BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/12 vom 25. September 2013 i n der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorges e- hene Mindestbeschwer von übe r 600 einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des 3. Zivilsenats Senat für Familiensache n de s Ka m- mergerichts in Berlin vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu ten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Ka m- mergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: 378 G ründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache . Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben vertreten durch das Bezirksamt als Beistand die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2 ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutac h- ten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren A n- trag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die G ericht sk osten d e n Beteiligte n 1 2 - 3 - zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt . D as Beschwerdegericht hat d ie Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen , weil der Beschwe r- dewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei . Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde de s Beteilig ten zu 2. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfol g. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : D ie nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft e Beschwerde sei unzulässig, weil auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde der Beschwer dewert von über 600 (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handele . Da die Beschwer des Beteiligten zu 2 m it 378,25 u nter diesem Betrag liege und das Amtsgericht die Beschwerd e nicht zugelassen habe , sei seine Beschwerde u n- zu lässig. 2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Koste n- entscheidung als nach § 58 Abs. 1 FamFG besc hwerdefähig angesehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2011 XII ZB 2/11 FamRZ 2011, 1933 Rn. 15 mwN). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s scheitert die Z u- lässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze d es § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich d ie Beschwer für den Beteiligten zu 2 vorliegend auf 3 4 5 6 7 - 4 - lediglich 378 Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegend en Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt. aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage , ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwer den gegen (isolierte) Kostenentscheidu n- gen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtl i- che Streitigkeit darstellt , allerdings nicht einheitlich beantwortet . (1 ) Nach einer überwiegend von der Rechtsprechung und Teilen der Lit e- r atur vertretene n Ansicht stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann e ine vermögensre chtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG dar , wenn es sich bei der Hauptsache wie hier um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wesha lb die Wer t g renze des § 61 Abs. 1 FamFG auch für solche Kostenbeschwerden g elte (OLG Brandenburg NJW - RR 2010, 943 , 944 ; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664 , 665 ; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665 , 666 ; OLG München FamRZ 2010, 1465 , 1466 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695 , 1696 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835 , 1836 ; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Köln FamRZ 2010, 1834 , 1835 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl . § 61 Rn. 1; Kei del/ Meyer - Holz FamFG § 61 Rn. 4; Prütting/Helms/Abramenko Fa mFG 2. Aufl. § 61 Rn. 3; BeckOK FamFG - Gutjahr [ Stand: 1 . April 2013] § 61 Rn. 5 f. ) . Ko s- ten - und Auslagenentscheidungen beträfen ein vermögensrechtliches Recht s- verhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand. Der Gegenstand des Beschwerd everfahrens bestimme sich nicht nach dem Verfa h- rensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695 , 1696 ) . Dem lieg e die auf 8 9 - 5 - einer wirtschaftliche n Betrachtung beruhende Erwägung des Ge setzgebers z u- grunde, wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mach e , ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder g e- gen die Hauptsache e ntscheidung wende. Das g elte bei der isolierten Anfec h- tung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angel e- genheit betr e ff e (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 1834) . (2 ) Anderer Auffassung zufolge findet § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Ko s- tenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht vermögen s- rechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenen t- scheidung verm öge an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens - oder nicht ver mögensrechtlich nichts zu ändern (OLG Düsseldorf FamR Z 2012, 1827, 1828 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998 , 999; Fölsch Das neue FamFG in Familiensachen § 5 Rn . 15 ; Kemper/Schreiber/Schneider Familie n- verfahrensrecht 2. Aufl. § 82 Rn . 34 ) . Die gegenteilige Auffassung führ e bei Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen s eien , einerseits und solchen in Familienstreitsachen andererseits zu Wertungswide r- sprüchen , weil in Letzteren d ie sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200 zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qu alifikation einer Familiensache als verm ö- gensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abg e- stellt werden könnte. Außerdem verleite die Gegenauffassung die Beteiligten da zu , auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen , wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle ( OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f. ) . (3 ) Eine dritte Meinung differenziert danach, ob das erstinstanzliche G e- richt eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen ha t , aber nur die Kostenen t- s cheidung angefochten werden soll, oder ob nach streitloser Hauptsache reg e- 10 11 - 6 - lung lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steh t . Während die Sache i m ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht ver mögen s- rechtliche Streitigkeit bleib e , sei die " Angelegenheit " im anderen Fall verm ö- gensrechtlicher Art im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des § 61 FamFG gelte ( Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl . § 61 FamFG Rn. 6 f. ) . bb ) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach § 61 A bs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht ve r- mögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung ang e- fochten wird. (1 ) Im Rahmen des § 58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von Ko s- tenbeschwerden zu unterschieden . Anders als in Ehe - und Familienstreitsachen kann in den übrigen Famil i- ensachen , die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung isoliert von der Hauptsachenentscheidung ang e- fochten werden (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 XII ZB 2/11 FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Haup t- sacheentscheidung nicht ver mögensrecht licher Art ist. Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach streitl o- ser Hauptsache regelung die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (S e- natsbeschluss vom 28. September 2011 XII ZB 2/11 FamRZ 2011, 1933 Rn. 15; anders aber in Ehe - und Familienstreitsachen , in denen die sofortig e Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn. 8) . (2 ) D ie Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Ang e- legenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach 12 13 14 15 16 - 7 - der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur d ieses Ergebnis zulässt. ( a ) Nach sein em Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögen s- rechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen B e- schwerden gegen Hauptsache entscheidungen und solche gegen Koste nen t- scheidung en . Vielmehr " verzichtet " das Gesetz " auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten - und Auslagenentscheidungen " (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT - Drucks. 16/6308 S. 204). ( b ) Entsprechendes ergibt eine system atische A uslegung des Gesetzes . Verlangte man mit dem Beschwerdegericht für eine unter § 58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600 systemwi dr igen Ergebnis sen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828) . Denn in ve r- mögensrechtlichen Angelegenheit en in Ehe - und Familienstreitsachen , für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß § 61 A bs. 1 FamFG eine Mindestbeschwer von über 600 i e Anfechtung einer isolierten Kostenen t- scheidung lediglich eine 200 ; insoweit ist nicht § 61 Abs. 1 FamFG, sondern § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich (Senats b e- schluss vom 28. September 2011 XII ZB 2/11 FamRZ 2011, 1933 Rn. 10) . Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe - und Familie n- streitsachen würde damit eine geringere Beschwer voraus setzen als die A n- fechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelege n- heiten . ( c ) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die N ichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG . Für Verfahren, die nach früher em Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß § 20 a Abs. 1 17 18 19 - 8 - Satz 1 FGG das für ZPO - Verfahren nach wie vor geltende Verbot der isolie r- ten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Diese s Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S . 2586 - FamFG) aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 XII ZB 2/11 FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 m wN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermögl i- chen, wenn sie andererseits durch eine für die Hauptsache nicht geltende Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer rege l- mäßig auch die Hauptsache anfechten müsste (so zutreffend OLG Düsseldorf Fa mRZ 2012, 1827, 1828 f . ). (d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung des § 228 FamFG entkräftet , wo nach i n Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 61 FamFG auf Kostenentscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr umgekehrt , dass eine Mindestbeschwer für die Hauptsache in Versorgungsausgleichssachen, die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 228 Rn. 1). ( e ) Der Wille des Gesetzgebers steht dem gefundenen Auslegungse r- gebnis jedenfalls nicht entgegen. D ie in der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sic h gegen eine Kosten - oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT - Dr uck s . 16/6308 S. 204 ) , lässt nicht zwingend auf einen erweiterten 20 21 - 9 - Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf Kosten beschwerden in nicht ver mögensrechtlichen Angelegenheiten schließen . Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache - und Kostenanfec h- tung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte . Dann muss dieses aber ebenfalls für n icht vermögensrechtliche Angel e- genheiten mit der Konsequenz gelten, dass e s dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt , zumal der Gesetzgeber ausdrüc k- lich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten - und Ausl a- ge nentscheidungen verzichte t hat (BT - Dr uck s . 16/6308 S. 204) . (3 ) Aus den vorgenannten Gründen kann auch d er dritten, differenzi e- renden Auffassung nicht gefolgt werden . Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die M indestbeschwer von über 600 t- scheidung ist. Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden En t- scheidung zu beantworten (Hauptsache - und Kosten entscheidung oder nur Kostenentscheidung ), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht. c ) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzu ve r- weisen (§ 74 Abs. 5 , 6 Satz 2 FamFG ) . Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat aus seiner 22 23 - 10 - Sicht folgerichtig bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 S atz 1 FamFG ausgeübt. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheid ung vom 03.05.2012 - 128 F 22352/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 WF 108/12 -
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