ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 466/16 vom 16 . Mai 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die A n- wendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vo r- versterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebe n- de, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erwo r- b enes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - OLG Schleswig AG Kiel - 2 - Der XII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Mai 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senat s für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15 . September 2016 aufg e- hoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Famil i- engericht - Kiel vom 29. Oktober 2015 wird auf Kosten de s weit e- ren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben ; d ie außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren : 3.657 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer " Totalrevision " nach § 51 Abs. 1 VersAusglG . 1 - 3 - Die am 26 . Mai 19 66 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Antragste l- lers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 2 2 . Juni 1995 zugestellten Scheidungsa ntrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 7 . Januar 1998 rechtskräftig geschieden . Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausg e- setzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amt sgerichts vom 23. August 1999 geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 19 66 bis zum 31. Mai 1995 h a- ben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der A n- tragsteller ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren B e- teiligten zu 1 (Land Schleswig - Holstein) und die Ehefrau ein Anrecht der g e- set z lichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der we i- teren Beteiligten zu 3 (VBL ). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 4.436,61 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatl i- chen volldynamischen Rentenbetr ägen von 691,53 DM (gesetzliche Rente) bzw. 45,00 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es i m Wege des Quasi - Splittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragste l- lers bei dem Land Schleswig - Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 1995 bezo gene Rentena nwartschaften in Höhe von 1.850,04 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der früheren Bundesversich e- rungsanstalt für Angestellte und ordnete an, dass diese Anwartschaften in En t- geltpunkte umzurechnen seien. Die frühere Ehefrau ist am 30. April 2012 verstorben. Mit einer am 16. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag sschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsau s- gleich begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständige n- 2 3 4 5 - 4 - gutachtens den Beschluss vom 23. August 1999 abgeändert und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. Mai 2014 nicht mehr stat t- findet. Auf die Beschwerde des weitere n Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesg e- richt die angefochtene Entscheidung des Am tsgerichts dahingehend abgeä n- dert , dass " mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zugunsten des Versicherungskontos der verstorbenen Ehefrau " bei der DRV Bund im Wege externer Teilung zu La s- ten des Anrechts des Antragstellers bei dem Land Schleswig - Holstein " ein A n- rech " . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antra g- stellers, der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. D as Beschwerde gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil eine nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung bei sei ner Beamtenversorgung vorliege. Es sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1. April 2014 ein Versorgungsau s- gleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des bea m- tenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine " saldierte Begründung " vo n A n- rechten auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen Eh e frau zu erfolgen. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sei im Rahmen des Abänderungsverfa h- rens nach § 51 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht anzu wenden. Die Führung eines Rentenversicherungskontos 6 7 8 9 - 5 - für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von Hinte r- bliebenenversorgungen ergebe. Die Anwendung von § 31 VersAusglG zugun s- ten des insgesamt ausgleichspflichtigen, überlebenden Eheg atten führe zu e i- ner Privilegierung, die sachlich nicht begründbar sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG l e- di g lich die verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit von Alten t- scheidungen a ufrechterhalten und dem neuen Ausgleichssystem des Refor m- gesetzes anpassen wollen. Die mit § 51 VersAusglG geschaffene Abänd e- rungsmöglichkeit habe demgegenüber nicht als " Einfallstor " dafür dienen sollen, den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge für de n Fall des Todes des in s- gesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung abzuschaffen. Wie insbesondere die Behandlung von sog. vergessenen Versorgungen ve r- deutliche, gehe es im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht um eine neue Erstentsche idung nach " Auslöschung " der Altentscheidung, sondern um eine Abänderung. Daher könne § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon nicht d i- rekt angewendet werden, weil diese ein Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor der ersten Entscheidung zum Versorgungsausgleich voraussetzt. Darüber hinaus sei die durch den Tod des geschiedenen Eh epartners eingetretene Privilegierung des insgesamt au s- gleichspflichtigen Ehegatten wertungsmäßig abzulehnen, weil sie zu unerklärl i- chen F riktionen hinsichtlich der Zugangsberechtigung für eine Abänderung fü h- re. Angemessen sei es allein , eine eingeschränkte Abänderung des Verso r- gungsausgleichs durchzuführen. Der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Antragstellers betrage aktuell 1.00 einer Monatsrente ausgedrückte Ausgleichswert der Anwartschaft der versto r- benen Ehefrau r M o- natsrente ausgedrückte Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft bei der VBL in Hö he 10 - 6 - 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausg e- gangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 Ver sAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG in Bezug auf das beamtenrechtliche Versorgungsa nrecht des Antra g- stellers überschritten . Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genomm e- nen Feststellungen des Amtsgerichts ist der in der Ausgangsentscheidung vom 23. August 19 99 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil der beamtenrechtl i- chen Versorgung in Höhe von 2.218,31 DM zwischenzeitlich auf monatlich 1.966,9 6 DM gesunken. Der Wertunterschied von 251,35 DM überschreitet ersichtlich sowohl die relative Wer tgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG , hier: 110,92 DM ) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit, hier: 40,60 DM ). b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen A n- rechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAu sglG teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt , das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben 11 12 13 - 7 - geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ). Wie der Senat bereits im J ahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.) , sind d iese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Ve r- sAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich - rechtlich e Verso r- gungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleich s- pflic h tige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfa h- ren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten folgerichtig dazu führen , dass der überlebende Ehegatte sein während der Eh e- zeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleich s- pflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinte r- bliebenen des vers torbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrev i- sion des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neue n Recht s anordnet , andererseits keine Neubegründung von Versorgungsa nrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht . Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Eh e- gatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst - )Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe . c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende oberg e- richtliche Rechtsprechung ( vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss 14 15 - 8 - vom 22. Fe bruar 2016 - 13 UF 256/1 5 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt B e- schluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f. ) und Teile des Schrif t- tums ( vgl. BeckOGK/Müller - Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: De zember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk - BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837 ; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316 ; Friederici FF 2015, 326 f. ) ang e- schlossen . D arüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehe n- de Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiell - rechtlichen Vo r- schriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer " Totalrevision " im Abänderun gsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familie n- sachen] FamRZ 2012, 36, 37). Auch das Beschwerdegericht stellt dies offe n- sichtlich nicht mehr in Frage. Die Senatsr echtsprechung hat aller dings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018 ] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/ Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544) , als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im V erfahr en nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Verso r- gungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten ge handelt hat , der Versorgungsau s- g leich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und d er insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der En t- scheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war. 16 - 9 - d ) Der Senat hält auch nach e rneuter Überprüfung und unter Berücksic h- tigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest. aa) Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten z u- gunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversiche rung s- recht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode en t- fa l len (vgl. bereits BT - D rucks. 7/650, S. 163 f. zu § 1587 e Abs. 2 BGB). Aus diesem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG - wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht - eine n auf die Erben übergehenden Teilh a- be anspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überle benden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Te i- lungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung b e- gründeten Anrechts vo n dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alte r, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen . bb) Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs , wenn der insgesamt a usgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die A b- ä nderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstirbt, stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentsche i- dung dar (aA MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 R n. 198) . Zwar wäre im Ergebnis des A b- änderungsverfahren s nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in B e- tracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hat das Ge richt sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf 17 18 19 - 10 - der Grundlage der materiell - rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen - oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vo n der Durchführung des Ausgleich s abz usehen. Die aus der Rechtskraft der Au s- gangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgan g s- entscheidung einbezogen worden waren ( Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2015, 1548 Rn. 28; vgl. auch BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018 ] VersAusglG § 31 Rn. 64 ) . cc ) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ei ne Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleich s- pflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe , lässt sich auch nicht aus dem " Besserste l- lungsverbot " des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herle iten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018 ] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544) . Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte " durch den Wertausgleich " nicht bessergestellt werden, als wenn der Verso r- gungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung de r überlebenden Person au s- geschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgl eich und nicht durch das Absehen von diesem A usgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: D enn w ährend § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleich s- anspruch wegen der von ihm selb st in der Ehezeit erworbenen Anrechte au s- gesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vermi e- den werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des 20 21 - 11 - verstorbenen Ehegatten in einer Weise p artizipieren kann, der üb er die hälftige Teilhabe an de m gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsve r- mögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine " Besserstellung " des Eh e- gatten dar i n, dass ihm ( lediglich ) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verble iben . Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dies es unter Beteiligung des verstorb e- nen Ehegatten durchgeführt worden wäre und deshalb schon die Wiedererla n- gung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besse r- stellung sei , lässt sich der Vorschrift - anders als das Beschwerdegericht meint - auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beileg en . (1) Ein solche rart exten sives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs stützen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Ve r- sorgungsträ ger nicht kosten neutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsa n- rechte ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtsk räftig durchgeführt war. Die wirtschaftl i- che Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch nicht aus d er isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichs falls ergeben . Das ist auch hier nicht der Fall: Der Beteiligte zu 1 als Träger der b e- amtenrechtlichen Versorgungslast konnte während de s Zeit raums , in de m er gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI zur Erstattung der Aufwendungen an den zustä n- digen Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau verpflichtet war, offensichtlich die l aufende n Versorgung sbezüge des Antragstellers in entspr e- 22 23 24 - 12 - chender Höhe kürzen. Soweit der Antragsteller als Folge der Totalrevision im Abänderungsv erfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sein beamtenrechtliches Anrecht ungeteilt zurückerhält , steht dem spiegelb ildlich gegenüber, dass die Erstattungspflicht des Beteiligten zu 1 gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tode der früheren Ehefrau entfallen ist. Wie das Beschwerdegericht - insoweit zutreffend - ausführt, wird der Beteiligte zu 1 aus dem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des Antragstellers nicht mehr Leistungen erbringen müssen als ohne Scheidung und Versorgungsausgleich. Die wirtschaftliche Mehrb elastung für den V ersorgungsträger ergibt sich indessen in der Gesamtbetrac htung aus der Störung de s R isikoausgleichs , we l- ches mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungstr ä- ger einhergeht (vgl. dazu etwa BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018 ] VersAusglG § 31 Rn. 6 7 ) . Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 A bs. 1 VersAusglG in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem st ärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Ve r- antwortung und des sozialen Ausgleichs unterworfen als solche Versorgung s- systeme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der § § 32 ff. VersAusglG verdeut lichen, ist es dem G e- setz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoau s- gleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurüc k- treten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten E hegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrecht - lich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG). 25 - 13 - (2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung w egen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betre f- fende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 Ver s- AusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänd e- rungsverfahr ens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des Anpassung s- verfahrens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG e i- nen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unb e- schränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet , wollen die §§ 32, 37 VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsen t- scheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl. Holzwarth NZFam 2015, 315, 316). Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hinge wiesen, dass der Geset z- geber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungs vorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen , b e- wusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichs fo r- men des f rüheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschrift en über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT - Drucks. 16/10144, S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - X II ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 2 4) . Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hie r- nach zur Folge hat , dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anre chte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der ve r- storbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, d ie als unbefriedigend empfun dene Notwendigkeit , Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleic h- 26 27 - 14 - bar machen zu müssen , unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es si ch insoweit l e- diglich um ein Problem des Übergangsrecht s handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17). (3) Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungs interessie r- ten den Zugang zum Abänderungsverfahre n nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abän derungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende En t- scheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wert änd e- rung , sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. D iese P rivilegierung beruht auf einem Sachgrund , denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits e inen ve r- fassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat , die für ihn günstige n Wer t- ver änderungen der in d ie Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 , S. 88) , der Geset z- geber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der d a- rauf beruhenden Abänderu ngsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergang s- fälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat , die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht. dd) Schli eßlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigte n Eheg atten keine andere Beurteilung. (1) Di e mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abä n- derungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichs pflichtigen Ehegatten 28 29 30 - 15 - einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insg e- samt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehega t- ten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2 013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8). (2) In diesem Zusammenhang hat der Senat auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen de r Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterblie benen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflic h- tigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28). Allerdings entsprach es der Rechtsprechung de s Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eing e- räumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltet e , sondern die dem verstorbenen Ausgleichsb e- rechtigten zustehende materiell - rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausg e- dehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB he r- geleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Ve rstorbenen keine Verso r- gungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Ei n- schränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - 31 32 - 16 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12 ). Der Senat teilt indessen nicht die darauf gegründ e- te Schlussfol gerung, wonach in der (undifferenzierte n ) Zuerkennung eines A n- tragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesam t ausgleichsberechtigten Eh e- gatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine mat e- riell - rechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 200). Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unte r- scheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin - und - Her - Ausgleich nach neuem Recht transfo r- miert - in seinen Wirkungen deutlich vo m Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht i m Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren An rechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als R e- chenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der G e- setzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehega t- ten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hi n- ausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbli e- benen eines insgesamt ausgleichsberech tigten Ehegatten durchgeführter Hin - und - Her - Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Ve r- sorgungsanrechten führen könnte , aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsa nrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. 33 - 17 - (3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefr au offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt de s- halb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den For t- bestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschrif ten des Sozialversich e- rungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018 ] VersAusglG § 31 Rn. 68). 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 29.10.2015 - 52 F 22/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.09.2016 - 15 UF 141/15 - 34 35
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