ECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB465.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/17 vom 14. Februar 201 8 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276, § 278; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne da ss der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610). b) Et was anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht - wie es in den Ents cheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat - vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließen den Anhörung des Betroffenen zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - LG Bamberg AG Haßfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Februar 201 8 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be schluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 17 . August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgeri cht hat für den 1990 geborenen Betroffenen nach Einh o- lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den gerichtsärz t- lichen Dienst und nach persönlicher Anhörung eine rechtliche Betreuung eing e- richtet . Es hat die Beteiligte zu 1 zur Vereinsbetr euerin mit den Aufgabenkre i- sen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unte r- bringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bestellt. Gegen diese Entsche i- dung hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. D ie Beschwerde kammer des Landgericht s hat den Betroffenen durch den Berichterstatter am 21. Juli 2017 erneut angehört und die Beteiligte zu 3 durch Beschluss vom 25. Juli 2017 zur Verfahrenspflegerin für den Betroffenen bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat nach einer persönlichen Besprechun g mit dem Betroffenen durch Schriftsatz 1 - 3 - vom 9. August 2017 zur Einrichtung einer Betreuung umfassend Stellung g e- nommen. D urch Beschluss vom 17. August 2017 hat das Beschwerdegericht die " sofortige Beschwerde " (richtig: Beschwerde) des Betroffenen zurückgew i e- sen. M it seiner Rechtsbeschwer de wendet sich der Betroffene weiterhin g e- gen die Anordnung der Betreuung . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd e- gericht. 1. Das Beschwerde gericht hat unter Bezugnahme auf das Sachverstä n- digengutachten ausgeführt , dass der Betroffene an Schizophrenie leide. Ma n- gels Krankheitseinsicht müsse sichergestellt werden, dass der Betroffene seine Medikation zumindest bei B edarf weiter einnehme, was insbesondere in ausg e- prägten schizophrenen Phasen nur innerhalb des beschützenden Rahmens einer Einrichtung möglich sei. Sollten die Aufgabenkreise der Gesundheitsso r- ge, der Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnli che Ma ß- nahmen sowie der Aufenthaltsbestimmung nicht auf einen Betreuer übertragen werden, sei davon auszugehen, dass der Betroffene seine Medikation dauerhaft vernachlässige und die Schizophrenie in relativ kurzer Zeit hoch akut werde. Andere Hilfsmöglichk eiten, die eine Betreuung entbehrlich machen könnten, seien nicht ersicht lich. 2. Die Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbe schwerde nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Verfahrenspflegerin keine Gelegenheit zur Tei lnahme an einer persönlichen Anhörung des Betroff e- nen gegeben worden ist. aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers i n einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroff e- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll wenn es im Hinblick auf die einz u- richtende Betreuung erforderlich ist nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlunge n zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahren s- pflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem A n- spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbe schl üsse vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 FamRZ 2017, 1610 Rn. 11 mwN und vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 19 zum Unterbringung s- verfahren). bb) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der An hörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahren s- pflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroff e- nen zu bestellen. D avon ist dann au szugehen, wenn zunächst keine ausre i- chenden Anhaltspunkte dafür bestanden , dass der Betroffene für die Wah r- nehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt (vgl. S e- natsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 1 9 ) , 6 7 8 - 5 - u nd das Gericht erst i m Rahmen der Anhörung aus dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen die Erkenntnis gewonnen hat , dass dieser seine I ntere s- sen nicht ausreichend vor zu bringen vermag . In diesen Fällen ist die bereits durchgeführte Anhörung zwar nicht verfahrensordnungswidrig erfolgt . Wie in anderen Fällen der unfreiwilligen Abwesenheit eines Verfahrenspflegers beim Anhörungstermin (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2002, 62 9; Jürgens/Kretz B e- treuungsre cht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 22) muss die Anhörung des Betro ff e- nen bei nachträglicher Bestellung eines Verfahrenspflegers aber dann wiede r- holt werden, wenn der Verfahrenspfleger dies verlangt . Hat der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger wie hier keine Wi e- derholung der Anhörung verlangt und will das Geric ht von einer neuerlichen Anhörung des Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers absehen, muss es allerdings grundsätzlich begründen, warum es vor der Anhörung des Betroffenen keine genügende Veranlassung zur Bestellung eines Verfahren s- pflegers gesehe n hat. Denn nur dann kann nachgeprüft werden, ob die Anh ö- rung ohne vorherige Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensordnung s- gemäß gewesen ist. An solchen nachvollziehbaren Darlegungen fehlt es in der angefochtenen Entscheidung. b) Zu Recht rügt d ie Rechtsbeschwerde weiter , dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Dienstes nicht vollstä n- dig schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit im Betre u- ungsverfahren (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter 9 10 11 - 6 - den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 16 mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Sachverständ i- gengutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. D as Gutachten enthält seinerseits kein en Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen vollständige Bekanntgabe gesundheitliche Nachteile entspr e- chend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Wä ren dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen , hätte das Beschwerdeg ericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen , dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestell en ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 XII ZB 18/17 FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 und vom 8 . Juni 201 1 XII ZB 43/11 FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN ) . Dann wäre die ohne Beteiligung des (erst nachträglich bestellten) Verfahren s- pflegers durchgeführte Anhörung ve rfahrensordnungswidrig erfolgt. 12 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung be izutragen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 27.06.2017 - 9 XVII 74/17 - LG Bamberg, Entscheidung vom 17.08.2017 - 3 T 148/17 - 13
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