BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 460/11 vom 2 4 . Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Satz 1; FamFG § 76 Abs. 1 Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwe r- fung nicht vorliegen. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - OLG Hamm AG Herford - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 4 . Oktober 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird z u- rückgewiesen , weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Gründe: I. Mit einem am 31. August 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der A n- tragsgegner Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesg e- richts zum Verso rgungsausgleich eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Senat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe v ersagt und die bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im gegenwärtigen Stadium nicht bewilligt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. D er Senat hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihm die Kosten der Rechtsb e- schwerde auferlegt und den Streitwe rt festgesetzt. 1 - 3 - Gegen den Hinweis des Senats im Beschluss vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung eingelegt, mit der sie weiterhin Bewilligung von Verfahrens kostenhilfe zur Rechtsverteidigung begehrt. II. Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die be absichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 1. Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ko s tenfestsetzung beruft, ist diese nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfe zu übertragen ( vgl. schon BGH B e- schluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523 ). Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in e i- nem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinre i- chende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrens kostenhilfe au s- nahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung inn e- wohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vor - instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht de m- gegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmitte lbeklagten Verfahrens kostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu g e- währen, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist ( vgl. 2 3 4 5 - 4 - Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/0 8 - FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN ). Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner , jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war , im A llgemeinen Verfa h- rens kostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rec htsmittel b egründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 201 0 XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 XII ZR 26/99 - NJW - RR 2001, 1009). 2. G emessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der A n- tragstellerin mutwillig. D er Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten B e- gründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über die - 6 7 - 5 - sen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der Senat die vom Rechtsmittelfü h- rer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechts b e- schwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 06.01.2011 - 14 F 209/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2011 - II - 1 UF 38/11 -
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