BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 459/10 vom 11. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1901, 1836, 1908 i; FamFG §§ 292, 168; VBVG §§ 4, 5, 6 Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292, 168 FamFG kö nnen Gegena n- sprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden. BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 11. April 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boe ger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. August 2010 wird au f Ko s- ten der Betroffenen zurückgewiesen. Beschwerdewert: 660 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung für ihren ehemaligen Betreuer, den Beteiligten zu 1. Dieser wurde ab März 2006 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesun dheits - und Vermögenssorge, Aufenthaltsb e- stimmung, Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten und Vertretung gegenüber der Einrichtung, in der die Betroffene wohnt . Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 wurde der Beteiligte zu 1 als Betreuer entlassen und der B e- teiligte zu 2 , der Schwiegersohn der Betroffenen, unter Beibehaltung der bish e- rigen Aufgabenkreise zum Betreuer bestellt. Auf die Beschwerde des Beteili g- ten zu 1 wurde dieser Beschluss teilweise aufgehoben. Die Aufgabenkreise 1 2 - 3 - "Erbauseinandersetzun g der Betroffenen mit ihrer Tochter" (Ehefrau des Bete i- lig ten zu 2) und "Aufge botsverf ahren für den Brief der im Grundbuch von N . , Blatt 2016, Abt. III Nr. 1. eingetragenen Grundschuld" verblieben bei dem Beteiligten zu 1. Am 24. September 2009 erl ieß das AG Wiesbaden in dem Aufgebotsverfahren ein Ausschlussurteil. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hob das AG Wiesbaden mit Beschluss vom 20. Mai 2010 die Betreuung durch den Beteiligten zu 1 auf . Für die Zeit vom 21. September 2009 bis 20. März 201 0 hat der Beteili g- te zu 1 die Festsetzung seiner von der Betroffenen zu erstattenden pauschalen Betreuervergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist erfolglos geb lieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Zurückweisung des Festsetzungsantrags weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch i m Übrigen zulässig. Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 29. April 2010 datiert. Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eine s Dauerverfahrens, wie einer Betreuung, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Ve r- 3 4 5 6 7 - 4 - fahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011 , 1394 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beteiligten zu 1 stehe die beantragte pauschalierte Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG schon allein wegen des ihm übertragenen Aufgabenkreises des Aufgebotsverfahrens für den Grundschuldbrief zu. Insoweit liege kein Fall der Ersatzbetreuung wegen rechtlicher Verhinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 4 BGB vor. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VBVG komme nicht in Betracht. Lediglich für den Aufgabenkreis der Erb - auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der Betroffenen sei der B e- te i ligte zu 2 nach §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtlich verhindert gewesen. Geende t habe die Betreuung erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Betreuungsgerichts und nicht bereits mit der Beendigung der Angelegenheit durch Erlass des Ausschlussurteils. Mit dem Einwand, der Beteiligte zu 1 habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er dem Betreuungsgericht nicht unverzüglich Mitteilung von der Erledigung des Aufgabenkreises des Aufgebotsverfahrens durch das Au s- schlussurteil gemacht habe, könne die Betroffene im Vergütungsfestsetzung s- verfahren nicht gehört werden. Materiell - rechtliche Einwendungen, die auf die Schlechterfüllung des Amts durch den Betreuer gestützt würden und gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 BGB Schadensersatzansprüche gegen ihn b e- gründen könnten, seien im Festsetzungsverfahren nach § 168 Fam FG nicht zu berücksichtig en. Das Verfahren der freiwillige n Gerichtsbarkeit eigne sich nicht für die Beurteilung streitiger materieller Ansprüche. Ihre Prüfung sei dem Zivi l- 8 9 10 - 5 - prozess vorbehalten. Hier könne die Betroffene ihren Einwand im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Soweit die Betroffene sich auf obergerichtliche Rechtsprechung berufe, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren den Einwand zugelassen habe, der Pfleger habe, um einen Vergütungsanspruch zu begründen, für den Pflegling nutzlose Tätigkeiten entfal tet, habe es sich um Fälle gehandelt, in denen die Vergütung nach Zeitaufwand zu bemessen gewesen sei. Diese Rechtspr e- chung könne nicht auf die nach dem 1. Juli 2005 geltenden pauschalierten Ve r- gütungsansprüche der Berufsbetreuer nach §§ 4, 5 VBVG übertrag en werden, weil es für deren Entstehung nicht mehr auf den tatsächlichen Zeitaufwand a n- komme. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer der Betroffenen für das Aufg e- botsverfahren bis zur Aufhebung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2010 einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sa tz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG. Der Anspruch ist somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 21. September 2009 bis 20. März 2010 b e- gründet. Auf die daneben bestehende Betreuung für die Erbauseinanderse t- zung wegen rechtlicher Verhinderung des Beteiligten zu 2 kommt es daher nicht an. aa ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine analoge Anwendung des § 6 VBVG, der für die dort genannten Sonderfälle eine Berechnung der Verg ü- tung nach tatsächlich aufgewandtem und erforderlichem Zeitaufwand zulässt, für die Berechnung der Vergütung des Beteil igten zu 1 hinsichtlich des Aufg a- benkreises des Aufgebotsverfahrens abgelehnt. Denn § 6 VBVG ist als eng b e- 11 12 13 14 - 6 - grenzte Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung nicht zugänglich (vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 34 f.). bb) Das Beschwerdegericht ist auch zu Rec ht davon ausgegangen, dass die Betroffene im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand g e- hört werden kann, der Beteiligte zu 1 habe sich schadensersatzpflichtig g e- macht, weil er dem Betreuungsgericht nicht unverzüglich das Ausschlussurteil des Amtsgerichts vom 24. September 2009 mitgeteilt habe und deshalb die i n- soweit gebotene Aufhebung der Betreuung erst am 20. Mai 2010 erfolgt sei. (1) In der Rechtsprechung und überwiegend auch in der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass im Vergütung sfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG , der für Betreuungsverfahren entsprechend gilt (§ 292 FamFG), G e- genansprüche, die darauf gestützt werden, der Vormund bzw. Pfleger oder B e- treuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden können (O LG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn. 19; KG NJW - RR 2007, 1598; OLG Celle RVGreport 2004, 120; BayObLG FamRZ 1999, 1591, 1592 ; NJW - RR 1998, 8, 9 und NJW 1988, 1919; OLG Düsseldorf RPfleger 1978, 410; Schulte - Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 65; Keidel/Engelhardt FamFG 17 . Aufl. § 168 Rn. 21; MünchKommZPO/ Heilmann 3. Aufl. § 168 FamFG Rn. 20; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 FamFG Rn. 22; Bettin in BeckOK § 1836 BGB Rn. 21; differenzierend MünchKomm BGB / Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 48; aA Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 44; Staud inger /Bienwald BGB [2004] § 1836 Rn. 87; Knittel Betre u- ungsgesetz Stand 1. Oktober 2009 § 292 FamFG Rn. 54 ff.). (2) Der Senat schließt sich d er überwiegenden Auffassung an. (a) Für das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr . 2 a RPflG i.V.m. § 168 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig. 15 16 17 18 - 7 - Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Verg ü- tungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung (OLG Celle RVGrep ort 2004, 120; für die Insolven z- verwaltervergütung: BGH Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93 - ZIP 1995, 290; für die Nachlasspflegervergütung: KG NJW - RR 2007, 1598, 1599; OLG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn. 19; für die Ergänzungspflegervergütung: OLG Mü nchen OLGR 2006, 139, 140; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 9). Er ist deshalb grundsätzlich nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mange l- hafte Amtsführung gestützt werde n. Solche Einwendungen können nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO (vgl. OLG Celle RVGreport 2004, 120 ) oder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden. Einer Vollstreckungsgegenklage s teht § 767 Abs. 2 ZPO nicht entg e- gen, obwohl die Gründe , auf denen die Einwendungen beruhen , bereits vor E r- lass des Festsetzungsbeschlusses vorlagen. Denn die Einwendungen konnten im Vergütungsfestsetzungsverfahren mangels Entscheidungskompetenz des Rechts pflege rs nicht geltend gemacht werden (vgl. für Insolvenzverwal terverg ü- tung: BGH Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93 - ZIP 1995, 290, 291 mwN). (b) Die in dem Einwand, der Beteiligte zu 1 habe pflichtwidrig die Mitte i- lung des Ausschlussurteils unte rlassen, liegende Aufrechnungserklärung der Betroffenen mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 1908 i, 1833, 1901 Abs. 5 BGB kann danach im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berüc k- sichtigt werden. Die Betroffene kann diesen Anspruch mit der Vollstre ckung s- gegenklage oder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend machen. 19 20 - 8 - (c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auf den vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung zu übertragen, die den Einwand der Untätigkeit oder der Erbringung nutzloser Tätigkei ten eines Pflegers im Vergütungsfestsetzungsve r- fahren zugelassen habe, verkennt sie, dass es sich in diesen Verfahren um Einwendungen gehandelt hat, die im Vergütungsrecht ihren Grund hatten und deshalb in die Entscheidungskompetenz des Rechtspflegers fiel en. In den dort entschiedenen Fällen war die Vergütung - anders als hier - nach konkretem Zeitaufwand abzurechnen. Das Betreuungsgericht hatte deshalb die Angeme s- senheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes zu überprüfen, um festzustellen, ob und gegebenenf alls in welchem Umfang ein Vergütungsanspruch überhaupt entstanden war (BayObLG NJW 1988, 1919; FamRZ 1999, 1591, 1592; OLG Köln FamRZ 1991, 483). Demgegenüber steht hier dem Beteiligten zu 1 für die Dauer der Betre u- ung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V .m. § 1908 i BGB ein Vergütungsa n- spruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat , ob und in welchem Umfang der Beteiligte zu 1 tätig gewo r- den ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen. Mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von den zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten, ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkrete n Fall unabhängiges Vergütungssystem g e- schaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest (BT - Drucks . 15/2494 S. 33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pausch a- len Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom 21 22 23 - 9 - Gesetz pauschalierend un terstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsb e- schluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30; OL G München BtPrax 2007,129; OLG Schleswig FamRZ 2007, 236). Der Vergütungs anspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal fes t- gelegten Umf ang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet g e- mäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zwe i- felhaft und erst durch gerichtliche Ermittlunge n zu klären, ob die Voraussetzu n- gen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT - Drucks. 11/4528, S. 155). Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pa u- schale n Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts - oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Vorausse t- zungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 f.) . Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich die Prüfung üb ertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB i . V . m . § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufh e- bung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfo l- gen können. 24 25 - 10 - cc) Entgegen der Ansi cht der Rechtsbeschwerde musste der Rechtspfl e- ger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch keine Ermittlungen zur Festste l- lung eine s etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 durchführen . Dose Vézina Schilling Günter Nedden - Bo eger Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.05.2010 - 43 XVII 1407/05 S - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.08.2010 - 4 T 275/10 - 26
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