BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/08 vom 1. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG 247 21 Abs. 2 Der Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelf374hrer seine Anschrift bewusst geheim h344lt, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch m366gliche Kostenerstattungsanspr374che des Rechtsmit-telgegners gef344hrdet werden. BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin begehrt die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs im Scheidungsverbund. 1 Die Parteien haben am 28. Dezember 1992 die Ehe geschlossen, aus der das am 13. Januar 2000 geborene Kind T. hervorgegangen ist. Bereits kur-ze Zeit nach der Heirat bezogen die Ehegatten verschiedene Wohnungen in M374nchen; seit dem 1. April 2005 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin ver-zog mit dem Kind nach Heidelberg. 2 - 3 - Im Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, das Umgangsrecht mit T. zu regeln; im April 2006 begehrte er die 334bertragung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechts f374r das Kind. Zur Begr374ndung trug er vor, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am Wohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse dieses negativ. Sie behindere einen regelm344337igen Umgang von Vater und Sohn. Das Amtsgericht ordnete nach Anh366rung der Parteien und Einholung eines Gutachtens eine Verfahrens-pflegschaft an und 374bertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufent-haltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller. In der Folgezeit lebte T. beim Va-ter in M374nchen. Dort wurde das Kind am 16. September 2006 von der Antrags-gegnerin entf374hrt, als es sich in Begleitung der damaligen Partnerin des An-tragstellers auf dem Weg zu dessen Wohnung befand. Seitdem ist der Aufent-halt von Mutter und Sohn unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit internationa-lem Haftbefehl gesucht. Ihre Mutter wurde wegen Beteiligung an der Tat zu ei-ner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. 3 Durch Verbundurteil vom 3. Mai 2007 wurde die Ehe der Parteien ge-schieden und - dem Begehren des Antragstellers folgend - der Versorgungs-ausgleich nach 247 1587 c BGB ausgeschlossen. Zur Begr374ndung wurde ausge-f374hrt, durch die Entf374hrung des Kindes habe die Antragsgegnerin dieses dem Vater nicht nur g344nzlich entzogen, sondern zugleich eine schwerwiegende Ehe-verfehlung begangen; der Vater m374sse damit rechnen, das Kind nie wieder zu sehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin nur geringf374gige ehebedingte Nachteile erlitten und infolge der getrennten Haushaltsf374hrung keine Versor-gungsleistungen f374r den Antragsteller erbracht habe. 4 Die gegen das Verbundurteil eingelegte Beschwerde, mit der die An-tragsgegnerin die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das 5 - 4 - Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist unbeschadet des Umstands zul344ssig, dass in der Rechtsbeschwerdeschrift wiederum die Anschrift der Antragsgegnerin an-gegeben worden ist, unter der sie sich nicht aufh344lt. Der Antragsgegnerin muss es nach den Grunds344tzen eines fairen Verfahrens m366glich sein, die vom Ober-landesgericht verneinte Frage einer zul344ssigen Beschwerdeeinlegung auf die zugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat 374berpr374fen zu lassen, ohne durch die Mitteilung ihrer Anschrift in der Rechtsmittelschrift ihren Rechtsstand-punkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 = FamRZ 1988, 382). III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe OLGR 2008, 615 ff. ver366ffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Be-schwerde wegen rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin ver-neint. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Seit dem 19. September 2006 sei der Aufenthalt der Antragsgegnerin allgemein unbe-kannt, weil sie "untergetaucht" sei. Diese Situation habe auch beim Eingang der 8 - 5 - Beschwerde vorgelegen, da die Antragsgegnerin nicht mehr unter der angege-benen Adresse gelebt habe. Ohne eine ladungsf344hige Anschrift liege grund-s344tzlich keine ordnungsgem344337e Klageerhebung im Sinne der 247247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor. Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgem344337, wenn sie die ladungsf344hige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Pro-zessbevollm344chtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach 247 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde. Entsprechendes gelte nach wohl ein-helliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsf344hige Anschrift des Berufungskl344gers fehle. Die zitierten Entscheidungen k366nnten auf den vor-liegenden Fall jedoch nicht 374bertragen werden, denn ihnen habe jeweils ein versehentliches Verhalten der Partei zugrunde gelegen. Etwas anderes m374sse bei rechtsmissbr344uchlichem Verhalten gelten, wie es der Antragsgegnerin anzu-lasten sei. Die zum Verbund geh366renden, inzwischen abgetrennten Folgesa-chen elterliche Sorge und Umgangsrecht h344tten wegen des unbekannten Auf-enthalts der Ehefrau nicht zum Abschluss gebracht werden k366nnen. Wenn die Antragsgegnerin einerseits f374r sich in Anspruch nehme, dass alle Beteiligten die Folgen dieses Verhaltens hinnehmen m374ssten, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung begehre, manipuliere sie das Verfahren in ihrem Interesse und stelle sich allgemein gegen die Rechtsord-nung. Sie k366nne deshalb schlechterdings nicht erwarten, dass unter diesen Umst344nden ein Beschwerdeverfahren durchgef374hrt werde. Dieser Wertung ste-he nicht entgegen, dass Schreiben, die an die angegebene Adresse gerichtet w374rden, die Antragsgegnerin m366glicherweise erreichten. Der Rechtsmissbrauch liege nicht in der v366lligen Unerreichbarkeit, sondern in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des auch von ihr betriebenen Verfahrens nicht vorbehaltlos der Rechtsordnung unterwerfe, sondern f374r sich in Anspruch - 6 - nehme zu entscheiden, inwieweit sie ihr Verhalten an der Rechtsordnung aus-richte. Unter derartigen Bedingungen sei weder ein geordneter Ablauf des Ver-bundverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens m366glich. 9 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die ladungsf344hige Anschrift des Beschwerdef374hrers in der Beschwerdeschrift nicht Zul344ssigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil BGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382). Dies geht 374ber das Erfordernis, dass eine Rechtsmittelschrift ergeben muss, f374r und gegen wen das Rechtsmit-tel eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer Partei grunds344tzlich nicht not-wendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen. b) Anders ist die Situation dagegen f374r die Frage zu beurteilen, ob eine ordnungsgem344337e Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsf344higen Anschrift des Kl344gers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung f374r das gerichtliche Verfahren und soll f374r dieses eine m366glichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des Kl344gers ist im reinen Parteiprozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie 247 330 ZPO zeigt, grunds344tzlich erscheinen muss. Aber auch dann, wenn der Kl344ger durch einen Prozessbevollm344chtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsf344higen Anschrift nicht verzich-tet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein k366nnen, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen m366glichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, pers366nlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies an- 11 - 7 - ordnet (vgl. 247247 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 f.). 12 c) Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine in der Klage- bzw. Scheidungsantragsschrift angegebene ladungsf344hige Anschrift erst im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kl344ger eine neue ladungsf344hige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund als unzul344ssig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierf374r besteht nicht. Vielmehr hat der Kl344ger mit der Angabe der ladungsf344higen Anschrift in der Klageschrift die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person nach 247247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erf374llt. Die Prozessvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung der Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kl344ger hat zugleich zum Ausdruck ge-bracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt (BGH Urteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.). d) Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zul344ssigkeit entgegenste-hendes rechtsmissbr344uchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kl344ger den Pro-zess aus dem Verborgenen f374hren will, um sich einer m366glichen Kostenpflicht zu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbr344uchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungskl344gers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gr374nden verweigert wird (BGH Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 50/07 - ver366ffentlicht bei juris). 13 e) Aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich im vorliegenden Fall indes keine Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Beschwerde. Die Rechtsbeschwer-de hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe bereits im Beschwerdever-fahren darauf hingewiesen, dass ein m366glicher Kostenerstattungsanspruch des 14 - 8 - Antragstellers aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht ber374hrt werde, weil sie zusammen mit diesem Miteigent374merin einer Eigentumswohnung sei, die - erforderlichenfalls nach 366ffentlicher Zustellung - verwertet werden k366nne. Dar-374ber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren in zul344ssi-ger Weise nachgetragen, ihre Mutter habe sich bereit erkl344rt, sich f374r eventuelle Kostenerstattungsanspr374che zu verb374rgen. Die Annahme rechtsmissbr344uchli-chen Handelns, um sich durch eine Prozessf374hrung aus dem Verborgenen her-aus einer m366glichen Kostenerstattungspflicht zu entziehen, scheidet damit je-denfalls aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 (XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der Angabe einer ladungsf344higen Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs f374hre. 3. Das Oberlandesgericht hat dem Kostenargument letztlich selbst keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, die Antragsgegnerin handele rechtsmissbr344uchlich, weil sie sich einerseits einer Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens entziehe, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beanspruche und sich damit allgemein gegen die Rechtsordnung stelle. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. 15 a) Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gew344hrleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bed374rfnis des Rechtsmittelkl344gers hieran besteht. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Pr374fung angezeigt sein, ob trotz Vor-liegens der Beschwer eine unn366tige, zweckwidrige oder missbr344uchliche Be-schreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. 16 - 9 - In solchen F344llen kann ausnahmsweise die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbed374rfnisses begr374ndet werden (BGHZ 57, 224, 225). 17 Eine solche besondere Sachlage liegt hier indessen nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Scheidungsverbundverfahren nur se-lektiv betreibt, w344hrend sie es im 334brigen aufgrund des unbekannten Aufent-halts, auch des Sohnes T., torpediert. Das hat aber nicht zur Folge, dass ihr der Zugang zur Rechtsmittelinstanz und damit die Wahrnehmung ihrer Verfahrens-grundrechte, insbesondere desjenigen auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Be-schwerde, verweigert werden d374rfte. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Erw344gungen, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gef374hrt haben, sich mit denjenigen, aus denen das Oberlandesgericht ein rechtsmissbr344uchli-ches Handeln hergeleitet hat, 374berschneiden. Die Antragsgegnerin muss aber trotz des ihr anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens die M366glichkeit effek-tiven Rechtsschutzes haben, d.h. eine sie beschwerende Entscheidung und damit die Rechtsfolgen ihres Handelns in der Sache 374berpr374fen lassen k366nnen. Das setzt voraus, dass ihr Verhalten nicht bereits als der Zul344ssigkeit der Be-schwerde entgegenstehend bewertet wird. b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht das Verhalten der Antragsgegnerin auch einem geordneten Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. F374r den Gegner ergeben sich aus dem Ausbleiben einer Partei, deren pers366nliches Erscheinen mangels ladungsf344higer Anschrift nicht ange-ordnet werden kann, bei einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessord-nung durchzuf374hrenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. Bei einer ange-ordneten Parteivernehmung nach 247247 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbe-nommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsf344higen Anschrift unter Heranzie- 18 - 10 - hung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schl374sse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.). 19 Bei dem hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich zwar um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an dem die Ehegatten durch Auskunftserteilung 374ber ihre Versorgungsanrechte mitzuwirken haben. Wenn ein solches Verfahren in der Rechtsmittelinstanz an-h344ngig ist und ohne weitere Mitwirkung durchgef374hrt werden kann, weil etwa - wie hier - die Ausk374nfte der Versorgungstr344ger vorliegen, steht der unbekann-te Aufenthalt des Rechtsmittelf374hrers der geordneten Abwicklung des Be-schwerdeverfahrens aber nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache m366glich. 4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu befinden, da sie nicht entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Die von der Rechtsbeschwerde an-geregte Zur374ckverweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts 20 - 11 - (247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) h344lt der Senat unbeschadet der Frage, ob die Vor-schrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht f374r gerechtfertigt. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 37 F 97/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 -
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