ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZB458.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 45 8 /1 7 vom 2 1 . März 201 8 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verf ahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im A n- schluss an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42). BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - OLG Münch en AG München - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . März 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 16. Zivil senats - Familiensenat - des Oberl and es gerichts München vom 2 6 . Juli 201 7 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewi e- se n . Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 möchte als untere Verwaltungsbehörde im Rahmen eine s öffentlich - rechtlichen Verfahrens über die Änderung eines Vornamens das Familiengericht zu einer isolierten Anhörung des Betroffenen verpflichten. Der Betroffene wi rd durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter vertreten. B ei der Beteiligten zu 1 beantragte er nach §§ 11, 1 NamÄndG die Änderung seines Vornamens Alaattin in Murat. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, den B e- troffenen nach § 2 NamÄndG anzuhören. Das Amtsgericht hat den Antrag z u- rückgewiesen . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberl and es gericht verworf en. Hiergegen richtet sich die zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten zu 1. 1 2 3 - 3 - II. Die Rechtsbesc hwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 7 0 Abs. 1 FamFG statthaft , weil das Oberl and es gericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. I n- dessen ist d ie Rechts beschwerde in der Sache nicht begr ündet. 1. Das Oberl and es gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des Amtsg e- richts um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG h andele, weil der Beteiligten zu 1 jedenfalls die B eschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG fehle. Soweit - wie hier - eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG fehle, setze eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträcht i- gung liege hier nicht vor, weil eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Int e- resses an der Erfüllung der der Behörde übertragenen öffentlichen Aufgaben insoweit nicht genüge. Eine unterbliebene Anhörung würde auch nicht zu einem fehlerhaften Verwaltu ngsakt führen, da es der Beteiligten zu 1 unbenommen bliebe, einen nach ihrer Ansicht fehlerhaften Verwaltungsakt nicht zu erlassen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachp rüfung stand. a) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der B e- teiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung im Verfahren der (Erst - )Beschwerde fehlt. a a) Die Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse ver mag hier für die Beteiligte zu 1 keine eigenständige Beschwe r- deberechtigung zu begründen, weil sie lediglich eine Begrenzung einer grun d- 4 5 6 7 8 - 4 - sätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragste l- lers enthält (Senatsbeschluss vom 18. April 201 2 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN). b b) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 kann auch nicht auf eine Sonderregelung für Behörden gemäß § 59 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hi naus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzl i- cher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN). Eine solche Sonderregelung ergibt sich entgegen der Auffassung der B e- teiligten zu 1 nicht aus Nrn. 60, 7 Abs. 2, 17 lit. h Nam ÄndVwV, wonach die Verwaltungsbehörde bei einem Antrag auf Änderung eines Vornamens, der für einen beschränkt Geschäftsfähigen gestellt wird, der das sechzehnte Leben s- jahr vollendet hat, einen Nachweis über das Ergebnis der familiengerichtlichen Anhörung verlangt. Denn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ist keine g e- setzliche Regelung. Sie bindet daher zwar die Verwaltung, nicht aber die G e- richte (vgl. Staudinger/Habermann BGB [2013] § 12 Rn. 214 mwN). Über den Antrag auf Änderung eines Vornamens entscheidet nach §§ 13 a Satz 1, 11, 6 Satz 1 NamÄndG iVm § 6 Nr. 2 lit. a ZustV BY (GVBl. 2015, 184) die Kreisver waltungsbehörde, gegen deren Entscheidung der Ve r- waltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. §§ 68 ff. VwGO). Für einen beschränkt G e- schäftsfähigen wird der Antrag nach §§ 11, 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG durch den gesetzlichen Vertreter gestellt ; dazu bedarf ein Vorm und oder Pfleger der Genehmigung des Familiengerichts und ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts . Gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG hat das Gericht in diese n Fällen den beschränkt Geschäftsfähigen zu hören, wenn er das sechzehnte 9 10 11 - 5 - Lebensjahr vollendet h at. Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familie n- gericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt Geschäftsfähigen ve r- pflichtet, wenn - wie hier - der Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (dafür: OLG München StAZ 2014, 114; LG Bremen StAZ 1982, 332 ; aA AG Buxtehude FamRZ 2012, 71, vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485 ), ergibt sich aus § 2 NamÄ n dG jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehör de. c c) Zwar kann sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberec h- tigung aus § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Dies setzt indessen voraus, dass die Behörde durch die angefochtene Ents cheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt (nur) vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer z u- stehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss dahe r ein b e- stehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. E ine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (S e- natsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 13 f. mwN). Dabei hat der Senat ausdrücklich bereits entschie den, dass sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann e r- geben kann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eing e- räumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öff entlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der R e- g e lung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass 12 - 6 - eine r Behörde nur dann zur Wahrun g des von ihr vertretenen öffentlichen Int e- resses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche sp e- zialgesetzlich eingeräumt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15 mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 zu Recht verneint. Die Beteiligte zu 1 ist danach entgegen ihrer Auffassung nicht befugt, zur Wahrung des ö f- fen t lichen Interesses an der Erfüllung der ihr gesetzlich über tragenen Aufgaben Beschwerde einzulegen. Dass die Beteiligte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung daran g e- hindert wäre, den ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nachzukommen, kann im Übrigen wohl kaum angenommen werden, nachdem sich aus dem von de r Beteiligten zu 1 selbst vorgelegten Schreiben des Bayrischen Staatsmini s- teriums des Innern als oberster Aufsicht über die Namensänderungsbehörden in Bayern ergibt, dass dort keine Veranlassung gesehen wird, gegen eine die Anhörung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel einzulegen. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberla n- desgericht habe ihr unter Verstoß gegen § 84 FamFG die Kosten des B e- schwerdeverfahrens auferlegt. Dass die Beteiligte zu 1 die Beschwerde im Inte - 13 14 15 - 7 - resse des Betroffenen eingelegt hat, kann unter Berücksichtigung der Rech t- sprechung des Senats nicht angenommen werden. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.02.2017 - 552 F 1160/17 RE - OLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 - 16 WF 367/17 -
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