BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 46/03 vom15. Januar 2004in dem VerbraucherinsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsVV § 13 Abs. 1 Satz 3Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenz-verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IXZB 96/03).BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03 - LG Oldenburg AG Nordenham - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammerdes Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2003 wird auf Ko-sten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf3.162,50 nrGründe: I.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insol-venzgerichts - vom 8. August 2002 zum Treuhänder in dem Verbraucherinsol-venzverfahren über das Vermögen des H. (im folgenden: Schuldner)bestellt. Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilungder Restschuldbefreiung gemäß § 4a InsO gestundet. In seinem Schlußberichtstellte der Beschwerdeführer fest, daß keine verteilungsfähige Masse vorhan-den sei. Er beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf3.480 n! !"n## tzen. - 3 -Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Regelver-gütung des Treuhänders von "mindestens 250 Euro" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3InsVV sei nicht annähernd kostendeckend. Die Auswertung von über 300Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Büro habe ergeben, daßdie Bearbeitung eines durchschnittlichen, dem gesetzlichen Leitbild entspre-chenden Verfahrens - das durch einen redlichen, mitwirkungswilligen Schuld-ner, geordnete Unterlagen und bis zu zwanzig Gläubiger gekennzeichnet wer-de - einen Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden erfordere. Als Stundensatzseien 100 $ %!&'$ (r*)+,.-/0 %&'1(2 3$ %! 546! %7seines Büros würden etwa 65 % der Einkünfte durch Kosten aufgezehrt. NachAbzug seiner durchschnittlichen persönlichen Belastung seien nur noch 17,5 %als Einkommenszufluß anzusetzen.Anstelle eines Einzelnachweises machte der Beschwerdeführer Pau-schalauslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15 % der gesetzlichenVergütung geltend.Das Insolvenzgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 29. Januar 2003nur in Höhe von 290 89!:3 %o) und weiteren 43,50 8n;$ brutto) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Insolvenzrechtliche Vergütungs-verordnung (InsVV) vom 19. August 1998 lasse nur eine Vergütung von250 8 nn?@-$;$ A2 %BC.EDF,.-GH;@-%B/Landgericht mit Beschluß vom 19. Februar 2003 aus den für zutreffend erach-teten Gründen des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. - 4 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) undzulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessen keinen Erfolg.1. § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV, der bei massearmen Verbrau-cherinsolvenzverfahren eine Regelvergütung des Treuhänders von 250 Ir-sieht, ist auf Treuhänder, die nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wurden,nicht mehr anzuwenden, weil die dargestellte Beschränkung der Vergütung abdiesem Zeitpunkt als verfassungswidrig anzusehen ist.a) Wie der Senat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage (IX ZB96/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, ist die in § 2 Abs. 2 InsVVfür massearme Regelinsolvenzverfahren vorgesehene Gebühr von 500 n-gesichts des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands eines Insolvenzver-walters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie stellt deshalb einen unverhält-nismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.b) Für die in § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei mas-searmen Verbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebührdes Treuhänders von 250 JFKL ..M,.-n$ %nraa) Eine Vergütung von 250 $$-n$ NH$&O (rEine Umfrage im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg hat ergeben, daß derdurchschnittliche Kostenaufwand eines Treuhänders im Jahr 2002 dort1.023,75 n8QPHamburg NZI 2003, 331; Frind ZInsO 2003, 639, 642 f).Aufschlußreich sind auch Zahlen, die im Bezirk des Amtsgerichts Braun- - 5 -schweig für das Jahr 2002 erhoben wurden. In diesem Zeitraum hat das dortigeAmtsgericht auf etwa zwanzig Treuhänder hundert Verfahren mit einem nichtgedeckten Aufwand von insgesamt 150.000 :$ 8SRnTnU-VXWY %.Z[#(\\]^214, 215).Was die Verteilung der Tätigkeiten, die der Treuhänder persönlich erle-digen muß, und denjenigen, die er einem qualifizierten Mitarbeiter überlassenkann, und die Höhe der Stundensätze angeht, besteht kein wesentlicher Unter-schied zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren.In beiden Verfahrensarten dürften etwa ein Drittel des zeitlichen Aufwands aufden Verwalter/Treuhänder und zwei Drittel auf qualifizierte Mitarbeiter entfal-len. Für den Verwalter hält der Senat einen Stundensatz von 95 %_:qualifizierten Mitarbeiter ein solchen von 35 :$ %!&'$ 8IJr`$ [De-schluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 96/03). Diese Sätze sind aufden Treuhänder und seine qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Danachreicht eine Vergütung von 250 an^&b2 %! cVdeH$ %I! gfF^J"Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitaufwand kann ein durchschnittli-ches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgewickelt werden (vgl. Senatsbe-schluß vom heutigen Tage IX ZB 96/03).bb) Die Vergütung ist auch relativ - verglichen mit der Vergütung desInsolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren - zu niedrig. In massear-men Verfahren gesteht der Verordnungsgeber dem Treuhänder mit 250 die Hälfte der Vergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubilligt (§ 2 Abs. 2InsVV: 500 =Sr.V(HI$ h! ji-nk$ % l2 h;$ 9,.-%2 %I$ z-verfahren zu leistende Aufwand möglicherweise etwas niedriger als derjenigeder Insolvenzverwalter in den Regelinsolvenzverfahren, weil manches im Vor- - 6 -feld durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereitet worden ist. Eine Verringe-rung um die Hälfte findet jedoch nicht statt. Ein vorgeschaltetes gerichtlichesSchuldenbereinigungsplanverfahren ist in der Praxis unüblich. Sofern pfändba-res Einkommen oder Massegegenstände, die zur Verteilung in einem Schul-denbereinigungsplan geeignet sind, nicht zur Verfügung stehen, kommt nur ein"Nullplan" in Betracht. In solchen Fällen wird auf die Durchführung eines ge-richtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet, weil es aussichts-los wäre. Praktisch wird somit jedes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet,damit der Schuldner in den Genuß der Restschuldbefreiung kommt, die in sol-chen Fällen das eigentliche Verfahrensziel darstellt. Einige nehmen sogar an,daß der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren,wenn es nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird, etwa gleich hoch zuveranschlagen sei wie für ein Regelinsolvenzverfahren (Heyrath aaO; KellerZVI 2002, 393, 398).cc) Auch für die in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kom-menden Treuhänder kann der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung - nicht ge-deckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durchlukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschränkt Be-rücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und massearmerVerfahren grundlegend verändert hat. Die Veränderung ist im Bereich der Ver-braucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der Re-gelinsolvenzverfahren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist dieZahl der Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2002 um etwa 60 % gegen-über dem Vorjahr angestiegen (Statistisches Jahrbuch für die BundesrepublikDeutschland 2002 S. 136). Im ersten Halbjahr 2003 war nochmals ein Anstiegum 70,4 % zu verzeichnen (Wellensiek NZI aktuell 2004 Heft 2, S. V). Masse- - 7 -reiche Verbraucherinsolvenzverfahren sind nach Einführung der Möglichkeiteiner Kostenstundung nach § 4a InsO seltene Ausnahmen.dd) Die Insolvenzgerichte sind deshalb teilweise dazu übergegangen,den Treuhändern - mit unterschiedlichen Begründungen - höhere Vergütungenzuzuerkennen (vgl. AG Hamburg NZI 2003, 331; AG Göttingen NZI 2003, 506,507; ZVI 2003, 373; ablehnend LG Bremen ZVI 2002, 387; LG Bielefeld ZVI2003, 488 f). Auch im Schrifttum wird dieses Anliegen für berechtigt gehalten(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 13 Rn. 12; Keller aaO).ee) § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV ist wegen seines eindeutigen Re-gelungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung desvorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschlägenach § 3 InsVV (dafür Keller aaO) ist durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auchwäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zu-schlag rechtfertigender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber wird nun-mehr eine verfassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dembis zum 1. Oktober 2004 nicht nachkommt, werden die Gerichte eine angemes-sene Mindestvergütung festzulegen haben.2. Auf Treuhänder, die - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar2004 bestellt wurden, bleibt die Vorschrift jedoch anwendbar. Ebenso wie § 2Abs. 2 (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigem Tage in der Sache IX ZB96/03) ist auch § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV nicht als von Anfang an ver-fassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber stand bei der Festlegungeines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespielraum zu, und - 8 -es ist nicht ersichtlich, daß ihm eine von Anfang an untragbare Fehleinschät-zung vorzuwerfen ist. Der dem Verordnungsgeber für die Überprüfung und An-passung der Vergütungsvorschrift zuzubilligende Zeitraum ist erst mit Ablaufdes Jahres 2003 verstrichen.Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak
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