ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 460 /16 vom 22. März 2017 in der Unterbring ungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 335 Abs. 2, 62 Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwe r- derecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619). BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Be schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2016 wird verworfen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh - und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpfleg e- heim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag de r vorsorgebevoll - mächtigten Tochter der Betroffenen ( Beteiligte zu 2 ) hat das Amts gericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilig e Schutzfixierung der Betroff e- nen i n Form einer 3 - Punkt - Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und e i- nes Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landg e- richt zu rückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt 1 - 3 - der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. II. Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig. Zwar ha t der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unte r- bringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der E r- ledigung indes nicht die Antragsb efugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT - Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteili gte a n- tragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berech tigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsb e- schluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 13). 2 3 - 4 - Zur Einlegung der Beschwe rde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt ( Senatsbeschluss vom 14. August 2013 XII ZB 270/13 juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 2 XVII 422/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2016 - 10 T 374/16 - 4
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