BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/10 vom 20. Juli 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank Baden - Württemberg folgen beamtenähn lichen Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , d ie Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e richts Karlsruhe vom 23 . August 2010 wird au f Kosten des A n tragsgegners z u- rückgewiesen . Wert: 2.000 Gründe: I. Die am 19 . September 1949 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29. Juni 1950 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 2. Juli 1971 die Ehe. Auf den am 1 3 . September 2006 zugestellten Scheidungsantra g hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten während der Ehezeit i n der gesetzl i- chen Rentenversicherung und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommun a- len Versorgungs verbandes Baden - Württemberg erworbenen Anwartscha ften durch Splitting und durch analoges Quasisplitting ausgeglichen. Außerdem hat es eine vom Ehemann bei der Landesbank Baden - Württemberg (LBBW) erwo r- bene Anwartschaft als volldynamische Versorgung behandelt und ebenfalls durch analoges Quasisplitting aus geglichen . Hiergegen hat der Ehemann B e- schwerde eingelegt, mit der er den Standpunkt ver tritt , dass die Voraussetzu n- 1 - 3 - gen einer volldynamische n Versorgung nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen . Mit der zugelassenen Rechtsbes chwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, das bei der LBBW erworbene A n- recht als statische Anwartschaft auf b etriebliche Altersversorgung zu beha n- deln. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . 1. Auf das Verfahren ist gemäß A rt. 111 Abs. 1, 4 FGG - RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und mater i- elle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetre nnt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet w ar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). Soweit das Ve r- fah ren vorübergehend seit dem 1. Januar 2008 gemäß § 7 AktO weggelegt war, wurde es vor dem Inkrafttreten de s FamFG mit einem am 31. August 2009 ei n- gegangenen Schriftsatz wieder aufgerufen. 2 . Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne die bei der LBBW erworbene Versorgung nicht als voll dynamisch angese hen werden, da die Versorgung nach dem z u- letzt erzielten Einkommen berechnet werde und die Dynamik im An wartschaft s- s tadium somit verfallbar sei, was die Annahme einer voll dynamischen Verso r- gung ausschließe. Die Versorgung sei jedoch als beamtenähnlich zu qualifizieren, da sie e i- ner Beamtenversorgung in wesentlichen Grundsätzen gleichkomme. Denn sie 2 3 4 5 - 4 - gewähre dem Arbeitnehmer nach einer Ruhegeld ordnung eine lebenslange A l- ters - , Dienstunfähigkeits - oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seine r zulet zt gezahlten Bezüge und der Dauer seiner Dienstzeit gemäß der im Zeitpunkt der Errichtung der Ruhegeldordnung bestehenden Rechtslage in der Beamtenversorgung . Sie richte sich nach dem Alimentationsprinzip, ohne dass der Versicherte eigene Beitragsaufwendun gen zur Finanzierung der späteren Versorgung erbringen müsse. Dass eine Anrechnung der Leistungen der g e- setzlichen Rentenversicherung und ev entueller Zusatzversorgungen vorges e- hen sei, stehe der Annahme der Beamtenähnlic h keit der Versorgung nicht en t- gegen. Ebenso sei es b ei der hier vorliegenden zusammengesetzten Verso r- gung unschädlich, dass die Pflichtversicherung da neben fortbes tehe und der Versicherte sogar zur Aufrechterhaltung dieser verpflichtet werde . Entscheidend sei, dass die Versorgung vom Arbeitg eber selbst gewährt werde , ohne dass dieser sich einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspe r- sönlichkeit bediene . Unschädlich sei, dass sich die Bank in § 19 der Ruhegel d- ordnung vorbeh al te , die zugesagte Versorgung unter den dort genannte n V o- raussetzungen zu kürzen oder einzustellen. Denn Unverfallbarkeit sei nicht e r- forderlich. 3 . Diese zu r beamtenähnlichen Qualifikation der Versorgung getroffenen Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand . Die Versorgungsordnung (Ruhegel dordnung) der LBBW enthält in § 19 folgende Regelung: " (1) Die Bank behält sich vor, die zugesagte Versorgung zu kürzen oder einz u- stellen, wenn 6 7 - 5 - 1. die bei der Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geänder t haben, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten der Bank nicht mehr zugemutet werden kann, oder 2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionieru ngsa l- ter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinric h- tungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder 3. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwe n- dungen, die zur planmäßigen Finanzierung der V ersorgung von der Bank g e- macht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Bank die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. (2) Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat der Bank. (3) Die bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung bleiben dem Betriebsangehörigen in jedem Fall erhalten. (4) Die Bank behält sich ferner eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung vor, wenn der Versorgungsberechtig te Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berec h- tigen würden." a) § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst in seiner zweiten Alternative Ve r- sorgungsanrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit An spruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Da es sich dabei um vertraglich begründete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der betrieblichen Altersversorgung kommen. 8 - 6 - Denn eine aus Anlass des privaten Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung auf Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung erfüllt nach der Legaldefin i- tion des § 1 BetrAVG zugleich die Voraussetzungen einer betrieblichen Alter s- versorgung i m Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 B GB ist indes lex specialis zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich eine inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist für die Zwecke des Versorgungs ausgleichs die Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorz u- nehmen ( Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN). b ) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Verso rgung ist, da ss der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eig e- ner Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Denn es gehört zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Verso rgung, da ss der Dienstherr die Ve r- sorgung in Erfüllung seiner Fürsorge - und Alimentationspflicht gegenüber se i- nen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt. Zusatzversorgungskassen mit Leistungen nach Versicherungsprinzi pien aufgrund eingezahlter Beiträge erfüllen diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine der Beamtenversorgung angegl i- chene Gesamtversorgung sichern. Denn der Arbeitgeber oder Dienstherr leistet lediglich Zuschüsse oder Uml agen zu dieser Versorgungseinrichtung, solange der Arbeitnehmer aktiv in seinen Diensten steht, ohne ihm jedoch die Verso r- gung im Versorgungsfall selbst zu gewähren . Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt ( Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN) . 9 - 7 - c ) Der Qualifizierung als beamtenähnliche Versorgung steht andererseits nicht entg egen, dass in der Ruhegel d ordnung vorgesehen ist, da ss auf die z u- gesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und/oder andere Versorgungen (z.B. befreiende Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche Alter s- versorgung o.ä.) anzurechnen sind oder umgekehrt die Rente auf eine a ng e- messene Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Maßstäben erhöht wird (sog. zusammengesetzte oder gefugte Versorgung). Denn auch das Beamte n- versorgungsrecht kennt Bestimmungen über die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung (vgl. § 55 BeamtVG) . Wesentlich ist nur, da ss der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom A r- beitgeber selbst getragen wird. Bei den sog. zusammengesetzten Versorgu n- gen ist es daher auch unschädlich, wenn im Einzelfall neben der beamtenähnl i- ch en Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente n- versicherung fortbesteht. Zwar liegt dann keine Versicherungsfreiheit in der g e- setzli chen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vor, jedoch ve r- liert die vom Arbeitgeber ertei lte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamtenähnliche Versorgung ( Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN) . d ) Auch die Regelung unter Ziff. 19 der Ruhegeld ordnung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung dann entfallen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich verschlechtert, ändert an der Bewertung als bea m- tenähnliche Versorgung nichts. Das Merkmal der Unverfallbarkeit ist weder V o- raussetzung für eine Beamten - noch für eine beamtenähnl iche Versorgung. Auch Beamte verlieren bei vorzeitigem Ausscheiden ihre Beamtenversorgung und werden für die tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre in Höhe ihres jeweil i- gen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung nac hversichert, wodurch sich in der Regel ein geringerer Wert ergibt als in der Beamtenversorgung ( §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 181 ff . SGB VI). Der Geset z- 10 11 - 8 - geber hat für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Bereich der Beamten - und beamtenähnlichen Versorgung ausdrüc klich auf die Erfüllung zeitlicher V o- raussetzungen verzichtet und die Berücksichtigung des spezifisch auf betriebl i- che Altersversorgungen zugeschnittenen Merkmals der Verfallbarkeit auf den dortigen Berei ch beschränkt (§ 1587 a Abs. 7 BGB). Eine ausdehnend e A n- wendung auf andere Versorgungsarten kommt nicht in Betracht. Liegen die b e- sonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der Unverfallbarkeit der Vers orgung nicht (Senatsbeschluss vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE - FER 1999, 25 , 27 ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt der Vorbehalt eines Fortfalls der Leistung bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftl i- chen Lage d er Bank auch nicht gegen die hergebrachte n Grundsätze des B e- rufsbeamtentum s , namentlich nicht gegen das Alimentationsprinzip. Denn auch der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgung s- regelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis ei n- getreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insb e- sondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Geset z- geber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Al i- me ntationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint ( BVerfGE 76, 256, 310 mwN). Das - zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehöre n de - Leistungsprinzip verlangt zwar, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe d er Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfGE 76, 256, 3 22 ). Di e- ser Grundsatz könnte verletzt werden , machte der Versorgungsträger von der ihm durch § 19 der Ruhegeld ordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die z u- gesagte Versorgung für die Zukunft zu kürzen oder einzustellen. Denn z u mi n- 12 13 - 9 - dest bei einer völligen E instellung der Versorgung würde der Arbeitnehmer ke i- nen an der Dienstzeit orientierten Versorgungsanspruch mehr erwerben. Dadurch verlöre die Versorgung den beamtenähnlichen Charakter. Doch ist eine sol che Kürzung oder Einstellung der Versorgung bislang nicht ausgespr o- chen. Da her erfüllt das erworbene Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der gerich t- lichen Entsch eidung jedenfalls die Kriterien einer beamtenähnlichen Verso r- gung , da es einen an die Bezüge und an die Dienstzeit gekoppelte Versorgung gewährt . Der Ehemann wird dadurch, da ss seine Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist, auch nicht unbillig belastet. Sollte eine Kürzung oder Einstellung der Ver sorgung au f- grund § 19 der Ruhegeld ordnung tatsächlich eintreten, kann er Abänderung ve rlangen (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 234 und vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE - FER 1999, 25, 27 ). 14 - 10 - 4 . Weil somit eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vo r- liegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Dynamik . Da die bei der komm u- nalen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anrechte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auf Startgutschrif ten beruhen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGHZ 174, 127) rechtlichen B e- denken ausgesetzt sein könnten, bed arf es auch keiner Aussetzung des Ve r- fahrens. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 36 F 125/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2010 - 16 UF 56/10 - 15
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