BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 467/10 vom 2. Februar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 26, 278 Abs. 1, 280, 294 Abs. 1; BGB 247 1908 d Abs. 1 a) F374r die Durchf374hrung tats344chlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte f374r eine Ver344nderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tats344chlichen Umst344nde, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - na-mentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. b) Im Aufhebungsverfahren ist weder die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen noch die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grunds344tzen der Amtsermittlung (247 26 FamFG). c) Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreu-ungsgericht dem Betroffenen auferlegt, 344rztliche Atteste vorzulegen. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - LG Essen AG Gelsenkirchen-Buer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. August 2010 wird zur374ckgewie-sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Verfahrenswert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Betroffene begehrt die Aufhebung der f374r sie eingerichteten Betreu-ung. 1 Sie leidet seit rund 40 Jahren an einer psychischen Erkrankung. Seit dem Tod des Ehemanns im Jahr 2000 entwickelte sich bei ihr ein sekund344rer Alkoholmissbrauch mit Verwahrlosungstendenzen. Ausweislich des in dem Betreuungsverfahren eingeholten Sachverst344ndigengutachtens vom 11. De- zember 2008 besteht bei der Betroffenen eine Psychose des schizophrenen Formenkreises, ausgepr344gt als sog. schizoaffektive Psychose (gleichzeitiges Auftreten von psychotischen Ph344nomenen wie Wahnvorstellungen und ausge-pr344gten Antriebs- und Affektver344nderungen). Der gegenw344rtige Zustand der 2 - 3 - Betroffenen entspreche einem akuten Stadium und sei gepr344gt durch Denkzer-fahrenheit, paranoides Denken und eine pathologische Auslenkung des Affek-tes im Sinne einer gereizten Manie. Die Betroffene sei durch die psychopatho-logischen Symptome in ihrer F344higkeit zur Informationsaufnahme und -verarbeitung, insbesondere der Realit344tskontrolle, schwergradig beeintr344chtigt. Sie k366nne nicht mehr in logischen Zusammenh344ngen und zielgerichtet denken, daher nicht rational entscheiden und auf dieser Basis ihren Willen bestimmen. Sie werde vorwiegend durch krankhafte Impulse gesteuert und k366nne ihr Ver-halten nicht an der Situation und ihren objektiven Interessen ausrichten. Bei ihr bestehe kein Krankheitsgef374hl. Sie k366nne daher die Notwendigkeit einer ner-ven344rztlichen Behandlung mit Verabreichung von antipsychotisch wirksamen Medikamenten nicht einsehen und ihr Verhalten nicht entsprechend steuern. Durch den sekund344r betriebenen Alkoholmissbrauch werde die Kritikschw344che noch akzentuiert. Sie k366nne keine ihrer Angelegenheiten selbst interessenge-recht besorgen. Die Betroffene k366nne nicht frei und auf der Basis vern374nftiger Erw344gungen ihren Willen bestimmen und sei in diesem Sinne als gesch344ftsun-f344hig anzusehen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2009 bestellte das Amtsgericht den Betei-ligten zu 2 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Bestimmung des Aufenthaltes im Rahmen der Gesundheitsf374rsorge, Entgegennahme und 326ffnen der Post, Gesundheitsf374rsorge, Verm366gensangelegenheiten, Vertretung gegen374ber Be-h366rden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten. Als Zeitpunkt, bis zu dem 374ber die Aufhebung oder Verl344ngerung der Betreuung zu entscheiden ist (247 286 FamFG), hat das Amtsgericht den 11. Januar 2016 benannt. 3 Mit Beschluss vom 18. M344rz 2009 genehmigte das Amtsgericht die ge-schlossene Unterbringung der Betroffenen vorl344ufig, l344ngstens bis zum 29. April 2009. 4 - 4 - Den im M344rz 2010 durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrag der Be-troffenen auf Aufhebung ihrer Betreuung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2010 zur374ckgewiesen. Amtsf344higer Bedarf zur Einholung eines neuen Gutachtens bestehe nicht, da keine Anhaltspunkte daf374r vorl344gen, dass die medizinischen Voraussetzungen f374r die Betreuung entfallen seien. Die Be-troffene sei der gerichtlichen Aufforderung, ein entsprechendes 344rztliches Attest einzureichen, das die Einholung eines neuen Gutachtens rechtfertigen k366nnte, nicht nachgekommen. 5 Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. 6 II. Die gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 7 Die Betroffene macht mit ihrer Verfahrensr374ge geltend, dass die Instanz-gerichte sowohl ein neues Sachverst344ndigengutachten h344tten einholen als auch sie selbst h344tten anh366ren m374ssen. Diesen R374gen bleibt der Erfolg versagt. 8 1. a) Gem344337 247 294 Abs. 1 FamFG gelten f374r die Aufhebung der Betreu-ung die 247247 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst werden von der Verweisung 247 278 Abs. 1 FamFG und 247 280 FamFG, die die pers366nli-che Anh366rung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensre-geln (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 294 Rn. 1). 9 - 5 - Die Durchf374hrung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher ma337gebend von den Grunds344tzen der Amtsermittlung (247 26 FamFG) be-stimmt. Nur nach den Ma337st344ben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzel-fall eine erneute pers366nliche Anh366rung des Betroffenen durchzuf374hren oder ein weiteres Sachverst344ndigengutachten einzuholen ist. 10 11 F374r die Durchf374hrung weiterer tats344chlicher Ermittlungen bedarf es greif-barer Anhaltspunkte f374r eine Ver344nderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tats344chlichen Umst344nde, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind (vgl. etwa Keidel/Budde aaO 247 294 Rn. 3). b) Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt zudem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Pr374fung, ob die Tatsachengerichte alle ma337geblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die W374rdigung auf einer ausreichenden Sachaufkl344rung beruht. In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich aufgrund des 247 26 FamFG, der die Ermittlung von Amts wegen regelt. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Fest-stellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf374hren und die ge-eignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Dabei muss dem erken-nenden Gericht die Entscheidung dar374ber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung f374r geeignet h344lt, um zu den f374r seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (Senats-beschluss aaO Rn. 40). 12 2. Unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen ist die angegriffene Entscheidung rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 13 a) Sachverst344ndigengutachten 14 - 6 - aa) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass f374r die An-wendung des 247 1908 d Abs. 1 BGB entscheidungserheblich ist, ob die Voraus-setzungen der Betreuung ganz oder teilweise weggefallen und dass die hierf374r erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen sind. Der Rechtsbe-schwerde ist ebenfalls zuzugeben, dass es grunds344tzlich mit dem Amtsermitt-lungsprinzip nicht zu vereinbaren ist, wenn das Betreuungsgericht - wie hier - der Betroffenen auferlegt, 344rztliche Atteste vorzulegen. Andererseits kann das Gericht - wie oben bereits dargelegt - die Durchf374hrung weiterer tats344chlicher Ermittlungen regelm344337ig davon abh344ngig machen, dass sich aus dem Vorbrin-gen der Verfahrensbeteiligten greifbare Anhaltspunkte f374r eine Ver344nderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tats344chlichen Umst344nde ergeben. Will der Betroffene mithin erreichen, dass die Betreuung aufgehoben wird, muss er dem Gericht entsprechende Umst344nde benennen. Dem von der Betroffenen in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. Mai 2010 lassen sich solche greifba-ren Anhaltspunkte f374r eine Ver344nderung der Situation der Betroffenen jedoch nicht entnehmen. Dass sich ihre psychischen Beeintr344chtigungen gebessert haben sollten, wird darin nicht dargetan. Kernaussage der Beschwerde ist viel-mehr, es sei nicht zu erkennen, dass durch die angeordnete Betreuung die Verh344ltnisse der Betroffenen in "geordneteren Bahnen" verliefen, als dies ohne die Betreuung der Fall w344re. 15 Soweit die Beschwerde damit der Sache nach Unzul344nglichkeiten insbe-sondere bei der Verm366genssorge und bei der Gesundheitsf374rsorge seitens des Betreuers r374gt, vermag dies eine Aufhebung der Betreuung nicht zu rechtferti-gen. Zu erw344gen w344re insoweit allenfalls ein Betreuerwechsel. Die Betroffene strebt indes allein die Aufhebung der Betreuung an. 16 - 7 - bb) Da die Betroffene sonach keine Gr374nde dargetan hat, die eine Auf-hebung der Betreuung rechtfertigen k366nnten, war das Gericht auch nicht ver-pflichtet, ein neues Sachverst344ndigengutachten einzuholen. 17 18 Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 2002 entschieden hat, dass in einem Aufhebungsverfahren nach 247 12 FGG ein neues Gutachten einzuholen sei, wenn ein zeitnahes Gutachten nicht vorliege (BayObLG Beschluss vom 9. April 2002 - 3Z BR 65/02 - juris Rn. 9 f.). Jedoch h344ngt die Frage, ob bzw. inwieweit Ermittlungen aufzunehmen sind, von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Je mehr nach dem Vortrag des Betroffenen und den sonstigen Umst344nden f374r eine Ver344nderung (zugunsten des Betroffenen) spricht, desto eher ist auch ein erneutes Gutachten einzuholen. Anderes gilt hingegen, wenn - wie im vor-liegenden Fall - mehr f374r eine Verfestigung des vom Gutachter bei Einrichtung der Betreuung vorgefundenen Zustandes spricht. Hier kann die Zeitspanne, innerhalb derer ein neues Sachverst344ndigengutachten einzuholen ist, durchaus 374ber den vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgegebenen Rahmen hinausgehen. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es in diesem Kontext auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aus der Tat-sache, dass die Betroffene nach Anordnung der Betreuung weiterhin eine Viel-zahl von Eingaben (u.a.) an das Gericht adressiert hat, den Schluss gezogen hat, dass deren Handeln, F374hlen und Denken von dem krankheitsbedingten Wahnerleben bestimmt werde. 19 b) Ebenso wenig bedenklich ist es, dass die Instanzgerichte von einer pers366nlichen Anh366rung der Betroffenen abgesehen haben. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass das FamFG f374r das Aufhebungsverfahren 20 - 8 - eine pers366nliche Anh366rung des Betroffenen nicht zwingend vorschreibt, wie sich aus 247 294 FamFG ergibt. Hierzu kann im Wesentlichen auf das oben Gesagte zur Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Gr374nde, die die Aufhebung der Betreuung bzw. die Anordnung einer erneuten Begutachtung rechtfertigen, nicht plausibel und nachvollziehbar vorgebracht und dargestellt worden (s. dazu die obigen Ausf374hrungen unter a). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 10.05.2010 - 3 XVII B 1124 - LG Essen, Entscheidung vom 12.08.2010 - 7 T 342/10 -
Full & Egal Universal Law Academy