BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 459 /11 v om 11. Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 13 Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, de r ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Verso r- gungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 310/ 11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch d e n Vorsitzenden Richter Dose, die Richter in Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr . Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der B e- schluss des 15 . Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesg e- ric hts Stuttgart vom 9 . August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 4.652 Gründe: I. Die Beteiligten strei ten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 6 . Oktober 20 10 zugestel lten Antrag hat das Amtsgericht Familiengericht - die am 16 . Juni 1990 geschlosse ne Ehe der Antragsteller in ( im Folgenden: Ehefrau) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) rec htskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt . Während der Ehezeit ( 1. Juni 19 90 bis 30. September 20 10 , § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Re n- tenversicherung (im Folgenden: DRV Bund) e rworben . 1 2 3 - 3 - Der Ehemann hat zu dem Anrechte aus der betrieblichen Altersverso r- gung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Daimler AG) erlangt . Die Daimler AG hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils des Versorgungsguth a- bens in Höhe von 94.351,55 chnet , wobei auf den Startbaustein 73.200,65 und auf den Ehezeitanteil der Jahresbausteine 10.509,25 ilungskosten hat die Daimler AG pauschal mit 2 ,5 % des Ehezeitanteils (2.358,79 g eltend g e- macht. Darüber hinaus hat der Ehemann im Rahmen der betrieblichen Alter s- versorgung zwei Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung erwo r- ben. Die A . Lebensversicherungs - AG hat Ausgleichskapitalwerte von 25.950,67 itgeteilt und hinsichtlich der Versicherung mit dem höheren Kapitalwert Teilungskosten von 200 abzuziehen wären. Die Ehe frau hat neben den Anrechten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung Anwartschaften aus der betrieblichen A ltersversorgung in Form eine r Kapitallebensversicherung bei der A . Lebensversicherungs - AG erworben, für die ein Ausgleichskapitalwert von 1.445,05 mitgeteilt worden ist und wovon die geltend gemachten Kosten der internen Teilung von 86,70 cht a b- gezogen wurden. Des Weiteren hat sie bei der S . Versicherung AG ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Kapita l- ausg leichswert von 416,88 von 250 wurden bereits berücksichtigt . D as Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30 . September 2010 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des An rechts des Ehemannes bei der DRV Bund 19,8106 Entgeltpunkt e auf das Ko n to der Ehe frau und zu Lasten des 4 5 6 - 4 - Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 7,2887 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat. D aneben hat es - ebenfalls im Wege der inter nen Teilung und bezogen auf den 3 0 . September 20 10 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartscha f- ten des Ehemannes bei der Daimler AG Anrechte in Höhe von insgesamt 46.965,78 t- baustein und 5.250,83 berbrückungsgeld entfallen. Dabei hat das Amtsgericht Teilungskosten in Höhe von 140 der in s- gesamt drei Baustein e , insgesamt also von 420 . Schließlich h at das Amtsgericht i m Wege der internen Teilung und bez o- gen auf den 30. September 2010 als Ende der Ehezeit zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der A . Lebensversicherungs - AG zu Gunsten der Eh e- frau ein Anrecht in Höhe von 25.950,67 des weiteren Anrechts des Ehemannes bei d er A . Lebensversicherungs - AG und der Anrechte der Ehefrau bei der A . Lebensversicherungs - AG und bei der S . Versicherung AG wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Daimler AG , mit der diese die Ber ücksichtigung höherer Teilungskosten und die Aufrundung der Ausgleichswerte auf volle Euro begehrt hat , den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als es den Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der Daimler AG wegen geringerer Teilungskos ten auf insgesamt 47.130 erhöht hat, wobei auf den Startbau stein 36.564 5.316 Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Recht s- beschwerde der Daimler AG , mit der diese ihr Begeh ren nach Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten höheren Teilungskosten weiter verfolgt. 7 8 9 10 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 7 0 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidu ng , die in FamRZ 2012, 34 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Statt der vom Amtsgericht anerkannten Teilungskosten von 420 lediglich solche in Höhe von 95 r- schenden Auffassung zu § 13 VersAusglG, die sowohl direkte Teilungskosten als auch Folgekosten der Teilung anerkenn e , könnten die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten belastet werden, mithin mit jenen, die durch die Durchführung der Teilung entstehen . Indirekte Teilungskosten (Folgekosten), die durch die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzukommenden Versiche rungsnehmers anfallen, könnten nicht geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Reg e- lung ( " bei " einer internen Teilung), die keiner Auslegung zugänglich sei. Wenn der Gesetzgeber auch die Folgekosten hätte als umlagefähig anerkennen wo l- len, hätte er " durch " oder " infolge " einer Teilung formulieren müssen. Weil der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht auslegungsfähig sei, komme es nicht ma ß- geblich auf die Gesetzesbegründung an. Auch eine Analogie könne nicht he l- fen, weil die Folgekosten im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden seien und daher keine Lücke im Gesetz bestehe. Aus dem gleichen Grund könne nicht von einem Redaktions versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. 11 12 13 14 - 6 - Abgesehen davon sei es unerheblich, dass der Gesetzgeber die Rech t- sprechung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei der früheren Realteilung in Höhe von 2 bis 3 % des Deckungskapitals ausdrücklich aufgegriffen ha be. Dabei h a- be es sich lediglich um einen Hinweis auf die frühere Rechtsprechung geha n- delt, nicht jedoch um die Aussage, dass d er Gesetzgeber eine Pauschalierung in dieser Höhe auch für angemessen halte. Vielmehr könne a us dem Umstand, dass für die externe Teilung keine Teilungskosten geltend gemacht werden können, weil insoweit kein Verwaltungsaufwand zur Einrichtung eines neuen Kontos wie bei der internen Teilung entstehe, d er Schluss gezogen werden , dass der Gesetzgeber indirekte Teilungskosten nicht hab e berücksichtigt wi s- sen wolle n. Das Oberlandesgericht hat im Wege der Schätzung die von der Daimler AG angegebenen Kosten für die Konteneinrichtung zugrunde gelegt . Dabei hat es sich nicht gehin dert gesehen, zu Lasten der Daimler AG als Beschwerdefü h- rer in von der Entscheidung des Amtsgerichts abzuweichen, da auch im Falle der Beschwerde eines privatrechtlichen Versorgungsträgers als Rechtschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung im Vordergrund stehe. 2. Diese Ausführungen halten der re chtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht die einzelnen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Daimler AG nach §§ 10 ff. VersA usglG gesondert intern geteilt hat ( vgl . Senat s- beschl üsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 mit Anm. Borth ). Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus de n unterschiedlichen Finanzierungsverfahren, 15 16 17 18 - 7 - dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich g e- sondert zu behandeln und auszugleichen ist. b) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf insgesamt 9 5 begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sind dabei nicht nur die im unmi t- telbaren Zusammenhang mit der Teilung entsteh enden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung de s neuen Versicherungskontos ersatzfähig , sondern auch die für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden Folgekosten. Damit hat das Oberlande s- gericht den Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten verka nnt. Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der inte r- nen Teilung nach § § 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen , soweit sie angemessen sind . Der Versorgungsträger kan n mit den Teilungskosten nach § 13 VersAu s glG den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Au f- nahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 3 10/11 - FamRZ 2012, 942 Rn . 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.). Unabhängig von der Formulierung " bei " der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die " durch " die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, " dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger verg ü- tet wird " und die interne Teilung für den Versorgu ngst räger kostenneutral erfolgt (BT - Drucks. 16/10144 S. 43, 57). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung 19 20 21 - 8 - erwachsenden Mehrkosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 3 10/ 11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.). c) Der angefochtene Beschluss ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschl ießend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um di e- sem die Gelegenheit zu geben, auch die angemessenen Folgekosten der inte r- nen Teilung, die durch die zusätzliche Kontenverwaltung entstehen, zu ermi t- teln. Dabei w ird es die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Daimler AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats hier zu (Senatsbes chlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff. , 58 ) vorzunehmen haben. Sollte das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Angemessenheit B e- denken hinsich tlich der Höhe der von der Daimler AG geltend gemachten Te i- lungskosten haben, ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hi n- blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Verso r- gungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Te ilungskosten, näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung für unangemessen, kann es auch einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten B e- trag v errechnen. Dabei wird das Oberlandesgericht allerdings den konkreten Vortrag des Versorgungsträgers im Verfahren zu berücksichtigen haben. Die Daimler AG hat unter anderem anhand der Kalkulation eines Musterfalls aufg e- 22 23 24 - 9 - zeigt, inwieweit sich aus ihrer Sicht der pauschale Kostenansatz von 2,5 % des Ehezeitanteils im Einzelfall nicht als unangemessen darstellt. Sie hat auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, etwa in Form einer Direktzu sage, bei der Kostenermittlung hingewiesen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 54 f. , 58 ). Außerdem hat die Daimler AG anhand konkreter Zahlen den Kostenaufwand für unte r- schiedliche einmalige und la ufende Tätigkeiten bei der Administration eines A n- rechts in der Anwartschafts - und Leistungsphase dargelegt. - 10 - Schließlich wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zu beachten haben, wonach im Rahmen der in ternen Teilung die Fassung bzw. d as Datum der maßgeblichen Versorgung s- regelung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung anzugeben ist (vgl. Senat s- beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Dose Weber - Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist im Botur Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 13.01. 20 11 - 18 F 1581/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08. 20 11 - 15 UF 25/11 - 25
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