ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB465.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/15 vom 15. Februar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, di e über das jedermann zu Gebote stehe n- de Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Au f- gaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 1 16). b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Ve r- mögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - LG Leipzig AG Eilenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer d es Landgerichts Leipzig vom 28. August 2015 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 30. März 2015 aufgeh o- ben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Januar 2014 z u- rückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Die außerg e- rich tlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 werden dem we i- teren Beteiligten zu 2 auferlegt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) für die Zeit vom 13. April 2013 bis zum 12. Oktober 2013 die Festse t- zung einer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 1 - 3 - n- det. 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Betreuer durch se i- ne abgeschlossene Ausbi ldung zum Sozialversicherungsfachangestellten ( S o- zialversicherungskaufmann ) nur am Rande für die Betreuung nutzbare beso n- dere Kenntnisse erwor ben habe , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermit t- lung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihr em Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Besonde re und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das j e- dermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver z u erfüllen ( vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN ) . b) D as Beschwerde gericht hat den Begriff der " für die Betreuung nutzb a- ren " Kenntnisse verkannt und daher den Einzelfall im Ergebnis unzutreffend gewürdi gt . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den inhaltl i- chen Schwerpunkten der Ausbildung ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betreuer im Kernbereich seiner Ausbildung zum Sozialversicherungs fac h- angestellten bei einer gesetzlichen Kranken kasse umfassende Einblicke in O r- ganisationsstruktur u nd Leistungsspektrum der Sozialversicherung und vertiefte Rechtskenntnisse im Sozialrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht erworben 2 3 4 - 4 - hat. Diese besonderen Kenntnisse sind jedenfalls dann für die Führung der B e- treuung nutzbar , wenn dem Betreuer - wie im vorliegenden Fall - die Aufgabe n- kreise der Gesundheitssorge und der Vermögenss orge übertragen sind. Pers o- nen, die in diesen Bereichen einer Betreuung bedürfen, benötigen häufig auch Unterstützung durch vers chiedene Systeme der sozialen Sicherung. Ein en t- sprechend ausgebildeter Betreuer kann daher die Betreuung besser und effe k- tiver erbringen als ein Betreuer ohne diese Kenntnisse. Die Annahme, die im Schwerpunkt auf diese Kenntnisse ausgerichtete Ausbildung habe nur am Ra n- de betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt, kann deswegen keinen Bestand haben. 2. Die Entscheidung des Beschwerde gerichts ist daher aufzuheben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat auch zu einer a b- schließenden Entscheidung in der Sache in der Lage (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ) . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be - 5 - 5 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 XVII 205/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 28.08.2015 - 1 T 432/15 -
Full & Egal Universal Law Academy