach deren Ablauf er - positiv - damit rechnen 29 30 31 - 12 - k ö nn e , dass es bei der für das Berufungsverfahren vorgesehenen mündli chen Verhandlung bleib e , schreib e § 522 ZPO jedoch nicht vor . Ähnliches erg e be sich für das zweitinstanzliche Verfahren in Familie n- streitsachen . Denn gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG k ö nn e das Beschwerd e- gericht von der Durchführung eines Termins, einer mü ndlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine z u- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten s eien (s. dazu auch Gerold/Schmidt/ Müller - Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 106). 3. Ob angesichts der aufgezählten Bedenken der letztgenannten Auffa s- sung der Vorzug zu geben ist, kann hier indes dahinstehen. Denn n ach den auf das hier zu beurteilende Verfahren der einstweiligen Anord nung noch anwen d- baren Vorschriften de s § 644 i.V.m. § 620 b Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Ve r- handlung für den Fall vorgeschrieben, dass eine Partei sie - nach Erlass eines im schriftlichen Ve rfahren erlassenen Beschlusses - beantragt. Anders als im Beschlu ssverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung) und anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Parteien im vorliegenden Verfahren damit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (vgl. dazu BGH Besch luss vom 15. März 2007 V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 9) . Das Verfahren ist insoweit vergleichbar mit dem Mahnverfahren bzw. dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, für die der Gesetzgeber die Termin s gebühr ausdrücklich vorg e- sehe n ha t . Denn die Parteien haben es über den Antrag auf Durchführung des st reitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO bzw. § 255 Abs. 1 FamFG) auch dort in der Hand, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. 32 33 - 13 - 4. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lie g t auch die weit e- re Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vor, wonach die Mitwirkung an - auf die Erledigung des Verfa h- rens gerichtete n - Besprechung en gegeben sein muss (vgl. hierzu Gerold/ Schmidt/Müller - Ra be RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 108). Hierzu hat das B e- schwerdegericht ausgeführt, dass mindestens ein Telefonat zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem früheren Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten stattgefunden habe und dabe i die einvernehml i- che Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnung s- verfahrens erörtert worden sei. 5 . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Frage , ob eine Terminsgebühr entstanden ist, nicht darauf an, o b es sich um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Denn ins o- weit gilt § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Au s- lagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu ersta t- ten sind. Die Vorschri ft bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwe n- dungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit en t- standener Kosten zu r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsve r- teidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsa n- walts gelten " von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Recht s- verfolgung und Rechtsverteidigung " (BGH Beschl üsse vom 4. Februar 2003 XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532 und vom 2 6. April 2005 - X ZB 17/04 - NJW 34 35 - 14 - 2005, 2317 ; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 91 Rn. 19; MünchKomm ZPO /Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 47 mwN auch zur Gegenauffassung; aA OLG Köln JurBüro 2011, 264 ; HK - ZPO/Gierl 4. Aufl. § 91 Rn. 40). Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 07.12.2009 - 553 F 4568/09 - OLG München, Entscheidung vom 27.08.2010 - 11 WF 331/10 -
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