BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/11 vom 25. Januar 201 2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 23 a) Die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergega n- genen - Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Ja h- ren, § 195 BGB. b) Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 183 6 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den R e- gressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 25. Janu ar 2012 - XII ZB 461/11 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. N edden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 2011 wird z u- rückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechts beschwerdeführer au ferlegt (§ 84 FamFG). Beschwerdewert : bis 10.000 . Gründe: I. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an d ie Betreuer in der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen nebst Auslagen . Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein Vermögen von rund 90.000 22. März 2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattende n Kosten auf 16.077,61 Auf die Beschwerde der Betro ffenen, mit der sie sich unter anderem auf Verjährung 1 2 - 3 - berufen hat, hat das Landgericht den an gefochtenen Beschluss dahin abgeä n- dert, dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544 Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom Landgeric ht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf de n Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen A nsprüche für die Zeit bis ei n- schließlich 2007 verjährt sind. 1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe § 183 6 e Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung enthalten, dass der übe r- gegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Ver gütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07 Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die Zehnjahre s- frist gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Ar t. 229 § 23 EGBGB sei i n- soweit nicht anwendbar. Denn § 183 6 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF habe keine Ve r- jährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatz losen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach § 183 6 e BGB nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 23 EGBGB ausschließlich auf die geä n- derte Verjährung; eine Übergangsregelung für § 183 6 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei nicht beschlossen worden. 3 4 5 6 - 4 - Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der § § 1 95, 199 Abs. 1 BGB seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der Staatskasse, wobe i diese in dem M o- ment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete en t- sprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Zur ückgefordert werden könnten zu diesem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem Jahr 2008 geleisteten Zahlungen . Diese machten z u- sammengenommen 5.544 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergega n- genen Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich 2007 verjährt sind. Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wege n der bereits ei n- getretenen Verjährung - nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschlus s- frist des § 183 6 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF an. a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormu n- des oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die St aatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorsch riften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eing e- fügt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF erlosc h der übergegangene A n- 7 8 9 10 - 5 - spruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen u nd zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt - ) Fo r- derungen entlasten (BR - Drucks. 960/96, S. 32). Dabei ist der Gesetzgeber hi n- sichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30 - jährigen R e- gelverjährung gemäß § 195 BGB aF ausgega ngen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gese t- zes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts - BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Ob § 195 BGB aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum M einungsstand NK - BG B/Fritsche 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellu n- gen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriff s- anspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners ( Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gese t- zes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts - BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien - und e rbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs - , Aufwendungsersatz - bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 197 Rn. 9 und Staudinger/Pete rs/Jacoby BGB [ 2009 ] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Mode r- 11 - 6 - nisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfa h- rens zum Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30 - jährige Regelverjährung hinsicht lich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19; NK - BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 11 iVm § 1836 Rn. 15). Für die vor 2002 ents tandenen Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatza n- sprüche gilt E ntsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur M o- dernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diese m Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier i m Streit stehenden Vergütungsansprüche folgen des: aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährun gsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjä h- rungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum a lten Recht: Pa landt/ Heinrichs BGB 60. Aufl . § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 3). Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung se i- ner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373; MünchKomm - 12 13 14 15 - 7 - BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt /Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer z u- gleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig i n dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung inne r- halb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist ( BayObLG F a- mRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder - und Betreuervergütungsge setz (VBVG) § 9 VBVG , der Abrec h- nungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKomm - BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43). Der Aufwendungsersatzanspruch, d en der Betreuer gemäß § 1835 BGB bis zum Inkrafttreten des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz es zum 1. Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nu n- mehr § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handl ung (NK - BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 10; vgl. auch Pa landt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig. Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entste hen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs - bzw. Aufwe n- dungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsansp ruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu ve r- stehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für 16 17 - 8 - die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene ang e- messene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836 a BGB aF und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betre u- ten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Di e Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläub i- gerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB). bb ) Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs - bzw. Au f- wendungsersatzansprüche ist auch nich t gehemmt . (1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 BGB aF (s. dazu Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. [2001 ] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansp rüchen zwischen Betreutem und Betreuer wä h rend der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befried i gung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ( Palandt/Ellenberger BGB 70. A ufl. § 207 Rn. 1; s. auch Erman /Saar BGB 13. Aufl. § 1836 e Rn. 3). (2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer 18 19 20 21 - 9 - über den Jahreswechsel 2001/2002 hinaus gehenden Hemmung der Verjä h- rung. Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB aF). Vorliegend konnt e sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem R e- gressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen de s § 1836 d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 ge l- tenden Verjährungsrecht gehemmt. Allerd ings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modern i- sierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 205 Rn. 3; Lakkis in juris PK - BGB 5. Aufl. § 205 Rn. 20). Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß § 202 A bs. 1 BGB aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKomm B GB/Grothe 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6). cc) Entgegen einer verbreite te n Auffassung in der Rechtsprechung ve r- mag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Ve r- jährung der Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern 22 23 24 25 - 10 - (so aber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Jun i 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getr e- ten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlö s- chensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1 . Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjä h- rung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde ( vgl. Pa landt/ Diederichsen BGB 68. Aufl . § 1836 e Rn. 4) , dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10 - Jahres - Frist verdrängt werde, finden s ich hierfür w e- der im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrich e- nen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist ha n- deln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechtes BT - Drucks. 16/8954 S. 30). Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vo r- schri f ten des BGB über die Verjährung in der sei t dem 1. Januar 2010 gelte n- den Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Anspr ü- che anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall. c ) Der Betreute, der sich auf Verjährung beru fen hat, hat demnach - wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen Verg ü- tungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorli e- genden Ansprüche wären gemäß § 195 iVm § 199 Abs. 1 BGB spätestens E n- 26 27 - 11 - de 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsb e- schwerde auch nicht beanstandeten - Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch das Landgericht in Höhe von 5.544 462 Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedde n - Boeger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.03.2011 - 16 C XVII 5447 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.07.2011 - 5 T 151/11 -
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