BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/10 vom 18. Januar 2012 i n der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dr. Klin khammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 20. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht zur Berufsbetreuerin des mi t- tellosen Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsb e- stimmung, Vermögenssorge sowie Rechts - und Behördenangelegenheiten b e- stell t. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung und nahm an zahlreichen Informations - und Fortbildungsveranstaltungen teil. Ausweislich eines Zeugnisses der Industrie - und Handelskammer bestand sie 1999 die Ausbilderprüfung zum Nachweis der nach § 2 der Ausbilder - Eignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen Kenntnisse. Ferner stel l- te ihr die Volkshochschule Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge "Mediation VHS" mit einem Gesamtumfang von 300 Unterricht s- 1 - 3 - stunden und "Mediator/Mediatorin" mit einem Gesamtumfang von 256 Unte r- richtsstunden aus. Für den Abrechnungszeitraum vom 27. Dezember 2008 bis zum 26. Dezember 2009 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grund lage eines Stundensatzes von 33,50 n- tragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stu n- densatzes von 27 e- teiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zug elassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschw erde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur Facharbeiterin für D a- tenverarbeitung sei nicht betreuungsrelevant. Auch die von ihr abgelegte Au s- bilderprüfung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einer Lehre gleichzusetzen sei, jeden falls fehle es aber an der Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse im Kernbereich. Von den nachgewiesenen Kenntnissen - Grundfragen der Beruf s- bildung, Planung und Durchführung der Ausbildung, Jugendliche in der Ausbi l- 2 3 4 5 6 - 4 - dung, Rechtsgrundlagen und praktisc he Unterweisung - habe allenfalls die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtsgrundlagen für die Führung e i- ner Betreuung nutzbares Wissen vermitteln können. Die Teilnahme an Fortbi l- dungsveranstaltungen rechtfertige gleichermaßen keinen höheren Stunden satz; diese erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Mediations - Lehrgang sei bereits aufgrund der Stundenzahl nicht mit einer in der Regel mehrjährigen Ausbildung iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkann ten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsb eschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, nach der die Beteili gte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntn isse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwi s- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fac h- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer bef ä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des B etreuten besser und effektiver zu erfü l- 7 8 9 10 - 5 - len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschi nski in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). (2) Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind di e für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausg e- richtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN). Eine Ausbildung ist dann mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermitte l- t en entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herang e- zogen werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 13 mwN). Bei dieser Prüfung hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 200 3 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). (3) Fortbildungen, Lebens - und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntni s- sen anzuerkennen (vgl. HK - BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 11 12 13 14 - 6 - VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu h andhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch eine r Gesamtbetrac h- tung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insg e- samt einer Lehre vergleichbar sind, entgegen. cc) Die Ausbildungen und Fortbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nich t. (1) Die Kenntnisse aus der Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenve r- arbeitung sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird, in ihrem Kernbereich schon nicht für die Führung der Be treuung nutzbar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Die daneben bestandene Ausbilderprüfung erbringt über die Bestätigung der fachlichen Eignung in dem Ausbilderberuf hinaus lediglich den zusätzlichen Nachweis dafür, dass die Beteiligte zu 1 auch über die für ein en Ausbilder g e- mäß § 2 der Ausbilder - Eignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen berufs - und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügt. Sie ist als bloße Z u- satzqualifikation der Befähigung zur Ausbildung in dem erlernten Beruf schon ihrer Art nach n icht mit einer Lehre vergleichbar (aA OLG Braunschweig BTPrax 2002, 131). Darauf, ob die durch die Ausbilderprüfung vermittelten Kenntnisse in ihrem Kernbereich betreuungsrelevant sind, kommt es daher nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte E ntscheidung des Bayer i- schen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1999 (FamRZ 2000, 554) 15 16 17 18 - 7 - befasst sich mit § 76 Abs. 3 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 6 BBiG), der es au s- nahmsweise zur Vermeidung von Härtefällen erlaubt, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nach § 76 Abs. 1 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 2, 4, 5 BBiG) nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zue r- kannt werden kann (Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 76 Rn. 5; vgl. zu § 30 Abs. 6 BBiG: BT - Drucks 15/3980 S. 49) . E in solcher Fall liegt hier nicht vor. (2) Auch der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang "Mediation VHS" und das Zertifikat der V HS "Mediatorin Zeitraum: 12.05. 2006 - 14 .04. 2007 Umfang: 256 Unterrichtstunden" können nicht einer abgeschlossenen Lehre g leichg e- stellt werden. Die Ausbildung ist weder staatlich reglementiert oder anerkannt noch ist der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt (vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1306; OLG Zweibr ücken Rpfleger 2000, 64). 19 20 - 8 - (3) Ebenso wenig sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang mit einer Lehre vergleichbar. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Bete iligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Salzwedel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 63 XVII 141/07 - LG Stendal, Entscheidung vom 20.08.2010 - 25 T 56/10 - 21 22
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