ECLI:DE:BGH:2016:130716BXIIZB46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/15 vom 13. Juli 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2 Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus se i- ner Fachbezeichnun g als Arzt, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist (im Anschluss a n Senatsbeschluss vom 16. Dezem - ber 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456). BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 46/15 - LG Oldenburg AG Wilhelmshaven - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2016 durch die Richter Dr. Klinkha mmer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Rich terin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der R echtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. A u- ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die 1929 geborene Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreu ung . Die Betroffene leidet an Demenz. A nfang des Jahr es 2014 erteilte sie i h- rem S o hn , dem Beteiligten zu 2, eine Vorsorgevollmacht. Nach Anhörung der Betroffenen und Einholung eines Sachverständige n- gutachtens hat das Amtsgericht der anwaltlich vertretenen Betroffenen eine B e- rufsbetreuerin für folgende Aufg abenkreise bestellt: Gesundheitsfürsorge ei n- schließlich der Entscheidung über die Zustimmung zur ärztlichen Heilbehan d- 1 2 3 - 3 - lung und auch operativen Eingriffen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Leistu ngen der Kranken - und der Pflegekasse, Rechts - /Antrags - und Behördenangelegenhe i- ten, Widerruf von Vollmachten und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner hat das Amtsgericht hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwi l- ligungsvorbehalt angeordne t. Das Landgericht hat die Beschwerde der B e- troffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für die Einrichtun g einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen vor. Wie dem Gutachten des Sachverständigen, eines auf dem Gebiet der Psychiatrie erfa h- renen Arztes, zu entnehmen sei, leide die Betroffene an eine r fortschreitende n hirnorganische n Leistungseinbuße im Sin ne einer vaskulären Demenzerkra n- kung mit ausgeprägten Denkstörungen, einem verlangsamten Denkablauf, Ve r- luste n im Kurz - und Langzeitgedächtnis mit vollkommen eingeschränkten bis erloschenen Hirnleistungen einschließlich des formalen Denkens und dem E r- fasse n von komplexen Vorgängen. Sie verfüge über keine Alltagskompetenz mehr . D ie Geschäftsfähigkeit sei danach nicht mehr gegeben . D ie freie Willen s- bildung sei bis auf einen natürlichen Willen eingeschränkt. Einer Anhörung durch die Kammer habe es nicht bedu rft. Die Betroffene sei erst am 28. Oktober 2014 vom Betreuungsrichter in ihrer Wohnung angehört worden. Angesichts der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigu n- 4 5 6 - 4 - g en sei mit einer Besserung der körperlichen und intellektuellen Defizite in ke i- nem Fall mehr zu rechnen . Zudem sei es nach den Ausführungen des Sachve r- ständigen nicht mehr möglich, sich mit ihr über die Betreuungsangelegenheiten zu verständigen. Es sei daher anzunehmen, dass die Betroffene sich in einem weiteren Anhörungstermin ebenso w enig wie bisher inhaltlich zu den zur En t- scheidung stehenden Fragen w ü rde äußern können. Die Anordnung eines Ein willigungs vorbehalts sei zum Schutz der B e- troffenen erforderlich, um der Betreuerin rechtlich die Möglichkeit einzuräumen, das Konto zu überwa chen und zu intervenieren, insbesondere zu ver hindern, dass der Beteiligte zu 2 seine Mutter finanziell ausnutze. In der Vergangenheit seien bereits regelmäßig Geldbeträge von ihrem Konto abgeflossen, ohne dass diese Beträge für die Betroffene selbst verwa ndt worden seien, wie die Ermit t- lungen des Amtsgerichts ergeben hätten. Die Auswahl der Betreuerin sei nicht zu beanstanden, insbesondere komme es wegen seines Verhaltens nicht in Betracht, den Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen, auch wenn die Be troffene diese m eine - wenn auch u n- wirksame - Vorsorgevollmacht erteilt habe. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand . a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte das Lan d- gericht die Betroffene nicht erneut an zu hören. aa) Gemäß § 68 Ab s. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vo r- genommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusät zlichen E r- kenntnisse zu erwarten sind. 7 8 9 10 - 5 - bb) So liegt der Fall hier. D er Amtsricht er hat die Betroffene am 28. Okto - ber 2014 angehört und die Anhörung umfangreich protokolliert . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich der Anhörungsver merk nicht auf Feststellungen zur Sehschwäche der Betroffenen. Dort heißt es vie l- mehr unter anderem, dass die Betroffene kaum richtig begreife, worum es gehe und was um sie herum geschehe. Sie habe sich laufend wiederholt, immer wi e- der nachgefragt, den Sac hverständigen und den Richter offenbar für Angehör i- ge des Pflegedienstes gehalten und unzweifelhaft erkennen lassen, dass sie nichts mehr sehe. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage unter anderem unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständige n davon au s- geht , dass sich die Betroffene in einem weiteren Anhörungstermin ebenso wenig wie bisher inhaltlich zu den zur Entscheidung stehenden Fragen w ü rde äußern können, ist d a s von Rechts wegen nicht zu beanstanden. b) Entgegen der Auffassung der Re chtsbeschwerde steht auch einer Verwertung des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht s im Wege . aa) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreu - ungsverfahren mit der Erstellu ng eines Gutachtens beauftragte S achver - st ändige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fac h- bezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Sen atsbeschluss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN). bb) Dem ist das Landgericht gerecht geworden. Zwar weist die Recht s- beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige ausweislich se i- nes Gutachtens lediglich Facha rzt für Innere Medizin ist. Nachdem aber bereits 11 12 13 14 - 6 - das Amtsgericht festgestellt hatte, dass der S achverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sei, hat das Landgericht in der Sache ebenfalls ausgeführt, dass es sich bei dem Sachverständige n um einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt handele . Zwar ver mag nach der Rechtspr e- chung des Senats der allgemein gehaltene Hinweis des Tatrichters auf den g e- richtsbekannt sorgfältigen und kompetenten Sachverständigen , der ihm aus vielen Betr euungs - und Unterbringungsverfahren als sorgfältig arbeitend und fachkundig bekannt sei, den Nachweis der konkret erforderlichen Qualifikation nicht zu ersetzen (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 14). Anders als in jen em Fall hat das Landgericht vorliegend jedoch - wenn auch knapp festgestellt, dass es sich bei dem Sachverständ i- gen um einen auf dem Gebiet der Psych iatrie erfahrenen Arzt handelt. c) Ebenso geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl , die Einrichtung e i- n er Betreuung sei wegen Vorliegens eine r Vollmacht nicht erforderlich. aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreue rbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Be treuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betre u- ers grundsätzlich entgegen. Anders kann es liegen, wenn Zweifel an der Wir k- samkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (Senatsbe schlu ss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 Fa mRZ 2016, 704 Rn. 12). 15 16 - 7 - Ist die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht indes positiv festgestellt, ist die Betreuung erforderli ch (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 R n. 11 f. mwN). bb) Zwar liegt eine auf den Beteiligten zu 2 lautende Vorsorgevollmacht der Betroffenen von Anfang 2014 vor . Nach den Feststellungen des Landg e- richt s ist die Vollmacht jedoch unwirksam . In dem von der angefochtenen En t- scheidung in Bezug g enommenen Gutachten heißt es dazu, dass sich die inte l- lektuellen eine Geschäftsfähigkeit ausschließenden Einschränkungen bei der Betroffenen in den zurückliegenden Jahren bei ihr schleichend und fortschre i- tend entwickelt hätten , aber in der heute vorge fundenen und geschilderten Ausprägung mit Sicherheit auch schon Anfang des Jahres 2014 vorgelegen hätten . Da mit kommt es auf die vom Landgericht ebenfalls verneinte Frage, ob der Beteiligte zu 2 als Bevollmächtigter geeignet ist (vgl. Senatsbeschlus s vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN) , nicht mehr an . d) Schließlich sind auch die vom Landgericht in Bezug genommene n Feststellung en des Sachverständigen, wonach die Betroffene nicht mehr in der Lage dazu ist, einen freie n Willen zu bilden, von Rechts wegen nicht zu bea n- standen. aa) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljä h- rigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene wie hier der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Wille nsbesti m- 17 18 19 20 21 - 8 - mung fähig ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 XII ZB 352/14 Fa mRZ 2015, 648 Rn. 10 mwN). bb) Dem ist das Landgericht gerecht geworden. Entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich das Gutachten hinsichtlich der entsprec henden Feststellungen nicht allein auf die Defizite, die die Betroffene hinsichtlich ihres Sehvermögens hat. Vielmehr lässt sich ihm entnehmen , dass der Gutachter auch bei den von ihm durchgeführten Tests die jeweiligen Ei n- zelaufgaben, die ein hinreichende s Sehvermögen voraussetzen, durch andere Einzelaufgaben ersetzt hat . Nach einer Gesamtschau ist der Sachverständige zu dem vom Landgericht in Bezug genommenen Schluss gelangt, es fänden sich bei der Betroffenen ausgeprägte Denkstörungen, ein verlangsamter Den k- ablauf, Verluste im Kurz - und Langzeitgedächtnis mit vollkommen eing e- schränkten bis erloschenen höheren Hirnleistung en einschließlich des formalen Denkens und dem Erfassen von komplexen Vorgängen. 22 - 9 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wi rd abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 04.12.2014 - 5 XVII J 377 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2015 - 8 T 16/15 - 23
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