BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/09 vom 25. November 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1360 a Abs. 4 F374r einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvor-schussanspruch gegen den neuen Ehegatten. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - OLG Frankfurt/Main AG Dillenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe f374r einen Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich gegen ihren fr374heren Ehemann. Das Familiengericht hat die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antrag-stellerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, dass die Antragstellerin nicht bed374rftig sei, weil ihr ein An-spruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren neuen Ehe-mann zustehe. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 1 - 3 - II. 2 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG K366ln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - ver366ffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - ver366f-fentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - ver366ffentlicht bei Juris). Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht bed374rf-tig i.S. des 247 114 ZPO ist. 3 1. 247 1360 a Abs. 4 BGB gew344hrt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine pers366nliche Angelegen-heit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, so-weit dies der Billigkeit entspricht. Ob diese Vorschusspflicht auch den neuen Ehegatten trifft, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepart-ner f374hrt, ist streitig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten teils bejaht (OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466), teils verneint (OLG N374rnberg FamRZ 1986, 697; OLG D374sseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ 1989, 277). Die Literatur spricht sich 374berwiegend gegen eine Vorschusspflicht aus (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 7. Aufl., 247 6 Rdn. 28; Staudinger/Voppel, BGB (2007), 247 1360 a Rdn. 69; M374nchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., 247 1360 a Rdn. 28; G366ppinger/Wax, Unter-haltsrecht, 9. Aufl. Rdn. 2633; Ermann/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., 247 1360 a Rdn. 20; a.A. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rdn. 72). Die Bef374rworter einer Vorschusspflicht betonen, eine pers366nliche An- 4 - 4 - gelegenheit bleibe eine solche auch, wenn der betroffene Ehegatte wieder hei-rate (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO). Die Gegner argumentieren zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskr344ftig geschieden sei, ende diese enge Verkn374pfung. Ausgleichsanspr374che seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als gew366hnliche Zahlungsanspr374che dar (OLG N374rnberg aaO; M374nchKomm aaO). Zum Teil wird darauf hingewiesen, der neue Ehegatte sei deshalb nicht vor-schusspflichtig, weil der Anspruch seine Wurzeln nicht in der neuen Ehe habe (OLG D374sseldorf aaO; G366ppinger/Wax aaO; Staudinger/Voppel aaO). Andere begr374nden ihre ablehnende Auffassung damit, dem neuen Ehepartner sei es nicht zumutbar, Altlasten des Partners aus dessen fr374herer Ehe zu finanzieren (Knops, NJW 1993, 1237, 1240). Nach einer weiteren Auffassung (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl. Rdn. 49 ff.) kann es - im Einzelfall - unbillig sein, den zweiten Ehegatten mit den Kosten eines Rechts-streits zu belasten, in dem um verm366gensrechtliche Anspr374che gegen den fr374-heren Ehegatten gestritten wird. Schwab/Borth (aaO) halten es f374r erw344gens-wert, in solchen F344llen aus Gr374nden der Billigkeit eine Begrenzung der Vor-schusspflicht in Betracht zu ziehen, weil es f374r den neuen Ehegatten unzumut-bar sein kann, einen Rechtsstreit aus der geschiedenen Ehe seines Partners finanzieren zu m374ssen. a) Die Auslegung des Begriffs "pers366nliche Angelegenheit" bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden (Wendl/Scholz aaO; Dose aaO). Die Praxis behilft sich daher mit Fallgruppen (Palandt/Bruderm374ller, BGB, 68. Aufl., 247 1360 a Rdn. 14; Dose aaO). Besondere Probleme bereitet die Ein-ordnung verm366gensrechtlicher Anspr374che. 5 - 5 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384; 41, 184) ist die Unterscheidung zwischen verm366gensrechtlichen und nicht verm366-gensrechtlichen Anspr374chen nicht ma337geblich. Neben den die Person ber374h-renden nicht verm366gensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) k366nnen auch auf verm366gensrechtliche Leistungen gerichtete Anspr374che zu den pers366nlichen An-gelegenheiten eines Ehegatten geh366ren, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirt-schaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftli-chen Ergebnis der gemeinsamen T344tigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, z344hle deshalb zu seinen pers366nlichen Angelegenheiten. Davon geht, worauf das Be-schwerdegericht zu Recht hinweist, auch der Gesetzgeber aus, wenn er in 247 621 f ZPO a.F. i.V.m. 247 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. (vgl. jetzt 247 246 Abs. 1 FamFG) die M366glichkeit vorsieht, einen Kostenvorschuss durch einstweilige Anordnung anzuordnen. Einigkeit besteht aber, dass die Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den pers366nlichen Angelegenheiten z344hlen. Die Geltendmachung erbrechtlicher An-spr374che, gesellschaftsrechtlicher Anspr374che sowie von Anspr374chen auf Zah-lung von Provision wurde deshalb von der Rechtsprechung nicht als pers366nli-che Angelegenheiten angesehen (Nachweise bei Schwab/Borth und Dose aaO Rdn. 51). Bei verm366gensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine pers366nliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine gen374gend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist, eine personenbezogene Funktion (Dose aaO Rdn. 50) hat. F374r Rechtsstreitig-keiten 374ber Schadensersatzanspr374che nach 247247 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG und sozialgerichtliche Verfahren, die die Zahlung einer Rente wegen Be-rufs- und Erwerbsunf344higkeit oder die Altersrente betreffen, ist die Rechtspre-chung deshalb von pers366nlichen Angelegenheiten ausgegangen (Nachweise 6 - 6 - bei Schwab/Borth und Dose aaO). Eine allgemein g374ltige begriffliche Formel, wann ein Rechtsstreit eine gen374gend enge Verbindung zur Person des betrof-fenen Ehegatten hat, wurde aber nicht gefunden. 7 b) Nach diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht den Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil aus der Ehe herr374hrend, zutreffend als pers366nliche Angelegenheit des Ehegatten i.S. des 247 1360 a Abs. 4 BGB angesehen. Zutref-fend ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass diese Einordnung nicht mit der Wiederverheiratung der Antragstellerin weggefallen ist. Der Senat schlie337t sich der Auffassung an, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung als per-s366nliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschlie337ung des Anspruchsinhabers verliert. Ein Anspruch auf Pro-zesskostenvorschuss gegen den neuen Ehepartner w344re deshalb nur abzuleh-nen, wenn 247 1360 a Abs. 4 BGB verlangen w374rde, dass der Anspruch seine Wurzel in der pers366nlichen Beziehung zum neuen Partner hat. Eine dahinge-hende Auslegung ist aber abzulehnen. aa) Wie dargelegt ist 247 1360 a Abs. 4 BGB zwar unklar, soweit es um den Begriff der pers366nlichen Angelegenheit geht. Hinsichtlich der Adressaten l344sst der Wortlaut aber keinen Zweifel offen. Der Anspruch auf Prozesskosten-vorschuss richtet sich gegen den "anderen Ehegatten", d.h. den jeweiligen E-hegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Abwehr eines An-spruchs. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den fr374heren Ehe-gatten erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Dar374ber besteht weitgehend Ei-nigkeit (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 14/83 - FamRZ 1984, 148 f.; a.A. M374nchKomm/Wacke aaO). 8 bb) Sinn und Zweck der Regelung verlangen keine vom Wortlaut abwei-chende Auslegung. Es gibt weder Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber 9 - 7 - den neuen Ehepartner nicht als Schuldner eines Anspruchs auf Prozesskosten-vorschuss gewollt hat, noch gebieten dies Gerechtigkeits- und Zweckm344337ig-keitserw344gungen (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion Pa-landt/Heinrichs aaO, Einl. Rdn. 46). 10 (1) Die Auffassung, verm366gensrechtliche Anspr374che m374ssten ihre Wur-zeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachse-nen pers366nlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben, Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsanspr374che aus einer fr374heren Ehe seien vom jetzigen Ehe-partner nicht zu finanzieren, weil ihnen die Beziehung zur gemeinsamen Le-bensf374hrung in der jetzigen Ehe fehle, findet im Gesetz keine St374tze. 247 1360 a Abs. 4 BGB verlangt lediglich eine pers366nliche Angelegenheit. Dass sie ihre Wurzel im Verh344ltnis zum neuen Ehepartner haben muss, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kann sich f374r die von ihr geforderte Auslegung insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 384; Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - NJW 2003, 2910, 2912) ausgef374hrt, dass zu den pers366nlichen Angelegenheiten eines Ehegatten i.S. des 247 1360 a Abs. 4 BGB diejenigen auf verm366genswerte Leistungen gerichteten Anspr374che geh366ren, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben. Dass die Angelegenheiten zus344tzlich ihre Wurzeln in der neuen Ehe haben m374ssen, um den neuen Part-ner prozesskostenvorschusspflichtig werden zu lassen, kann den Entscheidun-gen des Bundesgerichtshofs aber nicht entnommen werden. (2) Auch die Argumentation, dem neuen Ehepartner sei nicht zumutbar, Rechtsstreitigkeiten seines Partners gegen den fr374heren Ehegatten zu finanzie-ren, vermag nicht zu 374berzeugen. Der Anspruch auf Gew344hrung eines Pro-zesskostenvorschusses ist unterhaltsrechtlicher Natur (Palandt/Bruderm374ller aaO, 247 1360 a Rdn. 7). Wortlaut und Sinnzusammenhang sprechen daf374r, die 11 - 8 - Prozesskostenvorschusspflicht als eine Unterst374tzungspflicht des leistungsf344hi-gen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am N344chsten kommt. Der leistungsf344hige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwa-chen bei der Durchsetzung seiner pers366nlichen Anspr374che unterst374tzen. Die erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten oder die Abwehr eines unberech-tigten Anspruchs ber374hrt die finanzielle Basis der neuen Ehe und kommt damit auch dem neuen Partner zugute. Im Regelfall ist deshalb die Finanzierung ei-nes solchen Rechtsstreits f374r ihn nicht von vorneherein unzumutbar. Soweit die Finanzierung im Einzelfall unzumutbar sein sollte - etwa wenn aus sachfremden Erw344gungen prozessiert wird - kann dem mit dem Tatbestandsmerkmal der Bil-ligkeit Rechnung getragen werden. Eine generelle Auslegung gegen den Wort-laut ist nicht geboten. (3) Schlie337lich widerspr344che eine einschr344nkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarit344t staatlicher F374rsorge vorgeht (vgl. Pa-landt/Bruderm374ller aaO Rdn. 14). Eine Auslegung, die dazu f374hrt, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht der leistungsf344hige (neue) Ehe-partner, sondern die staatliche Gemeinschaft in Form der Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit finanzieren muss, ist abzulehnen. 12 - 9 - 2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Anhaltspunkte daf374r, dass dem neuen Ehepartner der Antragstellerin die Finanzierung des beabsich-tigten Rechtsstreits wegen besonderer Umst344nde unzumutbar sein k366nnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 13 Hahne Fuchs V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Dillenburg, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2 F 814/08 G334 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 WF 44/09 -
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