BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/12 vom 22. Mai 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Mai 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 103.153,23 Gründe: I. Der klagende Rechtsanwalt nimmt den Beklagten auf Zahlung von A n- waltsvergütung in Höhe von 103.153,23 2003 und 2004 erbrachte Beratungsleistungen in Anspruch. Der Beklagte ist den Ansprüchen entgegengetreten und hat hierzu geltend gemacht, teilweise habe er die berechneten Leistungen nicht in Auftrag gegeben und im Übrigen stünden ihm gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wege n fehlerhafter Beratung zu, die ein Zurückbehaltungsrecht begründeten. Die Ansprüche aus dem Jahre 2003 seien zudem verjährt. 1 - 3 - Das Landgericht hat dem Beklagten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt, weil dessen Verteidigungsvorbringen Aussicht auf Erfolg habe. Auf den kurz danach durchgeführten Verhandlungstermin hat das Landgericht, o h- ne dass sich der Vortrag der Parteien zwischenzeitlich verändert gehabt hat, der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen unzur eichender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen we n- det sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, we il der Beklagte nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Bek lagten weder in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm mit dem Rechtsstaatsgrundsatz) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat a usgeführt, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegrü n- dung erfülle der Begründungsschriftsatz des Beklagten nicht. Dieser enthalte größtenteils Ausführungen dazu, dass das Landgericht unter Verletzu ng des rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Dies sei zwar zutreffend, ändere aber nichts daran, dass die Berufungsbegründung 2 3 4 5 - 4 - mangels konkreter Befassung mit den Urteilsgründen nicht aufzeige, welche in dem angefochtenen Urteil getroffenen entscheidungserheblichen Feststellu n- gen und Rechtsausführungen im Einzelnen aus welchen Gründen falsch sein sollen. Die allgemeinen Ausführungen, das Landgericht habe die Darlegungs - und Beweislast verkannt und Beweisangebote übergangen, ließen nicht erke n- nen, worauf sich der Vorwurf konkret beziehe. Weder die bloße Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag neben Beweisantritten noch der Hinweis auf eine zu den Akten gereichte Streitverkündungsschrift aus e i- nem früheren Verfahren und die hierzu gemachte Bemerkung, das insoweit in Bezug genommene Urteil habe den Sachvortrag des Beklagten zur Schlechtb e- ratung des Klägers übergangen, bringe die gebotene Klarstellung. Angesichts der umfänglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urtei l zu den von dem Beklagten vorgebrachten Gegenansprüchen wegen fehlerhafter Beratung lasse sich nicht erkennen, in welchen Punkten entscheidungserheblicher Vortrag des Beklagten übergangen worden sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfun g stand. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben. Dazu gehört e ine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entg e- gensetzt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/1 0, WM 2012, 209 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich 6 7 - 5 - schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; vom 23. Oktober 2012, aaO). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschni t ten sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, W M 2008, 1810 Rn. 11; vom 23. Oktober 2012, aaO ). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 27. Nove mber 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442; vom 23. Oktober 2012, aaO). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus a n- deren Verfahren (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 , aaO Rn. 12). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. aa) Die Rüge , das Landgericht habe die Versäumnisse in der anwaltl i- chen Leistung des Klägers und d ie adäquat kausal eingetretenen Vermögen s- schäden nicht gewürdigt, nimmt nur pauschal auf das Vorbringen erster Instanz Bezug. Mit den konkreten Er wägungen des Landgerichts, weshalb die vorg e- brachten Einwendungen nicht durchgri f fen oder mangels hinreichender Su b- stantiierung oder fehlenden Beweisantrittes unbeachtlich seien, befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten tatsächl i- chen oder rechtlichen Gründe der Beklagte den Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Mandatsverhältnissen entgegensetzen will. bb) Auch die Rüge, das landgerichtliche Urteil stelle eine Überr a- schungsentscheidung dar, weil i m Hinblick auf die kurz zuvor gewährte Pr o- zesskostenhilfe der Beklagte davon habe ausgehen können, sein Verteid i- gungsvorbringen sei als erfolgversprechend (§ 114 ZPO) und damit als ausre i- chend anzusehen, greift im Ergebnis nicht durch. Die damit erhobene G ehör s- 8 9 10 - 6 - rüge wurde nicht ausgeführt. Die Berufungsbegründung hat sich darauf b e- schränkt zu rüg en, wegen fehlender vorausgehender Hinweise sei die landg e- richtliche Beurteilung, das Verteidigungsvorbringen sei teilweise unsubstantiiert und im Übrigen ohne gebot ene Beweisantritte geblieben, als Überraschung s- entscheidung zu beanstanden. Mit de n im landgerichtlichen Urteil ausgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert oder o h- ne erforderlichen Beweisantritt geblieben ist, hat sich der Beklagte nicht ausein - andergesetzt, insbesondere nicht ausgeführt, welches Vorbringen er gegeb e- nenfalls ergänzend hierzu noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, TranspR 2013, 461 Rn. 11) . Dazu hätte im Rahmen der Ber ufungsbegründung nach den vorstehend angeführten Grundsätzen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Gelegenheit bestanden. Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt es, für jede "neue und eigenständige Verletzung " des Art . 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entschei dung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f). W i rd im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Eingangsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Recht s- behelf mit der Berufung gemäß § 520 ZPO gegeben und nach den hierfür ma ß- geblichen Bestimmungen durchzuführen. Ein zusätzlicher Rechtsbehelf im W e- ge der Rechtsbeschwerde ist danach nur erforderlich, wenn eine neue und e i- genständige Verletzung durch das Berufungsgericht ge rügt werden könnte; dies ist aber im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwend ung des § 520 Abs. 3 11 - 7 - Satz 2 Nr. 2 ZPO durch das Berufungsgericht zu verneinen ( vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 17 2 2 Rn. 8; vom 19. April 2012 - IX ZB 225/10, Rn. 5 nv ) . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2011 - 29 O 169/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2012 - 17 U 36/11 -
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