BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/11 vom 2 6 . Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511, 522, 888 a) Allein aus der Festsetzung des Streitwertes für eine Auskunftsklage auf über 600 nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung ges e- hen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen ( im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 16). b) Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse e i- nes Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entspr e- chende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - OLG Bamberg AG Bad Neustadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 2 6 . Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: b is 1.200 Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen . Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei, 1989 und 1991 geborene , Kinder hervorgegangen. Der Kläger wird von der Stadt B . auf Kindesunterha lt aus zwei Unterhaltstiteln in einer Gesamthöhe von mona t- lich rund 348 E r hat die Beklagte auf Auskunft mit der Begründung in Anspruch genommen, er benötige die Auskunft über die Einkünfte der Beklagten und ihres Lebensgefährten zu r Berechnung seines 1 2 - 3 - Ha f tungsanteils bezüglich des Kindesunterhalts für eine von ihm erwogene A b- änderungsklage. Das Amtsgericht , das den Streitwert auf 1.500 hat die Beklagte verurteilt, Auskunft über " ihr Vermögen " zu erteilen, unter anderem durch Vorlage ihrer Einkommensnachweise für die Monate Mai 2008 bis ei n- schließlich April 2009 sowie durch Vorlage der Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für denselben Zeitraum. Das Oberlandesgericht hat den Ber u- fungsstreitwert auf 500 gesetzt und - demgemäß - die Berufung der B e- klagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG findet auf das Verfahren das bis zum 31. A ugust 2009 geltende Recht Anwendung, da der Rechtsstreit zuvor anhä n- gig ge worden ist. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO un zulässig, ve r- letzt die Beklagte i n ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfa h- rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfa h- 3 4 5 6 7 - 4 - rensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in un zumutbarer, aus Sac h- gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl ü ss e vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9 und vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch be gründet. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufung s- gericht allerdings nicht gehalten, eine Entscheidung über die Zulassung der B e- rufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen. aa) Das Berufungsgericht hat nach der Rechtsprechung de s Bundesg e- richtshofs - bevor es die Berufung mangels ausreichende r Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterleg e- nen Partei ausgegangen ist, die 600 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN; BGH B e- schluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 14 mwN ). bb) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert auf 1.500 r- sagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das ersti n- stanzliche Gericht sei de swegen von einer entsprechenden Beschwer der B e- klagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen. Denn bei der Auskunftsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten Beklagten in aller Reg el auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des 8 9 10 11 - 5 - Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information di e- nen soll. Demg egenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Au s- kunft verurteilten Beklagten nach sein em Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ebenso wenig lässt sich aus der Angabe des § 708 Nr. 11 ZPO in den Entscheidungsgründen darauf schließ en, dass das Amtsgericht eine Entsche i- dung über die Zulassung der Berufung für entbehrlich gehalten hat. Nach § 708 Nr. 11 ZPO sind ( andere ) Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, we nn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht, dass das Amtsgericht von einer über 600 Denn auch bei e i- ner darunter liegenden Beschwer wäre § 708 Nr. 11 ZPO anzuwenden gew e- sen. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Amtsgericht keine Abwendung s- befugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen hat, dafür, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzung en , unter denen ein Rechtsmitte l gegen das Urteil stat t- findet, unzweifelhaft nicht vorl a gen (vgl. § 713 ZPO). b ) Die Rechtsbeschwerde ist indessen begründet, weil das Berufungsg e- richt die Beschwer ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt hat. aa) Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, d er Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich bei einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren I n- teresse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses A b- wehrinteresses komme es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen sei, auf den Zeit - und Arbeitsaufwand an, de n die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache. Der Zeit - und Kostenaufwand sei vorliegend mit nicht höhe r als 500 Soweit die Be klagte auch 12 13 14 - 6 - verpflichtet sei , über die Einkommensverhältnisse ihres Lebensgefährten Au s- kunft zu erteilen , sei sie nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden. Für die zu erteilende Auskunft bedürfe es ledigli ch der geordneten Zusamme n- stellung der sich bei der Beklagten befindlichen Unterlagen. Da sich die Au s- kunft der Beklagten auf ihr eigenes unterhaltsrechtliches Einkommen beziehe, könne für den Streitwert auch nicht auf eventuell entstehende Gerichtskosten für Verfahren gegen dritte Personen abgestellt werden. b b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (1 ) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerde gegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abz ustellen, de n die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 23. März 2 011 - XII ZB 436/1 0 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rech tsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt da rauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. Novembe r 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). (2) Letzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat de n von der B e- klagten im Einzelnen dargelegten, mit ihrer Verpflichtung, Einkommensbelege 15 16 17 18 - 7 - ihres Lebensgefährten vorzulegen, einherg ehenden und zu erwartenden Ko s- tenaufwand bei der Wertbemessung ersichtlich nicht berücksichtigt. Vor allem ist es nicht auf den - unter Beweis gestellten - Vortrag der Beklagte n eingega n- gen, wonach ihr Lebensgefährte nicht bereit sei, ihr seine Einkommensbelege vorzulegen und sie über die Höhe s einer Einkünfte zu informieren , weshalb s ie ihren Lebensgefährten gerichtlich in Anspruch nehmen müsse , um dem Urteil des Amtsgerichts zu genügen. Anders lassen sich die Ausführungen des Ber u- fungsgericht s, wonach es für die erteilende Auskunft lediglich der geordneten Zusammenstellung " der sich bei der Beklagten befindlichen Unterlagen " bedü r- fe , nicht erkl ären . Das Berufungsgericht hätte sich mithin die Frage vorlegen müssen , we l- chen Kostenaufwand diese - im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu unterste l- len de - Weigerung ihres Lebensgefährten erwarten lässt , will die Beklagte ihrer Verurteilung zur Auskunftse rteilung gerecht werden. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang d a- rauf hin, dass der Kostenaufwand für die Prozessführung gegen den Dritten, über dessen Verhältnisse die Beklagte Auskunft erteilen soll , schon wegen der Unsicherheit der Realisierung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches eine Beschwer in entsprechender Höhe begründet. Hinzu kommt, dass die B e- klagte mit ihrer Klage aller Voraussicht nach ohnehin unte rliegen würde, weil für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs geg en den Lebensgefährten nichts ersichtlich ist . Geht man mithin davon aus, dass die Kosten für die Auskunft s- klage von der Beklagten aufzubringen sind , läge ihre Beschwer unter Hinz u- rechnung der vom Oberlandesgericht (ohne Berücksichtigung dieses Aufwa n- des) festgesetzten 500 19 20 - 8 - Auch wenn die Auskunftsklage nach dem Vorgesagten wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, ist es der Beklagten nicht zu versag en , sich auf die Kosten eines solchen Auskunftsverfahrens für ihre Beschwer zu be rufe n. A n- dernfalls würde man ihr den Versuch absprechen , die nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft erfolgende Zwangsvol l- streckung abzuwenden (vgl. zu der Anwendung des § 888 ZPO auch für die Vorlage von Belegen Wendl/Schmitz D as Unterhaltsrecht in der familienricht e r- lichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 354) . Zwar kann der Schuldner auch im Vollstr e- ckungsverfah ren Unmöglichkeit einwenden. Er muss indessen zunächst alles Zumutbare untern ommen haben, um die geschuldete Handlung vorzun e hmen; erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf eine Zwangsmaßna h- me nicht mehr verhängt werden (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 63, 64). c) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft ausgeübt hat. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist die Entscheidung aufzuheben 21 22 - 9 - und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückz u- ver weisen. Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, in seine Ermessensentscheidung über die Wertfestsetzung sämtliche hier einschlägige n Umstände einzubeziehen . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanz en: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 09.03.2010 - 1 F 320/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 UF 97/10 -
Full & Egal Universal Law Academy