BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 464/02 vom16. Januar 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 16. Januar 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-richts Siegen vom 30. August 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen.Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzu-lässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführun-gen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zu-treffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ge-mäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungendes § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. DemFax vom 24. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130Nr. 6 ZPO).Kirchhof Ganter Raebel Kayser r
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