BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 462/14 vom 1. Oktober 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 280 a) Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeve r- fahren zu beteiligen; sei ne Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgeh o- ben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung . b) Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210). BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - LG Tübingen Notariat Bad Urach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bu n desgerichtshofs hat am 1. Oktober 20 14 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ei n- legung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- s chluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. Juni 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Das Betreuungsgericht (Notariat) hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 8. August 2012 für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, in s- besondere Sorge für die Pflege und Gesundheit einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen und Behandlung en , Aufenthaltsbestimmung einschlie ß- lich Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Ma ß- 1 2 - 3 - nahme, vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich Geltendmac hung von Renten - , Unterhalts - und Sozialhilfeansprüchen und Wohnungsangelege n- heiten einen Betreuer, den Beteiligten zu 1, bestellt . Den Termin zur Überpr ü- fung der Betreuung hat das Betreuungsgericht auf den 8. August 2014 b e- stimmt . Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich d ieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt , es sei nicht zu verantworten, den Be troffenen ohne fremde Hilfe sich selbst zu überlassen. Dabei sei zum einen die nach dem vorliegenden Gutachten des Gesundheitsamts diagnost i- zierte psychische Erkrankung (die insbesondere da zu führe, dass der Betroff e- ne seine gesundheitliche Situation völli g realitätsfern e inschätz e ) und zum a n- deren die schwere, lebensbedrohliche Erkrankung des Betroffenen (Entzü n- dung an den Unterschenkeln; gravierende Herzerkrankung) zu berücksichtigen. Aus der Dokumentation seines Gesundheitszustands ergebe sich, dass er s elbst nicht in der Lage gewesen sei, für die grundlegenden Entscheidung en , zum Beispiel das Bestehen einer Krankenversicherung und die körperliche H y- giene sowie die unerlässliche ärztliche Behandlung der bei ihm aufgetretenen Beschwerden und Erkrankung en , zu sorgen. Die Notwendigkeit, den dadurch bedingten Defiziten in der Ha ndlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bes tellung eines Berufsbetreuers zu begegnen, ergebe sich aus de n " erschreckenden ta t- sächlichen und Gesundheitsumständen des Betroffenen . " 3 4 - 4 - Nac hdem der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt , die Hinzuziehung eines Fachanwaltes angekündigt sowie bei der kurzen persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen habe, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei, sei die beim Betreuungsgerich t b estellte Verfahrenspflegerin für das Beschwerdeverfahren nicht mehr hinzuzuziehen gewesen, zumal der B e- troffene mit ihrer Einschätzung nicht zufrieden gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a ) Zut reffend rügt die Rechtsbeschwerde , dass das Beschwerdegericht die vom Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin in verfahrensfehlerha f- ter Weise nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Gemäß § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung des Verfahrens pfl e- gers, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Dementsprechend hätte das Landgericht die Verfahrenspflegerin im B e- schwerdeverfahren beteiligen müssen ; eine Entpf lichtung der Verfahrenspfleg e- rin ist wede r festgestellt noch ersichtlich . Im Übrigen wäre eine Aufhebung der Bestellung gemäß § 276 Abs. 4 FamFG auch nicht mit der Begründung möglich gewesen, der Betroffene habe angekündigt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehe n. Denn § 276 Abs. 4 FamFG setzt voraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte bereits beauftragt worden ist. Hinzu kommt schließlich , dass die Verfahrenspflegerin neben dem B e- troffenen selbst Beschwerde eingelegt hat und damit von ihrem gemäß § 303 Abs. 3 FamFG bestehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat. 5 6 7 8 9 10 - 5 - b ) Auch die weitere Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde , wonach die erforderliche Sachkunde der Sachverständigen nicht belegt ist, ist begründet. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll d er in einem Betreuungsverfa h- ren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt e S achverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes , ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 - FamRZ 2013, 1800 Rn. 6 mwN). Weder das vom Landgericht in Bezug genommene Sachverständige n- gutachten noch die Entscheidu ng des Landgerichts enthalten Angaben bzw. Feststellungen zu der erforderlichen Sachkunde der Gutachterin im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG. c ) Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Sachverständigengu t- achten enthalte keine sichere fachliche D iagnose, greift ebenfalls durch. aa) Dem gemäß § 280 FamFG einzuholenden Sachverständigengutac h- ten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Vorausse t- zungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsd iagnose genügt nicht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7) . bb) Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht. 11 12 13 14 15 16 17 - 6 - Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, das Sachverständ i- gengutachten beschränke sich auf die Feststellung, dass ein "begründeter D e- menzverdacht ohne nähere Diagnostik" besteh e . Diese Feststellung vermag die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB nicht zu begründen. 3. V on einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlic hen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 Fa mFG. 4. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwe r- degericht noch durchzuführenden Ermi ttlungen nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, auch die von ihm getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB auf der Grundlage eines Sachve rständige n- gutachtens einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. ). Insoweit wird sich das Beschwerdegericht auch die Frage vorlegen müssen, ob die über einen längeren Zeit raum geführte Korrespondenz zwischen de m Betroffenen und dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer die Fähigkeit des Betroffenen zur Abgabe inhaltlich strukturierte r Stellungnahmen nahelegt . Zudem hat das Beschwerdegericht selbst ausgeführt, der Betroffene hab e bei seiner persönl i- chen Anhörung den Eindruck hinterlassen , dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei. Dies könnte ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein, 18 19 20 - 7 - dass der Betroffene jedenfalls zwischenzeitlich in der Lage ist, einen freien Wi l- len im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 12 f.) . Dose Weber - Monecke Schilling Ne dden - Boeger Guhling Vorinstanzen: Notariat I Bad Urach, Entscheidung vom 08.08.2012 - 1 VG 21/12 - LG Tübingen, Entscheidung vom 03.06.2014 - 5 T 220/12 -
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