BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/02 vom 17. April 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur weiteren Behandlung zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den B e - schluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkoste n - hilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt worden war, durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit der Begründung vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene B e - schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht. Dies rechtfertigt die Vorlage nicht. Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren B e - schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Lan d - - 3 - gerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeûordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleic h - wohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten. Abgesehen davon, daû das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerd e - gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daû Rechtsb e - schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck di e - nenden Prozeûhandlung nicht erfllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20). Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich o f - fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluû nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im brigen unzulässig, weil sie - 4 - nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eing e - legt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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