BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Lohmann und d ie Richter Dr. Fischer u nd Grupp am 9. Oktober 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 25 . Zivilsenats des Oberl and es gerichts Hamm vom 7 . Juni 20 13 wird auf Kosten de r Antragsteller in als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 582.354,95 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin (fortan auch : Gläubigerin), eine Gesellschaft mit Sitz in Israel, erwarb von der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin (fortan auch : Schuldnerin) im Jahr 2007 einen Häcksler. In die Vertragsverhandl ungen waren zwei selbständige Handelsvertreter (fortan: Beklagte zu 2 und 3) in Israel eingeschaltet, welche die Produkte der Schuldnerin vertrieben. Der Vertrag s- schluss erfolgte unmittelbar zwischen Gläubigerin und Schuldnerin. Die Gläub i- gerin behauptete in der Folgezeit, dass der Häcksler mangelhaft sei , und nahm die Schuldnerin und die Beklagte n zu 2 und 3 auf Zahlung von Schadensersatz vor dem Bezirks gericht Haifa in Anspruch . Die Klageschrift wurde den Bekla g- ten zu 2 und 3 zugestellt. Mit Schriftsatz v om 3. Oktober 2010 zeigte Recht s- 1 - 3 - anwalt Dr. V . an, die Beklagten in dem Rechtsstreit zu vertreten , und b at um eine Fristverläng erung zur Klageerwiderung , die bewilligt wurde . Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 reich t e Rechtsanwalt S . im Namen der Beklagten zu 2 und 3 einen weiteren Fristverlängerungsantrag ein . Für d ie Antragsgegnerin meldete sich n ach den Feststellungen des Bezirksgerichts Haifa niemand ; eine Klageerwiderung wurde für sie nicht eingereicht. Auf Antrag der Gläubigerin verurteil t e das Bezirksgericht Haifa die Schuldnerin durch ein "Teilweises Urteil in Abwesenheit einer Verteidigung " vom 3. November 2011 zur Zahlung vo n 2.663.845 Neuen Israelischen Shekel (NIS) und eine r Klagegebühr in Höhe von 33.298 NIS zuzüglich In dexdifferenz en und gesetzliche r Zinsen sowie eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 50.000 NIS. Das Bezirksgericht begründ e- te seine international e Z uständig keit damit , dass die Klageschrift der Antrag s- gegnerin über die Beklagten zu 2 und 3 wirksam zugestellt worden sei und es sich um die Vertreter der Antragsgegnerin für geschäftliche Transaktionen in Israel handele . D i e Antragsteller in hat beantragt, den Zahlungstitel in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Ober landesgericht hat den Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt d i e Antragsteller in die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem äß Art. 11 de s Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entsche i- 2 3 - 4 - dungen in Zivil - und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925 - nachfolgend: Ve r- trag) in Verbind ung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder zur Fortbildung des Rec hts noch zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. 1. Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zum Umfang der zulässigen Nachprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts zu grunde gelegt und danach eine eigenständige Würdigung des Zuständigkeitskatalogs nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrag e s für zulässig erachtet und durchgeführt. Nach dem System der indirekten Zuständigkeiten des Vertrags handelt es sich bei den in Art. 7 Abs. 1 d es Vertrag e s genannten Gerichtsständen nicht um Zuständigke i- ten, die bereits vom Gericht des Entscheidungsstaates zu beachten wären (Denkschrift zum Vertrag, BT - Drucks. 8/3866, S. 1 3 f zu Art. 5). D as Erstgericht kann seine Zuständigkeit auf die lex fori s tützen, was dazu führt, dass die in Art. 7 Abs. 1 des Vertrages aufgeführten Zuständigkeiten erst im Anerke n- nung s staat nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages zu beachten sind . a) Die Bindungswirkung nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die vom Erstgericht vorgenommene tatsäc h- liche und rechtliche Würdigung seiner Zuständigkeit keiner Überprüfung im A n- erkennungsstaat unterzogen werden darf ( BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03, WM 2005, 1341, 1342 ; vom 29 . März 2012 - IX ZB 242/09, WM 2012, 902 Rn. 10 ). Dies gilt grundsätzlich auch bei Versäumni s entscheidungen (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 16 zu Art. 8) , selbst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichts mangels Begründung au s stillschweigende n Feststellung en 4 5 - 5 - geschlossen werden muss (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2122). Dem Anerkennungsgericht obliegt aber die Pr ü- fung, ob die vom Erstg ericht in Anspruch g e nommene Zuständigkeit im K atalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages e rwähnt ist und ob sie durch keine ausschließl i- che Zuständigkeit des Anerkennungsstaates verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 14. April 2005, aaO; vom 29. März 2012, aaO). Es fehlt an Feststellungen des Erstgerichts, die eine Bindungswirkung für das Gericht d es Anerkennung s- staates auslösen, soweit es sich mit den Voraussetzungen des Zuständigkeitskatalogs in Art. 7 Abs. 1 des Vertrags nicht befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005, aaO S. 1342 f). b) Danach hat das Beschwerdegericht mit Recht z unächst geprüft, ob das Bezirksgericht Haifa seine Zuständigkeit auf einen der in Art. 7 Abs. 1 des Vertrages genannten Gerichtsstände gestützt hat. Nach Verneinung dieser Fr a- ge war de m Beschwerdegericht die Möglichkeit eine r Würdigung der Zuständi g- keitsre gelungen des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages ohne Bindung an die Festste l- lungen des Erstgerichts eröff net . Die Ausführungen zum Gerichtsst a nd der g e- schäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages zeigen, dass d a s Beschwerdegericht eine solche eige n- ständige Würdigung vorgenommen hat . Es hat darauf abgestellt, dass die A n- tragsgegnerin in Israel kein Büro unterhielt und die Beklagten zu 2 und 3 die Verträge mit den Kunde n nicht selbständig abschlossen (vgl. für ein en ve r- gleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 15) . D ie Able h- nung einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung der A n- tragsgegnerin in Israel wird unter Zulässigkeitsaspekten nicht hinreichend a n- gegriffen . 6 - 6 - c) Der im Zus ammenhang mit der Verneinung einer zuständigkeitsb e- gründenden Einlassung der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf ist nicht en t- scheidungserheblich. D as Beschwerdegericht ist jeden falls bei Prüfung des Versagungsgrundes des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages auch au f- grund eigener Prüfung zu dem zutreffenden Ergeb nis ge kommen , dass d e r Fristverlängerungsantrag von Rechtsanwalt Dr. V . nicht als rügelose Einla s- sung der Antra gsgegnerin auf das Verfahren anzu se he n ist . aa ) Die Auslegung des Begriffs der " Einlassung " im Sinne von Art. 7 Ab s. 1 Nr. 11 des Vertrages kann sich am Verständnis des Art. 24 der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g erichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1 - fortan: EuG VVO ) orienti e- ren, wie der Senat bereits zur entsprechenden B estimmung des Vorgängerüb e- reinkommens vom 27. S eptember 1968 ( BGBl. II 1972 S. 773 - fortan: EuG V Ü ) , dort Art. 18, ausgeführt hat (BGH, Be schluss vom 18. September 2001, aaO S. 2123). Zu Art. 24 EuGVVO hat der Europäische Gerichtshof festgestellt , dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit keinesfalls m ehr nach Abgabe de r- jenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen G e- richt anzusehen ist (Urteil vom 24. J uni 1981 - Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 167 1 Rn. 16; vom 13. Juni 2013 - Rs. C - 144/12, Goldbet Sportwe t- ten , RIW 2013, 554 Rn. 37; vom 27. Februar 2014 - Rs. C - 1/13, Cartier p a r- fums, RIW 2014, 302 Rn. 36, 44 f). Eine Einlassung liegt somit nur vor, wenn es sich um ein Verteidigungsvorbringen a us Sic ht des nationalen Prozessrecht s des Erststaates handelt ( vgl. Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., A. 1, 7 8 - 7 - Art. 24 Rn. 29 ; Schulte - Beckhausen, Internationale Zuständigkeit durch rügel o- se Einlassung im Europäischen Zivilproze ss recht, 1994, S. 151 ; Schüt ze, ZZP 90 (1977), 67, 73; ders. in RIW/AWD 1979, 590, 592). Auf der Hand liegt auch, dass überhaupt eine Äußerung des Beklagten vorliegen muss. bb ) D ass sich das Beschwerdegericht der Auffassung des israelischen Gerichts an ge schl ossen und eine Einlass ung der Antragsgegnerin auf das Ve r- fahren verneint hat , ist unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beansta n- den . D as Beschwerdegericht führt insbesondere bei der Prüfung des Vers a- gungsgrund es des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages ausdrücklich an , dass bereits der Er lass ein er Säumnisentscheidung durch das Erstgericht d a- gegen sp richt , dass eine Einlassung auf das Verfahren im Sinne des israel i- schen Prozessrecht s vorlag. Zudem zieht es die Begründung des Erstgerichts heran , wonach für die Antrag sgegnerin keine Klageerwiderung eingereicht und der Fristverlängerungsantrag von Rechtsanwalt Dr. V . nur für die Beklagten zu 2 und 3 gestellt wurde. Ohne an diese - nicht zuständigkeitsbegründe n de - Feststellung des Erstgerichts nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages gebunden g e- wesen zu sein, durfte das Beschwerdegericht dieser Einschätzung des Erstg e- richts folg en. Richtig i st, dass es widersprüchlich erschein t , einerseits eine Ei n- lassung auf das Verfahren zu behaupten und andererseits Rechte aus eine r Säumn isent scheidung herleiten zu wollen, die gerade einen fehlenden Verteid i- gungsschriftsatz der Antragsgegnerin nach dem maßgeblichen israelischen Prozessrecht voraussetzt e . Wird der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. V . mit dem Beschwerdegericht nicht der An tragsgegnerin zugerechnet, stellt sich mangels Äußerung der Antragsgegnerin im erststaatlichen Verfahren auch nicht die von der Rechtsbeschwerde zu Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages aufgeworfene Frage, ob eine Stellungnahme genügt, aus welcher si ch entne h- 9 - 8 - men lässt, dass ein Beklagter von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt hat und eine Verteidigungsm öglichkeit hatte. 2. Nicht klärungsbedürftig ist die von der Rechtsbeschwerde zu Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages a ufgeworfene n Frage , ob die unter Verle t- zung der Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens erfolgte Zuste l- lung der Klageschrift nach dem autonomen Recht der beteiligten Staaten g e- heilt werden kann , obwohl im Übereinkommen selbst eine solche Hei lungsmö g- lichkeit nicht vorgesehen is t . Es ist geklärt, dass ein Zustellungsmangel , der auf eine r Verletzung der Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens beruht, nicht durch die Vorschriften des autonomen Zustellungsrechts geheilt werden kann (BGH , Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 28 ff ; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 64/91, BGHZ 120, 305, 311 f ; vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 303 ). Eine Verletzung der übereinkommensrechtlichen Regelung en hat das B e- schwerdegericht festgestellt, indem es auf die fehlende Einschaltung der z u- ständigen Behörde des Ursprungsstaates und der Zentralen Behörde des e r- suchten Staates im Sinne von Art. 2 ff HZÜ Bezug genommen und eine Übe r- mittlung unmittelbar durch die Post für unzulässig erachtet hat. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach dem autonomen deutschen R echt hat das B e- schwerdegericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs mit Recht ausgeschlossen. 3. Der Zulässi gkeitsgrund der Grundsatzbedeutung kann auch nicht im Hinblick auf die Frage bejaht werden, ob der Versagung der Vollstreckbarerkl ä- rung entgegenstehen könnte, dass die Antragsgegnerin gegen die Säumnisen t- scheidung des Bezirksgerichts Haifa kein Rechtsmitte l in Israel eingelegt hat. Aus dem Wortlaut der Regelungen des deutsch - israelischen Vertrages lässt 10 11 - 9 - sich eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln, die nach dem Recht des Erststaates zulässig sind, nicht entnehmen . D er Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO wurde erst bei Einführung dieser Verordnung um eine en t- sprechende Verpflichtung des Schuldners ergänzt ( vgl. Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Einl. Rn. 27; Art. 34 Rn. 42) . Zur früheren Bestimmung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ , welche diese Ver pflichtung zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels im Erststaat nicht enthielt, hat te der Europäische Gerichtshof eine entsprechende Einschränkung des Versagungsgrundes mit dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmung für un vereinbar erklärt (EuGH, Urteil vom 12. November 1992 - Rs . C - 123/91, Minalmet, RIW 1993, 65 Rn. 15 ff ). We s- halb für den deutsch - israelischen Vertrag etwas anderes gelten sollte, wird nicht dargetan . Hinzu kommt, dass im Streitfall auch der Versagungsgrund der fe h- lenden internationalen Z uständigkeit des Gerichts und nicht nur der Verletzung der Verfahrensrechte der Antragsgegnerin im Eröffnungsstadium festgestellt wurde. Es ist nicht dargelegt , dass d ie Beantwortung der von der Rechtsb e- schwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist un d unterschiedliche Au f- fassungen zu ihr vertreten werden (vgl. Hk - ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 8). - 10 - 4 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.12.2012 - 9 O 47/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2013 - I - 25 W 47/13 - 12
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