ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 54 Nr. 2, § 64; SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von i n- haltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der I X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landg erichts Dresden vom 12. Juni 2015 wird auf Kosten des Rechtsb eschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: . Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Inso l- venzverwalter bestellt. Die Schuldnerin gab insgesamt 4852 Serien an Order schuldverschre i- bungen aus. Das Insolvenzgericht führte für jede der Orderschuldverschre i- bungsserien einzelne Gläubigerversammlungen zur Frage der Bestellung und Wahl gemeinsamer Vertreter gemäß § 19 des Gesetzes über Schuldverschre i- bungen aus Gesamtemissio nen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) durch. 1 2 - 3 - Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum gemeinsamen Vertreter für 18 der O r- derschuldverschreibungsserien bestellt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beantragte der weitere Beteiligte zu 2 beim Insolvenzger icht, ihm einen Auslagenvorschuss für den Abschluss einer ergänzenden Vermögens schaden haftpflichtversicherung sowie einen A b- schlag auf die für die Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter entstandenen Verg ü- tungsansprüche ewähren . Das Inso l- venzgericht lehnte den Antrag ab. Das Landgericht hat die sofortige Beschwe r- de des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat ke inen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es bestehe kein die Festse t- zung der Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtfertigendes Verfahren s- rechtsverhältnis zwischen einem gemeinsamen Vertreter und der Schuldnerin. Insbesondere könne der gemäß §§ 7, 19 SchVG bestellte gemeinsame Vertr e- ter einem Sonderinsolvenzverwalter nicht gleichgestellt werden. Es bestehe kein Anlass, dem gemeinsamen Vertreter, der seinen Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 6 SchVG im allgemeinen auf dem ordentlichen Rech tsweg ge l- tend machen müsse, ein Vergütungsfestsetzungsverfahren entsprechend der Insolvenzordnung zu eröffnen. 3 4 5 - 4 - In der Sache könne die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters weder mit der eines Sonderinsolvenzverwalters noch mit der eines Mitglieds des Gläub i- gerausschusses verglichen werden. In den Fällen, in denen das Insolvenzg e- richt die Vergütung festzusetzen habe, wähle es die Vergütungsgläubiger aus und habe die Tätigkeit des Vergütungsgläubigers im laufenden Verfahren zu überwachen. Daran fehle es beim gemeinsamen Vertreter. Ebenso seien die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters nicht den Kosten des Inso l- venzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO vergleichbar. Vielmehr sei der gemeins a- me Vertreter dem Vertreter eines einzelnen Insolvenzgläubigers vergleichbar, der ebenfalls vom Insolvenzgericht weder bestellt noch überwacht noch entla s- sen noch vergütet werde. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Insolvenzgericht hat die Festsetzung einer Vergütung für den weiteren Beteiligten zu 2 zu Recht abg e- lehnt. Eine solche Vergütungsfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. a) Eine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nach Insolvenzeröffnung durch Beschluss mit Wi rkung gegen die Masse festsetzt, enthalten weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung. aa) D er Schuldner trägt gemäß § 7 Abs. 6 SchVG d ie durch die Beste l- lung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger entstehenden Kosten un d Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des g e- meinsamen Vertreters . Wie sich die Höhe der Vergütung errechnet und auf welche Art und Weise der gemeinsame Vertreter seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann, regelt das Schuldverschreibu ngsgesetz nicht. Soweit § 19 Abs. 2 SchVG es ermöglicht, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 6 7 8 9 - 5 - über das Vermögen des Emittenten (erstmals) einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, enthält § 19 SchVG keine Bestimmungen über die Vergütung des gemeinsa men Vertreters, insbesondere nicht, dass sie vom Insolvenzgericht festzusetzen wäre (vgl. Kübler in Liber Amicorum Wolfram Henckel, 2015, S. 183, 190; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 35; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 49; Veranneman/Fürmaier, SchVG § 19 Rn. 7) . bb) Die Insolvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, das s das Insolvenzgericht die Vergütungen festzusetzen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 17). Gemäß § 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgeric ht die Vergütung und die zu erstattenden Ausl a- gen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Dies gilt nach § 73 Abs. 2 InsO für den Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen entsprechend. Gleich e gesetzliche Verweisungen enthalten § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO für den vorläufigen I n- solvenzverwalter, § 274 Abs. 1 InsO für den Sachwalter und § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder. Weiter setzt nach § 26a InsO das Insolvenzgericht die Ve r- gütung des vo rläufigen Insolvenzverwalters auch dann fest, wenn das Inso l- venzverfahren nicht eröffnet wird. Die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters wird von der Insolvenzordnung weder erwähnt noch geregelt. b) Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Festse t- zung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder des Mitglied s eines Gläub i- gerausschusses durch das Insolvenzgericht auf die von einem gemeinsamen Vertreter von Anleihegläubigern verlangte Vergütung scheidet aus. Vielmehr besteht kein Grund, den gemeinsamen Vertreter von Anleihegläubigern gege n- über anderen Gläubigervertretern bei der Durchsetzung seiner Vergütungsa n- sprüche durch eine gesonderte Festsetzung zu bevorzugen. Dabei kann dahi n- 10 11 - 6 - stehen, ob die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreter s Masseve r- bindlichkeiten sind. aa) Ein Gläubiger hat seine Ansprüche auf Vergütung in einem ordentl i- chen Zivilprozess geltend zu machen. Ob einzelne Ansprüche in einem geso n- derten, von den allgemeinen Regeln abweichenden Verfahren durchgesetzt werden können, ist grundsätzlich eine Entscheidung des Gesetzgebers. In e i- nem Insolvenzverfahren kann ein Gläubiger seine Ansprüche je nach ihrer Art , sei es im Wege einer Klage, sei es durch Anmeldung zur Tabelle , durchsetzen. Dieser Weg steht auch einem gemein samen Vertreter offen, sofern seine Ve r- gütungsansprüche als Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen ei n- zuordnen wären. Eine gesetzgeberische Entscheidung, dass abweichend hie r- von aufgrund der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzg e- richt zu erfolgen hat, ist nicht ersichtlich. bb) Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht können auf die Vergütung des gemei n- samen Vertreters nicht übertragen werden (aA wohl LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038). Die entsprechenden Bestimmungen beruhen auf gesetzlichen Wertungen, welche die Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters von Anle i- hegläubigern nicht erfüllt. E ine fr eie Rechtsschöpfung durch richterlichen G e- staltungsakt verbietet sich. Insbesondere sind die Vergütungsansprüche nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens analog § 54 Nr. 2 InsO einzuordnen. (1) Einer Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgerich t in en t- sprechender Anwendung des § 64 InsO steht schon entgegen, dass die We r- tungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Vergütung bestimmter B e- 12 13 14 - 7 - teiligter durch das Insolvenzgericht festsetzen zu lassen, auf den gemeinsamen Vertreter der Orderschuldv erschreibungsgläubiger nicht zutreffen. (a) Die Beteiligten, die für die Gesamtheit der Gläubiger tätig sind, sollen ihre Vergütung aufgrund einer Festsetzung durch das Insolvenzgericht erhalten: Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitglie der des Gläubigerau s- schusses haben bei ihrer Tätigkeit stets die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Die Vorteile einer Tätigkeit des Insolvenzverwalters, Sachwalters, Treuhänders oder Mitglieds des Gläubigerausschusses kommen allen Gläub i- gern im Insolvenzverfahren in gleicher Art und Weise zugute. Gemeinsam ist diesen Beteiligten, dass sie nicht für einen einzelnen Gläubiger oder für eine bestimmte Gruppe von Gläubigern tätig sind, sondern stets der Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet sind und in diesem Sinn neutral zu sein haben. Darauf beruht auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Insolvenzverwalter (§§ 60, 61 InsO und hierauf verweisend § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), Mitgli e- der des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) und Sachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO i Vm § 60 InsO) den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie ihre insolvenzspezifischen Pflichten verletzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund unterliegen Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bei der Ausübung ihrer Tätig keit der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO und hierauf verwe i- send § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 274 Abs. 1, § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO); dies gilt auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (arg. § 70 InsO). Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeb er es für gerechtfertigt gehalten, dass die Verg ü- tung dieser Beteiligten durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden soll. En t- sprechendes gilt für die in § 26a InsO getroffene Regelung. (b) Tätigkeit und Aufgaben des gemeinsamen Vertreters von Anle i- hegläubigern sind damit nicht vergleichbar. Er wird im Interesse der von ihm 15 16 - 8 - vertretenen Anleihegläubiger tätig (vgl. Brenner, NZI 2014, 789). § 19 Abs. 2 SchVG bestimmt ausdrücklich, dass d ie Gläubiger den gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Recht e im Insolvenzverfahren bestellen können. Es ist seine Aufgabe, einseitig und möglichst wirksam die Interessen der von ihm ve r- tretenen Anleihegläubiger durchzusetzen ( vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 19 ). Zu irgendeiner Rücksicht auf die Interessen des Schuldners ist er nicht verpflichtet. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG nur den von ihm vertretenen Gläubigern. Die Vorteile aus der Tätigkeit des gemeins a- men Vertreters erlangen in erster Linie die von ihm vertretenen Gläubiger der Schu ldverschreibungen. Die übrigen Gläubiger und die Gläubigerschaft insg e- samt haben hingegen allenfalls mittelbar ein Interesse an der Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht mag das Auftreten eines ge meinsamen Vertreters die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erleic h- tern . H ierauf beruht die Bemerkung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldverschreibungsgesetz, das s die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters " in aller Regel wünschenswert wä re " ( BT - Drucks. 16/12814 S. 25). Das rechtfertigt es nicht, eine vom Gesetz nicht vorgesehene Regelung der Vergütungsfestsetzung im Wege der Rechtsfortbildung einzuführen. Dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters auch im Interesse einer rationellen A b- wicklung des Insolvenzverfahrens erfolgt (Kübler , aaO 192) und eine zügige und geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens erleichtert (BT - Dr uck s. 16/12 8 14 S. 25; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 19; Preuße/Scherbe r , SchVG, § 19 Rn. 32) , ändert nichts an der w esentlichen Funktion und Bindung des gemei n- samen Vertreters : Er bleibt ein Gläubigervertreter, ist jedenfalls im Innenve r- hältnis den Weisungen der Anleihegläubiger unterworfen (Preuße/Scherbe r , 17 - 9 - aaO Rn. 34; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 54) und fördert mit sein er Tätigkeit den Insolvenzzweck allenfalls mittelbar und ist ihm keineswegs verpflich t et . Aus den gleichen Gründen ist e s unerheblich, ob der gemeinsame Ve r- treter als Organ für die von ihm vertretenen Gläubiger im Insolvenzverfahren an zu sehen ist (so etwa Brenner, NZI 2014, 789, 794). D ie Frage, ob die Verg ü- tung durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden kann und ob die Stellung des gemeinsamen Vertreters der jenigen der übrigen Beteiligten vergleichbar ist, richtet sich nicht danach, ob der gemeins ame Vertreter als Organ der Anleih e- gläubiger angesehen werden kann. Entscheidend ist vielmehr die sachliche Vergleichbarkeit der durchgeführten Tätigkeiten und Aufgaben sowie ihrer Zie l- richtung. Daran fehlt es. (c) E in gemeinsamer Vertreter steht vom Aufgabenbereich und der T ä- tigkeit her auch im Insolvenzverfahren einem Vertreter eines Insolvenzgläub i- gers näher als den Beteiligten des Insolvenzverfahren s , für die das Gesetz eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht vorsieht. Für einfach e Insolvenzgläubiger ist jedoch anerkannt, dass die ihnen durch eine Vertretung entstehenden Kosten keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind ( arg. § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl. § 54 Rn. 34; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bo rk, InsO, 2011, § 54 Rn. 37). Sie können damit auch nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Zwar hat - anders als bei einfachen Gläubigern - nach § 7 Abs. 6 SchVG der Emittent die dem gemeinsamen Vertreter zustehende Vergütung zu tragen; dies genügt aber nicht, um für das Insolvenzverfahren eine Festsetzungsbefugnis durch das I n- solvenzgericht zu bejahen. 18 19 - 10 - Der von der Rechtsbeschwerde gezogene Vergleich zum Sonderinso l- venzverwalter oder zu einem Mitglied des Gläubigerausschusses trägt nicht. Der Gläubigerausschuss ist ein zur Unterstützung und Überwachung des Ve r- walters berufenes Organ der Gläubigerschaft (§ 69 InsO; MünchKomm - InsO/ Stephan/Riedel, 3. Aufl., § 73 Rn. 6). Die Mitglieder haben ihre Aufgaben una b- hängig im Sinne des Gesamtinteresses der Gesamtgläubigerschaft auszuüben (HK - InsO/ Riedel , 8. Aufl. , § 69 Rn. 9; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015 , § 69 Rn. 5). Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzve r- walters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschl uss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinso l- venzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des I n- solvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11 ; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 20 07, 548 Rn. 22) , und di e Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines I n- solvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 , aaO Rn. 21). Der Sonderinsolvenzverwalter wird mithin ebenso wie ein Insolven z- verwalter im In teresse der Gläubigergesamtheit tätig, nicht wie der gemeinsame Vertreter zur Durchsetzung von Rechten einzelner Insolvenzgläubiger. (2) Dass die in § 54 Nr. 2 InsO genannten Vergütungen durch das Inso l- venzgericht festgesetzt werden, ist ebenfalls kei n Grund, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters durch das Insolvenzgericht festzusetzen. Die Verg ü- tungsansprüche des gemeinsamen Vertreters fallen nicht unter § 54 Nr. 2 InsO; § 54 Nr. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (Antoniadis, NZI 2014, 7 85, 788; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 54 Rn. 10; FK - SchVG/Friedl, § 19 20 21 - 11 - Rn. 49; aA Brenner, NZI 2014, 789, 793 f; Veranneman/Fürmaier, SchVG, § 19 Rn. 7 ; Preuße/Scherber, SchVG , § 19 Rn . 35; Bliesener/Schneider in Lange n- bucher/Bliesener/Spindler , Bankr echts - Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 17 § 19 SchVG Rn. 2 4 ; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schul d- verschreibungsgesetz, 169; Kübler, aaO 192 ). Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört, ist in § 54 InsO g e- setzlich definiert ( BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 9). Die Regelung in § 54 Nr. 2 InsO beruht auf einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers. Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgezählt (Pape/Schalt ke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 54 Rn. 64; LG Saarbrücken, ZIP 2016, 1038, 1040). Ziel ist es, die Eröffnung und Durchführung von Verfahren zu erleichtern; damit korrespo n- diert die Entscheidung des Gesetzgebers , im Falle einer Masseunzulänglichke it nur die in § 54 InsO genannten Kosten mit Vorrang auszustatten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BT - Dr uck s. 12/2443 S. 126, 220). Diese gesetzgeberische En t- scheidung, nur bestimmte Kosten des Insolvenzverfahrens mit einem Vorrang vor anderen Masseverbindli chkeiten auszustatten, ist bindend. Eine entspr e- chende Anwendung von § 54 Nr. 2 InsO auf andere Kosten verbietet sich grundsätzlich, weil auf diese Weise in die Entscheidungsprärogative des G e- setzgebers eingegriffen würde. § 54 Nr. 2 InsO nennt die V ergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubige r- ausschusses und behandelt sie als Teil der Kosten des Insolvenzverfahrens. Dass dies auch für Vergütung und Auslagen des Sachwalters gi lt (vgl. Münc h- Komm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 54 Rn. 48; HK - InsO/Lohmann, 8. Aufl. § 54 Rn. 12), beruht auf der gesetzlichen Anordnung in § 274 Abs. 1 InsO. Soweit 22 23 - 12 - Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütung s- verordnung zu bemessen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 11, 17 ff) und ebenfalls unter § 54 Nr. 2 InsO fallen können, gründet dies auf der Vergleichbarkeit mit der Tä tigkeit eines Insolven z- verwalters. Hingegen fehlt es angesichts der mit diesen Aufgabenbereichen nicht vergleichbaren Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters an einem hinre i- chenden Grund, um § 54 Nr. 2 InsO auf seinen Vergütungsanspruch entspr e- chend anzuwen den. Dass es sich bei § 54 Nr. 2 InsO um eine abschließende Regelung der Vergütungsansprüche handelt, die durch das Insolvenzgericht festgesetzt we r- den können, zeigt sich weiter an der Insolvenzrechtlichen Vergütungsveror d- nung. Aufgrund der Ermächtig ung in § 65 InsO enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung jeweils Bestimmungen über die Vergütungen und Au s- lagen für Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitglieder de s (vo r- läufigen) Gläubiger ausschusses , die gemäß § 64 InsO vom Insol venzgericht festzusetzen sind und - möglicherweise abgesehen von den Ansprüchen des Treuhänders - gemäß § 54 Nr. 2 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Eine entsprechende Regelung über die Höhe der Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger fehlt. Es fehlt auch an einer en t- sprechenden Ermächtigungsgrundlage. (3) Weder aus der Regelung in § 19 SchVG noch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über den gemeinsamen Vertreter im Insolvenzverfahren ergibt sich, dass die Vergütu ngsansprüche des gemeinsamen Vertreters so zu behandeln sind wie die de r Beteiligte n , deren Vergütung das Insolvenzgericht durch Beschluss festsetzt. § 19 SchVG enthält eine Sonderregelung für das 24 25 - 13 - Insolvenzverfahren. § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG bestimmt, dass die Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung den Bestimmungen der Insolvenzor d- nung unterliegen, sobald über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Gemäß § 19 Abs. 2 SchVG können - nicht müssen - die Gläu biger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Dieser gemeinsame Vertreter hat kraft gesetzlicher Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG die Befugnis, die Rechte der Insolvenzgläubiger allein wahrzunehmen. Es geht also nac h diesen Bestimmungen darum, die Beteiligung der einzelnen Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren im Interesse dieser Insolvenzgläub i- ger zu bündeln. Ob sich die Insolvenzgläubiger hierzu entschließen, steht ihnen frei. Soweit nach der Begründung des Regi erungsentwurfs die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners " wünschenswert " ist (BT - Dr uck s. 16/12814 S. 25), ergibt sich da r- aus weder eine gesetzliche Regelung, auf welche Art und Weise die Vergütung ei nes gemeinsamen Vertreters festzusetzen ist, noch rechtfertigt diese Beme r- kung, eine nicht vorhandene gesetzliche Regelung durch Richterrecht zu scha f- fen. Vielmehr statuiert § 19 Abs. 1 SchVG einen Vorrang des Insolvenzrechts (BT - Dr uck s. 16/12814 S. 25; Cagalj, aaO 169; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 2; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 8). Lediglich § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG enthält gegenüber den Bestimmungen der Insolvenzordnung vorrangige Sondervo r- schriften (BT - Dr uck s. aaO ). Die Vorgaben der Insolvenzordnung, auf welche Weise Ansprüche geltend zu machen sind, gelten daher auch für den gemei n- samen Vertreter. Eine Ausweitung dieser Bestimmung im Wege der Rechtsfor t- bildung ist nicht möglich. Selbst wenn es sich bei den Vergütu ngsansprüchen 26 27 - 14 - um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, wären diese grundsätzlich nach § 53 InsO vom Insolvenzverwalter zu berichtigen ( vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl. § 53 Rn. 9). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dresd en, Entscheidung vom 10.02.2015 - 554 IN 2257/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2015 - 5 T 442/15 -
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