BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 468/10 vom 15 . Juni 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 39, 117 Abs. 1; ZPO § 233 Fa, Gc a) Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statth afte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entg e- gennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Ei n- legung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung ve r- langt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG ). b) Die Prüfung der notwen digen Formalien für die Zulässigkeit einer B e schwerde ist Aufgabe des Beschwerdeführers. Bei dieser Prüfung kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn seine Verfahrensbevol l- mächtigte die Auskunft pflichtwidrig nicht a uf ihre Richtigkeit überprüft hat (im A n- schluss an BGH Urteil vom 9. Januar 1998 V ZR 209/97 - VersR 1998, 1046). c) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung oder ein entsprechender Ve r- längerungsantrag statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinsta nzl i chen Gericht ein, ist dieses lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 15 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schi l ling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensache n - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 3.986 Gründe: I. Mit Beschluss des Amtgerichts wurde dem Antragsgegner aufgegeben, neben rückständigem und laufende m Kindesunterhalt rückständigen Ehega t- tenunte rhalt an die Antragstellerin zu 1 zu zahlen. Der Beschluss wurde dem Antrag sgegner am 21. April 2010 zugestellt. Am 19. Mai 2010 ging seine B e- schwerde beim Amtsgericht ein. Wegen eines zuvor eingegangenen Bericht i- gungsantrags verblieben die Akten zunächst dort . Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 18. Juni 2010, der am gleichen Tag dort einging, beantragte der Antrags gegner Verläng e rung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Nach Vorlage der Akten tei l- te der Abteilungsrichter der Verfahrens bevollmächtigten des Antragsge g ners am 23. Juni 2010 mit, das s eine Fristverlängerung durch das Amtsg e richt nicht in Betracht komme und übersandte die Akten an das Oberlandesg e richt, wo sie am 25. Juni 2010 eingingen. Mit einem ebenfalls am 25. Juni 2010 beim Ober - 1 2 - 3 - landesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete d er Antrag s gegner seine Beschwerde und begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r- säumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner die begehrte Wiederei n- setzung in den vorigen Stand versagt und seine Beschw erde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht z ulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. E ine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist entgegen der Rechtsau f fassung des Antragsgegners nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e chung erforderlich. Das Oberlandesgericht h at zu Recht dem Antragsgegner die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Beschwerde als u n- zulässig verworfen . D ie Beschwerdebegründung ist verspätet bei dem zustä n- digen Oberlandesgericht eingegangen , und die Säumnis ist auf ein de m A n- tragsgegner zurechenbares Verschulden seine r Verfahrensbevollmächtigt e n zur ückzuführen. 1. Zu treffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner nicht auf eine fehlende Rechtsmittelbe lehrung in dem ersti n- stanzlichen Bes chluss berufen kann. Die nach § 3 9 FamFG vorgeschri e bene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige G e richt und 3 4 5 6 - 4 - dessen vollständige Anschrift sowie auf die bei de r Einlegung einzuhalte n de Form und Frist erstrecken. Dazu gehört auch die Information über einen best e- henden Anwaltszwang (Senatsbesch luss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 14 ; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 196 ). Zur Form und Frist der Beschwerdeb egründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (vgl. BAG ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG ; Ke i del/ Meyer - Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rn. 12 ; Prütting/Helms/Abramenko F a mFG § 39 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz FamFG § 39 Rn. 6 ) . Aus der Rechtsmittelbele h- rung kann der Antragsgegner somit keinen Wiedereinsetzungsgrund he r leiten. 2. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geschäftsstelle des Amtsgerichts sein er Verfahrens bevollmächti g te n die Auskunft er teilt habe, d er Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegrü n- dung solle noch beim Amt s gericht einge reicht werden. Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eine r B e- schwerde ist Aufgabe des Beschwerdeführers. Bei d ies er Prüfun g kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn sein e Ve r- fahrensbevollmächtigte die Auskunft , wie hier, pflichtwidrig nicht auf ihre Ric h- tigkeit überprüft hat (BGH Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 209/97 - VersR 1998, 10 46). Für d ie Verfahrens bevoll mächtigte w äre aus § 117 Abs. 1 FamFG zwe i felsfrei ersichtlich gewesen , dass die Beschwerdebegründung in der hier vorliegenden Familienstreitsache beim Beschwerdegericht einzure i chen war und die Frist dafür zwei Monate ab Zuste llung des angefochtenen Beschlusses b e trug. Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Gesetzeslage ist dem Antragsge g ner nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 7 8 - 5 - 3. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zunächst unt erbliebene Übersendung der Gerichtsakten an das Beschwerdegericht für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschwerdebegründung oder ein entspr e- chender Verlängerungsantrag in Ehe - und Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Wie die Rechtsb e- schwerde selbst ausführt, kommt es für die Wahrung der Begründungsfrist und einen entsprechenden Verlängerungsantrag a uf den Eingang des Schriftsa t zes beim zuständigen Gericht an. Auch wenn die Akten zunächst noch vom Au s- gangsgericht ange fordert werden müssen, kann die Beschwerdebegründung s- frist bei rechtzeitigem Eingang des Verlängerungsantrages noch später verlä n- gert we rden (BGHZ - GSZ 83 , 217 = NJW 1982, 1651). Entscheidend ist mithin allein der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages beim Beschwe r- degericht. Ob das Beschwerdegericht den Schriftsatz sofort zuordnen kann oder die Akten zunächst vom Ausgangsgericht anfordern muss, ist une r heblich. 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar war der Verlängerungsantrag am Freitag, dem 18. Juni 2010, noch innerhalb der Begründungsfrist beim Amtsg e- ric ht eingegangen. Die Weiterleitung dieses Antrags an das zuständige Obe r- landesgericht im ordentlichen Geschäftsgang mit der Folge des verspät e ten Eingangs beim zuständigen Oberlandesgericht verletzt die Verfahrensgrun d- rechte des A n tragsgegners aber nicht. Der Richter ist einerseits aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfa h- ren zur Rücksichtnahme auf die Parteien verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung g e- 9 10 11 12 - 6 - schützt werden (BVerfG NJW 2006, 1579). Eine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmittel begründung unzuständigen Gerichts , durch Hinweise o der andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelfü h rers zu verhindern, besteht deswegen nicht ( vgl. BGH B e schluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7). Geht ein e fristgebundene Rechtsmitte l- begründung oder ein entsprechender Verlängerungsantrag statt beim Recht s- mittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich l e- diglich verpfl ichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen A n spruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schrift satz so zeitig ein, dass die fristg e- rechte Weite r leitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne w eiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf ve r trauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelg e richt eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihre r Verfahren s- bevollmächti g ten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN). Der die Wiedereinsetzung b e- gehrende Beteiligte hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Rechtsmittel gericht hätte weitergeleitet werden k önn en (BGH B e- s c hlüsse vom 6. Ju l i 2005 - II ZB 9/04 - NJW - RR 2005, 1373 und vom 22. Okto - ber 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441). An einem solchen Vortrag des Antragsgegners fehlt es hier . Das Obe r- landesgericht hat vielmehr zu Recht darauf hingewie sen, dass bei Eingang des Verlängerungsantrags beim Amtsgericht am Freitag , dem 18. Ju n i 20 10 , nicht mit einer Weiterleitung des Schriftsatzes auf dem ordentlichen Geschäftsweg bis Montag, dem 21. Juni 2010 , gerechnet werden konnte. Das gilt auch de s- 13 - 7 - wegen , weil die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine gen e- relle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfo r dert (BVerfG NJW 2006, 1579). Die Weiterleitung des Verlängerungsantrages im normalen Geschäftsgang mit Verfügung vom 2 3. Juni 2010 hat deswegen keine Verfa h- rensgrundrechte des Antragsgegners verletzt . Der verspätete Eingang beim Beschwerdegericht ist allein auf das Verschulden seiner Verfahrensbevollmäc h- tigten zurückzuführen. 5. Weil der Antragsgegner die Frist zur Beg ründung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das Oberlandesgericht ihm die begehrte Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 Fam F G iVm § 233 ZPO 14 - 8 - zu Recht versagt . Auch die Verwerfung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 Fa mFG iV m § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beansta n- den . Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 13.04.2010 - 604 F 4435/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2010 - 10 UF 158/10 -
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