ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB464.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/15 v om 5. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 158 Abs. 7, 168 Abs. 1, 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahre nsbeistands in einer Kin d schaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch d ie Richter D r. Klinkhammer , Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des 6. Senats für Fa miliensachen des Ob erlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss de s Amtsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2015 w ird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschw erde wert: 550 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für ein en Verfahrensbe i- stand, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung seiner Vergüt ung eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt. Der Beteiligte zu 1 wurde in einem Umgang s rechts verfahren zum Verfa h- rensbeistand bestellt. Ihm wurde d er e rweiterte Aufgabenkreis gemäß § 1 58 Abs. 4 Satz 3 FamFG übert r agen und festgestellt, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. I n der Folge zeit nahm er seine Tätigkeit auf . Gegen d en Beschluss des Amtsgerichts vom 6. März 2013 , der dem Beteiligten zu 1 am 13. März 2013 1 2 - 3 - zugegangen ist , hat der V ater Beschwerde eingelegt, die der Betei ligte zu 1 am 28. April 2013 erhalt en hat. Durch Beschluss vom 19. Juni 2013 hat das Obe r- landesgericht die Beschwerde des V aters ohne erneute mündliche Verhandlung zurück gewiesen . Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 26. Juni 2013 er halten. Mit zwei vom 27. Februar 2015 datierenden Schreiben hat der Beteiligte zu 1 die Festsetzung seiner Vergütung für beide Insta nzen in Höhe von jeweils 550 Euro beantragt . Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 hat das Amtsgericht die beiden Anträge zurück gewiesen . Auf d ie hiergegen von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschlu ss teilweise ab geändert und eine Vergütung nur für die 2. Instanz in Höhe von 550 fest gesetzt . Hie r- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse. II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbes chwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FGPrax 2016, 78 veröffentlichte En tscheidung wie folgt begründet: Der Vergü tungsanspruch des Beschwerdeführers für die zweite Instanz sei nicht infolge des Ablaufs der 15 - monatigen Ausschlussfrist gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen und der Staatskasse stehe auch kein Leistung s- verweigerungsrecht wegen Verjährung des Anspruch s wie bezüglich des A n- 3 4 5 6 7 - 4 - spruchs für die erste Instanz - zu. Über § 168 Abs. 1 FamFG, auf den § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG Bezug nehme , finde kein Verweis auf die in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltene Ausschlussfrist statt . § 168 FamFG enthalte ke i- ne materiel l - rechtliche Anspruchsgrundlage; e ine Rechtsgrundverweisung finde an die se r Stelle nicht statt. Im Übrigen kenne § 158 Abs. 7 FamFG keine Au s- schlussfrist. Wortlaut un d Aufbau der Norm mit ihrer klaren Differenzierung zw i- schen dem Vergütungsanspruch des ber ufsmäßigen und des nicht berufsmäß i- gen Verfahrensbeistands gestatteten keine analoge Anwendung der in § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG getroffenen Verweisung auf § 277 FamFG hinsichtlich der Vergütungsansprüche des berufsmäßigen Verfahrensbeistands . Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwe n- dung nicht gegeben . Ursprünglich sei vom Gesetzgeber zwar die Geltung einer Ausschlussfrist für alle Vergütungsansprüche beabsichtigt gewesen. Den Mot i- ven des Gesetzgeber s zur derzeitigen Fassung des § 1 58 Abs. 7 FamFG sei jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, ob für die Geltendmachung des Verg ü- tungsanspruchs des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistands eine Ausschlus s- frist gelten solle oder nicht . Die mit dem FGG - Reformgesetz eingeführten Fal l- pauschale n fü r den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand sollte n diesem eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung gewähren und den bei der aufwandsbezogenen Vergütung bestehenden hohen Abrechnungs - und Kontrollaufwand minimieren. Zudem sollte sich die Vergütung des Verfahren s- beistands an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kin d- schaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren. In der Gesamtbetrachtung sei es dem Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des § 158 FamFG ebe nso wie bei der Ergänz ung des § 1835 Abs. 1 BGB ausschließlich um Gesichtspunkte gegangen, die den Zeitpunkt der Abrechnung des berufsmäßigen Verfahren s- beistands nach Fallpau schale nicht berührten. Ergebe sich die Notwendigkeit der Geltung einer Ausschlussfrist nicht aus den Mo tiven des Gesetzgebers, so 8 - 5 - könne nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Geltung der für den nicht berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, den Verfahrenspfleger und den Vormund best e- henden Son derregelungen auf den berufsmäßigen Verfahrensbeistand ausz u- dehnen. Für eine analoge Anwendung einer Ausschlussfrist fehle es darüber hi n- aus auch an der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand . Denn die Vergütungen der genannten Ämter würden jeweils aufwandsbezogen abgerechnet. Ziel der dafür jeweils vorges e- henen Ausschlussfrist en sei es aber, häufige Abrechnungen und den damit ei n- hergehenden Kontrollaufwand für die Staatskasse für zeitlich weiter zurück li e- gende Ereignisse zu vermeiden. Schließlich würde die Einführung einer Ausschlussfrist für die Gelten d- machung der Vergütung auch in die Berufsausübungsfreiheit des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand s eingreifen, so dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich sei . Da somit auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften anwendbar seien, sei der Vergütung s- anspruch für die erste Instanz verjährt, derjenig e für die zweite Instanz hing e- gen nicht. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Pun k ten stand. a ) Zutreffend nimmt das Beschwerde gericht allerdings an , dass dem Wortlaut von § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 FamFG eine Ausschlus sfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des berufsmäßigen Verfahrensbe i- 9 10 11 12 13 - 6 - stands im Gegensatz zu § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG , der für den ehrenamtl i- chen Verfahrensbeistand auf § 277 Abs. 1 FamFG verweist , der wiederum auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB weiter verweist nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem in § 158 Abs. 7 Satz 6 FamFG enthaltenen Verweis auf § 168 Abs. 1 FamFG ergibt sich eine solche nicht. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet jedoch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätig werdenden Verfahrensbeistands entsprechende Anwe n- dung . aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassung en dazu vertreten, ob der Vergütungsanspruch des beru fsmäßigen Verfahrensbeistands in entsprechender Anwendbarkei t des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB der dort geregelten 15 - monatigen Ausschlussfrist unterfällt . Tei l- weise wird dies mit de m Beschwerdegericht verneint, weil insoweit weder eine offene noch eine verdec kte Regelungslücke vor liege . Außerdem bestünde im Hinblick auf die Pauschalierung der Vergütung des berufsmäßigen Verfahren s- beistands auch kein Bedürfnis dafür, den Vergütungsanspruch der kurzen Aus schlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB zu unterwerfen ( vgl. OLG Köln JurBüro 2015, 494; OLG München FamRZ 2015, 183 0 zu § 2 VBVG) . Andere Oberlandesgerichte bejahen ein e entsprechende Anwendung des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetzgeber den Vergütungsan spruch des berufsmäßigen Verfahrensbe i- stands anders behandeln wollte als den des berufsmäßigen Betreuers oder Vormunds (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 6 WF 106/15 juris; OLG Zweibrücken MDR 2015, 772). 14 15 - 7 - bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor . Es ist nicht nur ein e planwidrige Regelungslücke gege ben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleic h- bar, den der Gesetzgeber geregelt hat. (1) Dem Gesetzgebu ngsverfahren zu § 158 FamFG ist zu entnehmen, dass die inhaltlichen Regelungen des § 50 FGG weiter gelten sollten. Der Ve r- fahrensbeistand nach § 158 FamFG ersetzt den früher in § 50 FGG vorgeseh e- nen Verfahrenspfleger für minderjährig e Kinder (BT - Drucks. 16 /6308 S. 238). In seiner z uletzt geltenden Fassung nahm § 50 Abs. 5 FGG auf § 67 a FGG B e- zug, der wiederum in seinem Absatz 1 für den Aufwe ndungsersatz des Pflegers auf § 1835 Abs. 1 BGB verwies. Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 158 FamFG sah kei ne Unterscheidung zwischen der berufsmäßigen und der nicht berufsmäßigen Führung der Verfahrensbeistandschaft vor; für die Verg ü- tung des Verfahrensbeistands war die entsprechende Regelung wie in § 50 Abs. 5 FGG vorgesehen (BT - Drucks. 16/6308 S. 40, 240). Erst in der Stellungnahm e des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008 zum Entwu rf des FGG - Reformgesetzes war § 158 Abs. 7 FamFG in seiner G e- setz gewordenen Fassung aufgenommen (BT - Drucks. 16/9733 S. 75) . Darin wurde nur noch für den Aufwendungsersatz des nic ht berufsmäßigen Verfa h- rensbei stands auf § 277 FamFG verwiesen (Satz 1) , im Übrigen war für die b e- rufsmäßige Verfahrensbeistandschaft eine Vergütung nach Fallpauschalen g e- regelt, ohne ausdrückliche Vorgaben für die Geltung einer A usschlussfrist zu machen ( Sätze 2 bis 6). Der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist daher kein Anhaltspunkt für oder gegen eine Weitergeltung der Ausschlussfrist zu e ntnehmen (BT - Drucks. 16/9733 S. 294). 16 17 1 8 - 8 - Durch die Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige und ab - sc hließende Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz des berufs - mäßigen Verfahrensbeistands (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 XII ZB 667/12 FamRZ 2013, 1967 Rn. 7) war ein Verweis auf § 277 Abs. 1 FamFG entbehrlich geworden. Die Entstehungsge schichte verdeutlicht, dass das Fehlen einer Verweisung auf eine die Ausschlussfrist regelnde Norm bzw. das Unterbleiben der Aufnahme einer vergleichbaren Bestimmung in § 158 Abs. 7 Satz 2 bis 6 FamFG nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen En t- scheidun g beruht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand abweich end von der Vorgängernorm des § 50 FGG durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte. Vielmehr liegt nahe, dass im Zuge der E inführung der Fallpauschalen die Reg e- lung einer Ausschlussfrist oder die Aufnahme einer auf eine solche verweise n- de n Vorschrift übersehen wurde und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 XI I ZB 682/12 FamRZ 2014, 373 Rn. 13 zur analogen Anwendung von § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG für den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Verfa h- rensbeistand) . (2) Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit des zu entsche i- denden Falls mit dem g esetzlich geregelten ergibt sich aus einer Gegenübe r- stellung mit alle n anderen gerichtlich zu bestellende n P erso nen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs - und Betreuungssachen sowie Umgangspfleger. Alle für die vorgenannten Ämter beste llten Personen haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungs - und/ oder Vergütungsansprü che eine Ausschlussfrist von 15 Monaten zu beachten. Dies gilt sowohl unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausüben , als auch unabhängig davon, ob sie ihre Ansprüche zunächst gegen den Mündel bei Ersatzhaftung der Staatskasse oder direkt gegen die Staatskasse geltend m a- 19 20 - 9 - chen. Dabei gilt für den Vormund und den Betreuer die 15 - monatige Au s- schlussfrist gemäß § 2 Satz 1 VBVG, welcher für d en berufsmäßigen Verfa h- renspfle ger in Betreuungssachen gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG ebenfalls Anwendung findet. Der in Betreuungssachen ehrena mtlich tätige Verfahren s- pfleger ist auf Grund der §§ 276, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB an eine Ausschlussfrist gebunden, während sich für den Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen die Geltung der Ausschlussfrist aus §§ 317, 318, 277 Abs. 1 FamFG iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt. Für den Umgangspfleger ist die Ausschlussfrist in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG und iVm § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt. Die für die genannten Ämter geltenden Vorschriften stellen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keineswegs Sondervorschrif ten dar. Anderenfalls würde das Verhältnis von Regel und Ausnahme in sein Gegenteil verkehrt, wofür ein sachlicher Grund jedoch nicht vorliegt. c ) Auch die übrigen vom Oberlandesgericht herangezogenen Argumente sprechen nicht gegen die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist bei der Ge l- tendmachung der Vergütung des ber ufsmäßigen Verfahrensbeistands. aa) Zwar war v orrangiger Gesichtspunkt bei der Einführung der Fallpa u- schale für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, " die Belastung der Länderhaushalte infolge der Ausweitung der Bestellungspflicht in kalkulierbaren Grenzen zu halten " (BT - Drucks. 16/9733 S. 294). Die Notwendigkeit einer Au s- schlussfrist ist jedoch auch nach Einführung der Fallpauschalen nicht obsolet geworden. Auch wenn auf Grund der betragsmäßig bestimmbaren Höhe ein " Auflaufen " hoh er Forderungen nicht mehr möglich ist, verschafft die Geltung einer Ausschlussfrist der Staatskasse als Primärs chuldner in (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG ) dennoch Rechtss icherheit dahingehend, dass nach Ablauf der 21 22 23 - 10 - Frist keine Vergütung mehr auszu zahlen ist , und trägt auf diese Weise zur E r- reichung des genannten Ziels bei . Eine Reduzierung der (Ersatz - )Haftung der Staatskasse war auch die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Erlöschenstatbe stand s in § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB ( BT - Drucks. 13/7158 S. 22 f.) . bb ) Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB läuft auch nicht der gesetzgeberischen Intention, dem Verfahrensbeistand eine verfassungsrechtlich gebo tene auskömmliche Vergütung zu gewähren (BT - Drucks. 16/9733 S. 294), zuwid er. Durch die Ausschlussfrist ändert sich nichts an dem Anspruch des Verfahrensbeistands auf jeweils eine Pauschale p ro Kind und Verfahren (Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 14 ff. ) und Instanz ( § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG) . Auch seine Aufg abe n- wahrnehmung wird dadurch nicht erschwert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893, Rn. 22 f. ). Der Verfahrensbeistand ist lediglich geha l- ten, seinen Vergütungsanspruch binnen einer bestimmten Frist geltend zu m a- chen , was insbesondere bei e inem berufsmäßigen Tätigwerden auch nicht u n- angemessen erscheint. Selbst wenn was das Beschwerdegericht für ausre i- chend hält allein die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten würden, müsste der Verfahrensbeistand gleichfalls eine Frist einhalten un d könnte se i- nen Anspruch nicht ohne zeitl iche Begrenzung geltend machen. cc) Auch wenn e in weiteres Ziel bei der Einführung d er Fallpauschalen darin lag , den bei einer aufwandsbezogenen Vergütung anfallenden hohen A b- rechnungs - und Kontrollaufwand zu red uzieren, und dieses Ziel schon durch die Einführung der Pauschalvergütung selbst erreicht wurde, stellt dies dennoch kein en Grund dar , auf die Geltung einer Ausschlussfrist verzichten zu können . Die für die Staatskasse zu erreichende Rechtssicherheit wie a uch der Vergleich 24 25 - 11 - mit den übrigen oben genannten Ämtern sprechen für die Geltung einer Au s- schlussfrist. dd) Weiter stellte der Gesetzentwurf darauf ab, dass mit der Einführung der Fallpauschale eine " wünschenswerte Annäherung der Vergütung des Ve r- fahren sbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte " bewi rkt werden sollte (BT - Drucks. 16 / 9733 S. 294). Dies war jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerde gerichts nur im Hinblick auf eine betragsm ä- ßige Annäherung (vgl. BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 20), nicht j e- doch auch auf die Geltung weiterer anwaltlicher Vergütungsvorschriften wie bei spielsweise § 55 RVG zu verstehen . d ) Die gesetzgeberische Entscheidung für die Abrechnung nach Fallpa u- schalen begegnet auch mit Blick auf da s Grundrecht der Berufsfreiheit des Ve r- fahrensbeistands gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Zwar ist e ine Begrenzung der Vergütung verfassungsrechtlich nur zulä s- sig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BV erfG FamRZ 2004, 1267, 1269 ). Eine höhenmäßige Begrenzung der Vergütung steht hier aber nicht in Rede . V ielmehr hat es der Verfahrensbeistand selbst in der Hand, sich seine n Vergütungsan spruch durch eine rechtzeitige Geltendmachung zu erha l- ten . e ) Ob für den Fristbeginn der Ausschl ussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigke it (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 FamRZ 2012, 1630 Rn. 18) oder auf deren Ende (vgl. Senats beschluss vom 28. Mai 2008 XII ZB 53/08 FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 zur Betreu ervergü tung; OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 6 WF 106/15 Rn. 11, juris für die Vergütung des Verfahrensbeistands ) abg e- stellt wird, kann hier offen bleiben. Denn selbst seit dem Abschluss der zweiten 26 27 28 29 - 12 - Instanz am 26. Juni 2013 , also dem zugunsten de s Verfahrensbeistands unte r- stellten spätest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, waren bei Eingang der Vergü tungsanträge für beide Instanzen am 2. März 2015 schon mehr als 15 Monate vergangen. 3 . Danach ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die ersti n- stanzliche Entscheidung wiederherzustellen . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . Klin khammer Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2015 - 54 F 1877/12 UG - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 14.08.2015 - 6 WF 168/15 - 30
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