ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/14 vom 21 . Juni 2017 in der Familiensache - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwe rde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 7. August 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsche idung , auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Obe r- l andesgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert : 1 . 350 Gründe : I. D as Amtsgericht hat im Scheidungsverbund verfahren mit Beschluss vom 17. März 2014 die Ehe der 1952 geborene n Antra gsteller in (im Folgenden: Eh e- frau ) und d es 19 51 geborene n Antragsgegner s (im Folgenden: Ehe mann ) geschieden und den Versorgungsa usgleich für die Ehezeit vom 1. November 1975 bis zum 31. Juli 2012 geregelt. Dabei hat es neben dem Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der privaten Alter s- 1 - 3 - vorsorge angeordnet, dass zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Eh e- manns bei der R . AG (Beteiligte zu 5) im Wege der internen Teilung zuguns ten der Ehefrau ein auf den 31. Juli 2012 bezogenes Anrecht mit eine m Au s- gleichswert von 370.070,98 Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die R. AG geltend g e- macht, die Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtige nicht, dass der Eh e- mann bereits seit dem 1. November 2011 aus dem ungekürzten betrieblichen Anrecht eine Altersrente beziehe und dadurch ein " Wert e verzehr " eingetreten sei. Die R. AG hat im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte Auskunft vorg e- legt, mit der sie den Ausgleichswert zum 31. August 2014 nach Abzug von Te i- lung skosten mit 327.572,46 e- schwerde zurückgewie sen. Dagegen wendet sich die R. AG mit ihrer zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sa c he an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 754 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass der Rentenbezug des Ausgleichspflicht i- gen und der damit einhergehende " Verzehr " des Kapitalwerts de r Versorgung keine Ä nderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle. Eine abweichende Sichtweise würde dazu führen, dass der au s- gleichspflichtige Ehegatte sofern er keinen Unterhalt zahlen müsse dazu animiert werde, das Verfahren über den Vers orgungsausgleich möglichst lange herauszuschieben, um weiterhin die ungeschmälerte Versorgung zu beziehen. 2 3 4 - 4 - Hinzu komme, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung nicht z u- ve r lässig vorhergesagt und der Werteverzehr durch das Gericht bei seiner En t- scheidung deshalb nicht zutreffe nd berücksichtigt werden könne. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitl i- che Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsä chliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung m ehrfach ausgesprochen hat, rechtfertigt dies aber nicht die Schluss folgerung , dass die laufenden Veränderungen der Bewe r- tungsfaktoren einer betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden dürfte n . aa ) A nsonsten käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Denn dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbri n- gen, die sich nach Durchführung des Versor gungsausgleichs als überproporti o- nal zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, wä h- rend gesetzliche Erstattungs - oder Ausgle ichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Meh rbelastungen zu belegen, wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgara n- tien nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesv erfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Ve r- träge, die er ab geschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfre i- heit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen 5 6 7 8 - 5 - Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzl i- chen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem g e- schiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Verso rgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch rückwirkend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Alt ersgrenze erfüllt der Versorgungstr ä- ger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und ble i- be das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt. Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene ( höhere ) Bewertung des Anrechts im Versorgungs ausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistung s- versprechens stören. D en Trägern der ergänzenden Altersversorgung dürfen indessen über die durch den V ersorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch ein seitig zu L asten des Versorgungsträgers verschoben würde. Zwar gibt es keinen verfassung s- rechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgung s- träger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an eine r verfassungsrechtlich tragfähige n Legitimation dafür, e i- nem privaten Versorgungsträger wegen der Schei dung eines Betriebsangehör i- gen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zu zumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsau sgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff . ). Diese für kap i- - 6 - talgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für rück stellungsfinanzi erte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 67 f. ) . Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Verso rgungsträger nicht kostenneutral durc h- geführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ung e- kürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versich e- rungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Senats beschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 21 ). bb) Es ist auch nicht möglich, dem ausgleichsberechti gten Ehegatten aus dem re duziert verbliebenen Anrecht den auf das Ende der Ehezeit bemessene n volle n Ausgleichswert zu übertragen. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu La s- ten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischen zeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust währe nd des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde . Der Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nicht nur, dass die aus - gleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern e benso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihm erworbenen Anrechts a b- züglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f. ; BT - Drucks . 16/10144 S. 126). Allein der bestimmungsmäßig e Bezug der Rentenleistung rechtfertigt es nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Anteil an dem im Zei t- 9 10 - 7 - punkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen , als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielt e. Vielmehr ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Minderung des D e- ckungskapitals des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleic h- mäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpun kt der mutmaßl i- chen Rechtskraft zu ermitteln ( Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). b ) Das Beschwerdegericht wird daher nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Ausk ünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erne u- ten) Beschlussfassung liegt. Liegt der zum entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehez eitende, kann freilich nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die Ehefrau übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ehemann aus dem noch ungeteilten Anrecht bei der R. AG bezogenen Le istungen im Rahmen e i- ner Unterhaltsberechnung zugunsten der Ehefrau ausgewirkt haben. Hat die Ehefrau demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Ve r- sorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilun gsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann 11 12 - 8 - der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegena n- rechte de r Ehefrau bei der DRV Bund , die in umgekehrter Richtung auszugle i- chen wär en, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgung s- ausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einze l- falls dies rechtfertigen ( Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 26). H ierzu hat das Beschwerdegericht aus seiner Sicht folgerichtig bislang noch keine Feststellungen getroffen. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelege n- heit, die Angemessenheit der Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und 13 - 9 - vom 25. März 2015 XII ZB 156/12 FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechu ng beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 17.03.2014 - 4 F 395/12 S - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.08.2014 - 6 UF 109/14 -
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