BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 460/13 vom 18. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4, 1908 d Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 2 Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Täti g- ke itsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - LG Neubrandenburg AG Neubrandenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof fenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrand enburg vom 2. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen . Gründe : I. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12 . März 2013 für den 27 - jährigen Betroffenen auf dessen eigenen Antrag eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge sowie der Wohnungs - und Behörde n- angelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer b e- stellt. Vorausgegangen war die Einholung eines " Sachverständigengutachtens " , welches dem Betroffenen eine Lese - Rechtschreibschwäche und eine leichte Intelligenzminderung bescheinigte. 1 - 3 - In der Folgezeit w andte sich der Betroffene dagegen, dass das Amtsg e- richt nicht den von ihm vorgeschlagenen R echtsanwalt J., sondern einen dem Betroffenen unbekannten Berufsbetreuer zum Betreuer bestimmt hatte. Nac h- dem der Betroffene mehrfach schriftlich gegenüber dem Amtsgericht erklärt ha t- te, dass er Rechtsanwalt J. als Betreuer wünsche und mit dem Beteiligten zu 1 nicht zusammenarbeiten werde, hat das Amtsgericht die Betreuung durch B e- schluss vom 25. Juni 2013 wieder aufgehoben. Das Landgericht hat die dag e- gen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diese En t- scheidung wendet sich der Betroff ene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob bei dem Betroffenen die medizinischen Eingangsvoraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB überhaupt vorgelegen haben oder ob sie zum jetzigen Zeitpunkt noch fortbestehen. Es könne auch dahinstehen, ob der Betroffene derzeit wi e- der in der Lage ist, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu besorgen. Selbst bei festgestellter Betreuungsbedürftigkeit müsse dieses Bedürfnis durch die Einrichtung einer Betreuung erfüllt werden können. Deshalb müsse eine Betreuung bei Veränderung der betreffende n Umstände wieder aufgehoben werden, wenn der mit der Betreuung verfolgte Zweck sich nicht erreichen l asse . Davon sei unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene jede Zusa m- menarbeit mit dem bestellten Betreuer verweigere und auch die Bestellung e i- ne s anderen Betreuers hieran nichts ändern werde. Der Betroffene habe ei n- 2 3 4 - 4 - deutig erklärt, dass er nur Rechtsanwalt J. als Betreuer akzeptieren werde. Da jedoch Rechtsanwalt J. zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht als B e- treuer für den Betroffenen bes tellt werden könne, gäbe es wegen der umfa s- senden Weigerung des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit einem anderen Betreuer keine Alternative zur Aufhebung der Betreuung. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Betreuung ist nach § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. D a s ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist (BayObLG BtPrax 2005, 69 und BayObLG Beschluss v om 9. März 1995 - 3Z BR 365/94 - juris Rn. 7 ) . Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen , wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebessert hat, dass der Betroffene in der L a- ge ist, seine Angelegenheite n selbst zu besorgen, wenn der Betroffene wirksam einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt hat oder wenn sich der Betroffene nunmehr mit freiem Willen (§ 1896 Abs. 1 a BGB) gegen eine Betreuung entscheidet und damit zum Ausdruc k bringt, dass die von ihm nicht mehr wahrgenommenen Aufgaben unerledigt bleiben können (vgl. dazu auch Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1908 d Rn. 2; Münc h- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 d Rn. 3; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK - BGB/Jaschinski [Stand: 1. Oktober 2012] § 1908 d Rn. 21 f.). a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte E r- folg nicht zu erreichen ist, w eil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam 5 6 7 - 5 - wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34). Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4 ; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK - BGB/Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45). b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Betreuung unter den obwaltenden Umstä nden wirkungslos bleiben müsse, weil der Betroffene nur Rechtsanwalt J. als Betreuer akzeptiere und dieser auch durch einen Betreue r- wechsel nach § 1908 b Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden könne, beruht indessen - wie die Rechtsbeschwerde zu Rec ht rügt - auf unzureiche n- den tatsächlichen Feststellungen. aa) Allerdings muss das Betreuungsgericht bereits bei seinen Auswah l- entscheidungen nach §§ 1897 Abs. 4, 1908 b Abs. 3 BGB berücksichtigen, ob ein als Betreuer vorgeschlagener Rechtsanwalt mit de r Übernahme des B e- treueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen wü r- de; einen solchen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten müsste das B e- treuungsgericht von vornherein unterbinden und von der Bestellung des als B e- treuer vorgesch lagenen Rechtsanwalts absehen (OLG Zweibrücken NJWE - FER 1997, 156, 157). Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist dem Rechtsanwalt eine Tätigkeit als Betreuer in solchen Angelegenheiten untersagt, mit denen er bereits gegen den 8 9 10 - 6 - Träger des zu verwaltenden Vermö gens als Rechtsanwalt befasst war. E ine Tätigkeit von Rechtsanwalt J. als berufsmäßiger Betreuer für den Betroffenen wäre nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO auch dann ausgeschlossen, wenn Recht s- anwalt J. dadurch in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Rechtsa n- walt befasst gewesen ist, in einer nichtanwaltlichen zweitberuflichen Funktion tätig werden würde (vgl. dazu auch Fiala/Müller Rpfleger 2004, 458) . Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenko l- lisionen, die das Ve rtrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden kön n- ten (Bormann in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § 45 BRAO Rn. 44) und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Intere s- senwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsre chtlicher Pflic h- ten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise for t- setzt (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § 45 BRAO Rn. 44; Henssler/Prütting/Kilian BRAO 3. Aufl. § 45 BRAO Rn. 43). Dass die Übernahme de s Betreueramts durch Rechtsanwalt J. nach diesen Maßstäben gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen könnte, lässt sich den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entnehmen, zumal Rechtsanwalt J. den Betroff e- nen nach Aktenlage bislang nur in einigen ge gen ihn gerichteten Strafverfahren als Verteidiger vertreten hat. bb) Im Übrigen steht es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im E r- messen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsve r- fahrens entlassen wird, weil der Betroffene eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20). Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat da s Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt 11 - 7 - (BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1260 f. und FamRZ 1994, 322; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214, 215 ; OLG Düs seldorf FamRZ 1995, 1234, 1235), andere r- seits ein Betreuerwechsel - auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterha l- tung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen int e- ressierter Dritter - dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf . Tragf ä- hige Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Rechtsanwalt J. als Betreuer für den Betroffenen wegen der konkreten Gefahr von Interessenko n- flikten nicht geeignet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 3. Von einer w eiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 404 XVII 560/12 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 02.08.2013 - 4 T 145/13 - 12
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