ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB463.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 463 /1 6 v om 5 . Jul i 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 236 Abs. 2, 294 Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitg e- teilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert . Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicheru ng der Richtigkeit dieser Angaben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14 FamRZ 2015, 135). BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Jul i 2017 durch den Vo r- sitzenden Rich ter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 25 . August 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . W ert: 31.020 Gründe: I. D ie Antragsteller in nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unte r- halt in Anspruch . Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufend em nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Der Beschluss ist dem A n- tragsgegner am 15. April 2016 zugestellt worden. Nachdem der Antragsgegner hiergegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt hatte, ist die Beschwerdebegrü n- dung am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgeric ht eingegangen. De n nachfolgend en Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat de r Antragsgegner damit begründet, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde von der langjä h- rigen, stets äußerst zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiterin seines Verfa h- 1 2 3 - 3 - rensbevollmächtigten korrekt in die Handakte eingetragen worden seien, wä h- rend lediglich versehentlich die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben sei. Aufgrund die ses Büroversehens sei die Han d- akte dem Verfahrensbevollmächtigten erst am 21. Juni 2016 im Zuge der Kostenerhebung wieder vorge le gt worden. Im Bürobetrieb seines Verfahren s- bevollmächtigten sei es seit zwanzig Jahren Übung, dass die zu beachtenden Termine a uf den eingehenden Schriftstücken von der Mitarbeiterin handschrif t- lich vermerkt, vom Verfahrensbevollmächtigten geprüft und mit einer Paraphe im Eingangsstempel abgezeichnet würden. Die Termine würden sodann auf einem Vorblatt der Handakte und im Fristenb uch eingetragen, was die Mitarbe i- terin nach Erledigung durch einen entsprechenden Zusatz vermerke. Dieses System, dem eine entsprechende Dienstanweisung aus der Gründungszeit der Kanzlei zugrunde liege, habe sich während der letzten zwanzig Jahre bewährt u nd bisher noch nie zu einer Fristversäumung geführt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Se ptember 2013 XII ZB 457/11 FamRZ 2014, 27 Rn. 2 ff. mwN) nicht vorliegen. 4 5 - 4 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschw erdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich g e- währleisteten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren ( vgl. Se natsbeschluss vom 11. September 2013 XII ZB 457/11 FamRZ 2014, 27 Rn. 5 mwN). 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsgegner die Beschwe r- debegründungsfrist versäumt ha be. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da der Antragsgegner weder hinreichend da r- g e legt noch glaubhaft gemacht habe, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevo llmächtigten beruhe. Die zum 1 . November 1999 eingestellte Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten sei keine jurist i- sche Fachangestellte, sondern habe nach dem Vorbringen des Antragsgegners eine Ausbildung im medizinischen Bereich absolviert. Zwar habe der Antrag s- gegner eine Diens tanweisung für Mitarbeiterinnen der Kanzlei seines Verfa h- rens bevollmächtigten vom 30. August 1996 vorgelegt, die unter Ziff. 4 (Postb e- arbeitung) auch die Fristenbehandlung durch die Mitarbeiterin regele. Obwohl das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hin gewiesen habe, dass es weiteren Vortrags zur Kenntnisnahme der Mitarbeiterin von der Dienstanweisung und dessen Glaubhaftmachung bedürfe, habe der Antragsgegner ergänzend ledi g- lich vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Dienstanweisung der M itarbeiterin zu Beginn ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gebracht; eine Verpflic h- 6 7 - 5 - tung zur Quittierung der Kenntnisnahme bestehe nicht. Eine eidesstattliche Ver - sicherung der Mitarbeiterin oder eine anwa ltliche Versicherung seines Ver fah - rensbevollmächtigten hab e der Antragsgegner dagegen nicht vorgelegt. 2 . Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Erstbeschwerde war gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie der A n- trags gegner entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründet hat. Die Beschwerdeb egründungsfrist ist mit dem 15. Juni 2016 abgelaufen. Die Beschwerdebe gründung ist jedoch erst am 27. Juni 2016 beim Oberlandesg e- richt eingegangen. b) Zu Recht hat das Oberlandesgerich t den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine einwandfreie Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden. Nach §§ 112 Nr. 1, 11 7 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Ve r- schulden seines Verfahrensbevollmächtig ten ist dem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechne n (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 XII ZB 583/14 FamRZ 2015, 1878 Rn. 11). Die die Wi e- dereinsetzung begründenden Tatsac hen muss der Beteiligte nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft m achen (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 2 9 . März 201 7 XII ZB 567 /1 6 MDR 201 7 , 722 Rn. 1 6 und vom 11. No - vember 2015 XII ZB 311/15 juris Rn. 7 ff. ). Wer eine tatsächliche Behau p- tung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 8 9 10 11 - 6 - FamFG , 29 4 ZPO aller präsenten Beweismittel und der Versicherung an Eides statt bedienen. aa ) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist das Oberlandesgericht keineswegs davon ausgegangen, dass durch die vom Antrags g eg n er mit dem Wiedereinse tzungsantrag vorgelegte n Unterlagen eine einw andfreie Büroorganisation glaub haft belegt worden wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen , die sich auf das Übersendungsschreiben des Amtsgerichts mit handschriftlicher Fristberechnung und Paraph e des Ve r- fahrensbevollmächtigten im Eingangsstempel, die Fristberechnung aus d er Hand akte, einen Auszug aus dem Fristenkalende r und eine Abschrift der Dienstanweisung vom 30. August 1996 beschränken. Zwar belegen der Fri s- tenkalender und die Handakte, dass die Dienstanweisung nicht eingehalten wurde, nachdem im Fristenkalender weder für die Beschwerdeeinlegungs - n och für die Beschwerdebegründungsfrist deren Ablauf unter den entsprechenden Daten eingetragen ist und in der Handakte der Ausgang der Beschwerdeb e- gründung unter dem 24. Juni 2016 als erledigt abgehakt wurde, obwohl in der Spalte unmittelbar da ne ben der Ablauf der Frist am 15. Juni 2016 vermerkt ist. Ob die Kanzleimitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten von der Diensta n- weisung überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich den Unterlagen dagegen nicht entnehmen. bb) Auch geht die Rechtsbeschwerdebegründung zu Unrecht davon aus, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners habe seine Ausführungen über die Büroorganisation hinsichtlich der Fristenkont rolle anwaltlich versichert. Nachdem das Oberlandesgericht auf die fehlende Glaubhaftmachung ausdrüc k- lich hingewiesen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte zum Abschluss se i- ner ergänzenden Stellungnahme lediglich angemerkt: " Im Übrigen wird auf be i- liege nde anwaltliche Versicherung Bezug genommen. " Eine entsprechen de 12 13 - 7 - anwaltliche Versicherung ist indessen nicht vorgelegt worden . Daher kann der Antragsgegner sich auch nicht darauf berufen, dass grundsätzlich von dem a n- waltlich als richtig oder an Eides stat t versicherten Vorbringen in einem Wiede r- einsetzungsantrag ausgegangen werden könne (vgl. dazu Senatsbeschl ü ss e vom 12. November 2014 XII ZB 289/14 NJW 2015, 349 Rn. 14 und vom 7. Mai 1991 XII ZB 48/91 NJW 1991, 2080 f. mwN ). Auch d er abschließe nde Satz der ergänzenden Stellungnahme enthält keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar kann die Schild e- rung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eid esstattliche Ver - 14 - 8 - sicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Be - zugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (Senatsu rteil vom 2. November 1988 IVb ZR 109/87 FamRZ 1989, 373 f. ; BGH Beschluss vom 18. Ma i 2011 IV ZB 6/10 juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14 FamRZ 2015, 135 Rn. 16). Hierzu hätte es aber jede n- falls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger Vorins tanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 328 F 161/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2016 - II - 27 UF 77/16 -
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