BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandes-gerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto des Antragsgegners bei der Seekasse Hamburg (Seekasse; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,32 , bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,16 , bezogen auf den 30. No-vember 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der BfA und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das En-de der Ehezeit, in Höhe von 418,57 für die Antragstellerin und 503,21 für den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL beste-henden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium sta-tisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechen-der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mo-natlich 45,29 dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, während der mo-natliche Betrag von 143,60 für den Antragsgegner nicht umgewertet wurde, da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die BfA und die Seekasse haben sich im Rechtsbeschwerdever-fahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehen-den Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-dium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeit-lich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im An-wartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentli-chung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose
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