BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 462 /1 1 vom 8. Februar 2012 i n der Familien sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günte r und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Hamm vom 22. Juli 2011 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur B e- grü ndung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rahden vom 7. April 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Streitwert: Gründe: I. Der Antragsgegner ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2011 zur Zahlung von K indesunterhalt an den Antragsteller verurteilt worden . Gegen den ihm am 8. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15. April 2011 Beschwerde ein gelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner erstinstanzlichen Verfa h- rensbevollmächtigten beantragt . Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 (Montag) hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Erklärung über die pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nebst Anlagen be im Oberlandesgericht ein gereicht . Am 22. Juni 2011 hat die Verfahrensb e- 1 - 3 - vollmächtigte des Antragsgegners telefonisch vom Oberlandesge richt den Hi n- weis erhalten , dass die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei. Noch am selben Tag hat der Antragsgegner per Fax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt und z u- gleich die Beschwerde in der Sache begründet . Das Oberlandesgericht, das über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners bislang nicht ents chieden hat, hat das Wiedereinsetzungsg e- such zurück gewiesen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des A n- tragsgegners . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g egen die Versäumung der Frist zur Beschwerde begründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Dem Antragsgegner wurde zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde versagt . 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 und 2 FamFG, § § 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antrags gegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es de n Gerichten verbi e- tet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu 2 3 4 - 4 - erschweren (Senatsbeschl ü ss e vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Antragsgegner ist vom Oberlandesgericht zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ve r- sagt worden. Entgegen dessen Auffassung trif ft weder den Antragsgegner selbst noch seine Verfahrensbevollmächtigte ( § 1 1 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) ein Verschulden an der Versäumung der Beschwe r- debegründ u ngsfrist. a) Ohne zuvor über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu entsche i- den, hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsge g- ners mit der Begründung zurückgewiesen, es ließe sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner die Frist zur Beschwerdebegründung schuldlos versäumt habe. Aus dem im Wiedereinsetzun gsantrag geschilderten Verfahrensablauf sei nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Fristennotierung bei der Vorlage der Handakten ausreichend kontrolliert habe. Dieses Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten müss e sich der A n- tragsgegner gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. b) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. (1 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmitte lfrist die Bewilligung von Ve r- fahrens kostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der B e- schwerde begründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen U m- ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen 5 6 7 8 - 5 - musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der § § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereich ten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrens kostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Verfahrens bevollm äc h- ti g ten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Verfahrenskosten hilfegesuch einre i- chen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Beg ründungsfrist noch keine Beschwerdeb egründung eing e- reicht worden sei (BGH Beschlüsse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699). (2 ) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittell o- sigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4). Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich w e- gen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einl e- gung oder Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH B e- schluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN). Entsche i- dend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung einer Rechtsmittel frist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der Rechtsa n- walt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrens koste n- hilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ). Holt die Partei die Verfahren s handlung 9 - 6 - nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Verfahrens kostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gege n teiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für d ie zunächst u n terlassene Verfahrens handlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich g e worden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Verfahrens ko s- tenhilf e begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 5 mwN) . (3 ) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verkannt . Das Oberlandesgericht hat nicht ausreichend beachtet, dass ein event u- elles V erschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht ursächlich geworden ist. Der Antragsgegner hat innerhalb der maßgeblichen Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG einen Antrag auf Verfahrens kostenhilfe und auf Beiordnung s e i- ner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ge ste llt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderl i- chen Belegen beim Oberlandesgericht eingereicht. Der Antragsgegner dur fte auch darauf vertrauen, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt. Ihm war bereits für das Verfahren vor dem Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und seine persönl i- chen und wirtschaf tlichen Verhältnisse hatten sich zwischenzeitlich nicht ve r- bessert. Deshalb hätte das Oberlandesgericht zunächst über den Verfahrens ko s- tenhilfeantrag entscheiden und dem Antragsgegner damit gegebenenfalls die Möglichkeit einräumen müssen, das Beschwerd e verfahren auf eigene Kosten 10 11 12 - 7 - durch Begründung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Wiederei n- setzungsantrag Ausführungen zur Fristenübe rwachung in ihrer Kanzlei gemacht hat, um das Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen, lässt nicht den Schluss zu, dass das wirtschaftliche Unvermögen des Antragsgegners für die Fristve r- säumung nicht ursächlich war. Denn die Verfahrensbevollmächtigte des A n- tr agsgegners hat die versäumte Verfahrenshandlung (Begründung der B e- schwerde) erst nach dem telefonischen Hinweis des Oberlandesgerichts und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nachgeholt. In einem so l- chen Fall ist, solange sich nichts Gegenteil iges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit der Partei für die zunächst unterlassenen Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Darlegung der Gründe, we shalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 jeweils mwN), ist es unschädlich , dass die Verfahrensbevollmächtigte im Wiedereinse t- zungsantrag Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei gemacht hat, die möglicherweise den von der Rechtsprechung hierzu entwicke l- ten Anforderungen nicht genügt . (4) Der Antrag sgegner war daher aufgrund seines wirtschaftlichen U n- vermögens schuldlos daran gehindert, seine fristgerecht eingelegte Beschwe r- de gegen d ie erstinstanzliche Entscheidung rechtzeitig zu begründen . 3. Dem Antragsgegner ist damit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil 13 14 15 - 8 - auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Wiedereinsetzung s- gesuch ist beim Oberlandes gericht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 A bs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO eingereicht wor den. Die V erfa h- rensbevollmächtigte des Antragsgegners hat noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung beantragt. Damit ist die zweiwöchige Wiedereinsetzungsf rist eingehalten. Indem der Antragsgegner in diesem Schriftsatz die Beschwerde in der Sache begründet hat , hat er auch die versäumten Prozesshandlungen inne r- halb der Antragsfrist nachgeholt ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Rahden, Entscheidung vom 07.04.2011 - 7 F 313/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2011 - II - 12 UF 110/11 - 16
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