ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 46 /1 7 vom 1 . März 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 . März 201 8 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.138,02 festge setzt. Gründe: I. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte aus Insolvenza n- fechtung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte auf Rückgewähr von Zahlungen des Schuldners in Höhe von 18. 0 38,02 nsen verurteilt . Das Urteil des Landgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3 . November 2016 zugestellt . D as von der Prozessbevollmächtigten unte r- schriebene Empfangsbekenntnis wurde am 4. November 2016 an das Ber u- fungsgericht zurückgefa xt . Die Beklagte legte am 1 9 . Dezember 2016 Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einl e- gung der Berufung. 1 - 3 - Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsbegehrens führte die Klägerin aus, die Versäumung der Frist zur Berufungs einleg ung sei nicht mehr aufzukl ä- ren . Sie habe entsprechend dem in i hrer Kanzlei geltenden Standard in einer Postbesprechung am Tag des Eingangs des Urteils mit der an diesem Tag für die Be arbeitung der Fristsachen zuständigen langjährigen und seh r zuverläss i- gen Büroangestellten I . das E mpfangsbekenntnis unterzeichnet. Bei di e- ser Besprechung habe sie mit der Angestellten die Monatsfrist sowie die Vorfrist besprochen . Anschließend habe sie das Urteil mit dem Empfangsbekenntnis wieder in den Geschäftsgang gegeben. Von wem und a us welchen Gründen das Empfangsbekenntnis zwar am Folgetag an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, das Urteil und das Empfangsbekenntnis danach aber wohl schlicht zur Akte genommen und ins Fach gelegt worden sei, wis se sie nicht. Im Abl a- g e fach sei die Sache am 19. Dezember 2016 dann wieder aufgefunden worden. D ie Büroangestellte I . habe am 4. November 2016 frei gehabt . In der Praxis sei nur eine studentische Hilfskraft zugegen gewesen, die mit dem Scannen und Verschlagworten der eingehenden Post sowie weiteren Hilfsarbe i- ten beschäftigt gewesen sei. Möglicherweise habe diese eine Anweisung der Büroangestellte n I . verwechselt und den falschen Vorgang unbemerkt abgeheftet. Das Beru fungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - I I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer ei n- hei t lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Ve r- fahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Recht sschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor. 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückg e- wiesen, we il die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Maßnahmen für die Eintragung der Fristen getroffen worden seien. Die Darstellung der Büroorgan i- sation lasse nicht erkennen, durch welche organisatorischen Vorkehrungen s i- chergestellt sei, dass bei der Postbesprechung erteilte An weisungen nicht in Vergessenheit gerieten. Inwieweit die Prozessbevollmächtigte die studentische Hilfskraft, auf die sie sich angesichts der kurzen Dauer ihrer Besch äftigung nicht habe verlassen dürfen, kontrolliert habe, sei nicht ausgeführt. Es stelle eine u n- zulängliche Überwachung dar, wenn eine nicht eingearbeitete Hilfskraft derart in Arbeitsabläufe eingreifen könne und dies nicht alsbald auffalle. 2. Diese A usführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organis a- tionsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausz u- gehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im 4 5 6 7 - 5 - Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind ( BGH, Beschluss vom 3. N o- vemb er 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 mwN ). D as Wiedereinse t- zungsgesuch der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben. In dem Antrag wird zwar ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte habe die Fristen mit der lan g- jährigen und zuverlässigen Büroange stellt en I . besprochen und das U r- teil mit dem Empfangsbekenntnis anschließend wieder in den Geschäftsgang gegeben. Aus welchen Gründen es möglich war , dass die Angestellte I . die Sache anschließend nicht nach dem in der Kanzlei für " Ge richtspost mit/ohne Urteil " geltenden Standard bearbeitet hat, sondern die Sache wohl bis zum nächsten Tag liegengeblieben ist, wird aber nicht erklärt. Dies ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten. Zu der Frage, w elche Vorkehrungen die Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit die nicht eingearbeitete und nur mit Hilfsarbeiten betraute studentische Hilf s- kraft nicht mit der Abwicklung von fristgebundenen Sachen in Berührung kommt und diese nicht eigenmächtig ableg t , enthält das Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls keine Angaben. Somit ist die Möglichkeit zumindest offen geblieben , dass die Einhaltung der Frist durch ein Organisationsv erschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden ist. Das Ber ufungsgericht hat den Antrag auf 8 - 6 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Ber u- fungseinlegungsfrist zu Recht zurückgewiesen und die Berufung dementspr e- chend zu Recht verworfen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2016 - 2 O 400/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2017 - 1 U 210/16 -
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