BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 465/02 vom18. Dezember 2002in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPOnicht vorliegen.Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nurin Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrerVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Be-mühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. De-zember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daßRechtsanwältin Sch. das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge- - 3 -suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere an-dere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gege-benenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung imRechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, denSchuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie diegesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfol-gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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