BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 46/98 vom4. September 2002in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird derBeschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Beschwerdewert: 511 nrGründe: I.Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dender Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag desEhemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweitrechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über denVersorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versor-gungsausgleich geregelt. - 3 -Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann An-wartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz(Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DMund die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherungbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2,BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Endeder Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf diesogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt desBundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzungder VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lastender Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz beidem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei derBfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Ja-nuar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiterenBeteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Be-rücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformge-setzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährli-che Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe derBarwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynami-sche Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehe-frau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungs-rechengrößen umgerechnet. - 4 -Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland-Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften desEhemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heran-ziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft ge-treten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als stati-scher Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einenfalschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdenur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Eheman-nes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zu-gelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhindie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich derSonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.II.Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das Oberlandesgericht.1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Be-wertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öf-fentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997- BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens gel-tend, das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maß-gebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit- - 5 -punkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung desSenates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mitdiesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech-nungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern einevollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschrif-ten geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besol-dung führen könne.b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach derständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Ge-setz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälledes gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähig-keit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenver-sicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988- IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung einesBeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- undErziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpas-sungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688,689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zumörtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann- - 6 -sen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/DörrBGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudin-ger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versor-gungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden,sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbe-ne Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertver-änderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlichvor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weite-ren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhö-hung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschlußvom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für dieBewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthalteneStichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen,nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtags-regelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszuge-hen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-antrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitendenach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die indivi-duellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wirddamit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezo-gen, um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rah-men des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Ent-scheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungs-ausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl.dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654;Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahe-kommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge- - 7 -setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Se-natsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß dieehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgungin der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu be-rücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nachauch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seinerZielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtlicheMaßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung desöffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der BundesregierungBT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa BattisNJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundge-haltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzu-schlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zumZeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienstbefindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabellebestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesGn.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebensowie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen,örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berech-nung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungs-ausgleich - ein.Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen undder Umgestaltung des "Ortszuschlages" in einen "Familienzuschlag" handelt essich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungsla-ge des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat- - 8 -sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalterund die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt dasEnde der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemanneszum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwer-de; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918,919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist uner-heblich, daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einerbestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beam-tenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffenwird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertände-rungen, die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereitsausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung desVersorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen han-delt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewer-tung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu demmaßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurchRechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil derVersorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, diesich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versor-gungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nichtdarauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berech-net wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkraft-treten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzes-änderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten. - 9 -2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfa-chen) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen.Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschlußwird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner indi-viduellen Wertermittlung der Anrechte.3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zu-rückgewiesen, als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung be-ruht, als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabeider Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzu-wendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung undder Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaftumgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsge-richt von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeitausgegangen war.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil derBeamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezügefür Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen - 10 -auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-messungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-tende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar2000 aaO, 749).4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, dadie Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderteRechtslage berücksichtigen:a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Be-schwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die dieangeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt(ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazuaber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versiche-rungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichenRentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. IS. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geset-zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Moder-nisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nachMaßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Ände-rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) - 11 -sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten§ 30 f BetrAVG.Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-gungsausgleich durchführen kann.HahneWeber-MoneckeWagenitzAhltBundesrichterin Dr. Vézina isturlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben.Hahne
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