BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.200,28 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer wurde in dem Verfahren zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin am 4. Dezember 2006 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wur-de am 1. Februar 2007 er366ffnet. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Verg374-tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 4.179,65 200 zuz374glich 626,95 200 Aus-lagen nebst 19 % Umsatzsteuer von 913,25 200 festzusetzen, zusammen 5.719,85 200. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 56.693,93 200 zugrunde, in der Forderungen in H366he von 55.568,93 200 enthalten waren. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 1.000 200 zuz374glich Auslagen von 150 200 und 19 % Umsatzsteuer von 218,50 200 festgesetzt, zusammen 1.368,50 200. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Amtsgericht und Landgericht haben die Forderungen nicht bei der Berech-nungsgrundlage ber374cksichtigt, weil an ihnen Absonderungsrechte best374nden und der Beschwerdef374hrer sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst ha-be. 2 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der vorl344ufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Verg374tung auf 4.179,65 200 zuz374glich Auslagen von 500 200 und Umsatzsteuer von 889,13 200, zusammen 5.568,78 200. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei pr374ft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-sungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4). 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde geht ebenso wie Landgericht und Amtsgericht davon aus, dass 247 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3389) anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch bisher h366chstrich-terlich nicht entschieden. Gekl344rt ist, dass sich aus 247 19 Abs. 2 InsVV keine um-fassende R374ckwirkung f374r die Anwendbarkeit der Neufassung des 247 11 Abs. 1 InsVV ergibt. Jedenfalls auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltun-gen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zu-vor geltende Fassung des 247 11 Abs. 1 InsVV weiter anwendbar (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.). 5 Ob f374r die - wie hier - vor dem 29. Dezember 2006 begonnenen vorl344ufi-gen Insolvenzverwaltungen, die noch nach dem 29. Dezember 2006 fortgedau-ert haben, neues Recht zur Anwendung kommt, kann dahinstehen. 6 W344re das zuvor geltende Recht anwendbar, bliebe es bei den Grunds344t-zen der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Danach w344ren Gegenst344nde mit Aus- und Ab-sonderungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ebenfalls nur zu ber374cksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesen F344llen h344tte sich die erhebliche Befassung aller-dings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie h344tte zu einem Zuschlag zur Regelverg374tung gef374hrt (BGHZ 168, 321, 322). An dem Kriterium der erheblichen Befassung hat sich nach neuem Recht nichts ge344n-dert. Da das Landgericht in nicht zul344ssigkeitsrelevanter Weise eine erhebliche Befassung abgelehnt hat, kann hier letztlich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt. 7 - 5 - Die Rechtsbeschwerde h344lt drei Fragen zum Zwecke der Rechtsfortbil-dung f374r kl344rungsbed374rftig. Die Fragen sind jedoch f374r das alte wie f374r das neue Recht eindeutig zu beantworten oder bereits gekl344rt. 8 1. Die Frage, welches Ma337 an Gewissheit im Hinblick auf die Existenz der Aus- und Absonderungsrechte bestehen muss, ist nicht kl344rungsbed374rftig, weil sie nach altem Recht wie nach dem Wortlaut des 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV eindeutig zu beantworten ist. Danach werden Verm366gensgegenst344nde, an de-nen bei Verfahrenser366ffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Be-rechnungsgrundlage nur zugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat. Voraussetzung ist, dass die Aus- und Absonde-rungsrechte im Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung tats344chlich bestehen. Hier-von ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Durch seine Formulierung, dass Aussonderungsrechte geltend gemacht w374rden, wird dies nicht in Frage ge-stellt. Die Globalzession, auf der die Absonderungsrechte beruhen, ist vom Rechtsbeschwerdef374hrer selbst vorgetragen worden. Er hat nicht schl374ssig dargelegt, dass eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Streitig war lediglich, wie es sich auswirkt, wenn das nach 247 51 Nr. 1 InsO bestehende Absonde-rungsrecht an den Forderungen nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach 247247 129 ff InsO anfechtbar ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. M366gliche An-fechtungsrechte entstehen erst im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. Die Er366ffnung f374hrt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erl366schen des Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr geltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZInsO 2008, 508 Rn. 11). Auch wenn die Anfechtung durch-greift, f374hrt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr entsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf R374ckabtretung. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den 9 - 6 - Insolvenzverwalter zur374ck abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zur374ck abgetreten gilt (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2178). Der Umstand der m366glichen Anfechtbarkeit ei-nes bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ab- oder Aussonderungsrechts hat deshalb f374r die Berechnungsgrundlage der Ver-g374tung des vorl344ufigen Verwalters keine Bedeutung. Auch der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Er366ffnung des Insol-venzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorl344ufigen Verwalters zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627). 10 2. Die Frage, ob sich das Erfordernis der "erheblichen Befassung" auf die Verm366gensgegenst344nde und/oder auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte an ihnen bezieht, ist gekl344rt. Beides steht einander gleich und ist jeweils auch allei-ne ausreichend (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/06, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 5 a.E., Rn. 19 m.w.N.). 11 3. In der Rechtsprechung des Senats ist auch gekl344rt, wann eine erhebli-che Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 7). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat der vorl344ufige Verwalter in seinem Verg374-tungsantrag darzulegen, sp344testens im Verfahren der sofortigen Beschwerde. 12 - 7 - Die W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles ist jedoch Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 20. November 2008 - IX ZB 30/08). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Pr374fung der Berechtigung und Werthaltigkeit der Forderungen auch bereits im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgenom-men worden ist, die gesondert verg374tet wurde. 13 4. Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ist schlie337lich auch nicht aus Gr374nden der Einheitlichkeitssicherung zu bejahen. Die geltend gemachte Ver-letzung des Verfahrensgrundrechts des Rechtsbeschwerdef374hrers auf rechtli-ches Geh366r ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-pflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf alle Einzelpunkte in der Entschei-dung einzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen oder aus einem Sachverhalt die 14 - 8 - von der Partei gew374nschten rechtlichen Schl374sse zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 IN 209/06 - LG Landau, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 T 9/08 -
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