BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 47/02 vom3. Juni 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats desKammergerichts vom 21. November 2002 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Beschwerdewert: nnGründe: I.Das Landgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August2001 die "G. Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer G. und P. ", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen andie Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die"G. Filmproduktion GmbH", das Rubrum im genannten Urteil sowie imKostenfestsetzungsbeschluß vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen,daß Beklagte nicht die "G. Filmproduktion GmbH" sei, sondern die "G. - 3 -G. und P. GmbH". Dem Antrag lag zugrunde, daß der Gerichtsvoll-zieher T. mit Schreiben vom 19.6.2002 die "G. Filmproduktion GmbH,Geschäftsführer G. , , B. " darauf hingewiesenhatte, das Passivrubrum im Urteil des Landgerichts müsse berichtigt werden.Das Landgericht Berlin hat mit Berichtigungsbeschluß vom 13. Septem-ber 2002 die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. Die da-gegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht mit Be-schluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrervom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung derBerichtigungsbeschlüsse und die Zurückweisung des Antrags auf Rubrumsbe-richtigung.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin mit der Er-wägung zurückgewiesen, eine unrichtige Parteibezeichnung könne jederzeitberichtigt werden, solange die Identität der Partei gewahrt bleibe. Bei äußerlichunvollständiger oder unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich derjenige Par-tei, der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffenwerden solle, wobei auch spätere Prozeßvorgänge zur Auslegung, wer Parteisei, herangezogen werden könnten. Im Streitfall sei durch Auslegung des Ak-teninhalts sicher feststellbar, daß die "G. G. und P. GmbH" diewirkliche, nur falsch bezeichnete Beklagte war, so daß ausgeschlossen werdenkönne, daß die Rubrumsberichtigung zu einem Parteiwechsel führe. - 4 -Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht auf verschiedene Um-stände gestützt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine im Rubrum des land-gerichtlichen Urteils mit "G. Filmproduktion GmbH" bezeichnete Gesell-schaft bestehe tatsächlich, sei aber erst nach der Rechtskraft des hier im Streitstehenden Urteils und nach der Genehmigung des in diesem Urteil streitgegen-ständlichen Vertrags mit der "G. G. und P. GmbH" gegründet worden.Hinzu komme, daß die zu den Akten gereichten Auftragsschreiben ein Logoaufwiesen, in dessen oberer Hälfte die "G. und P. GmbH" als Absendererkennbar sei und bei dem die weitere Angabe "TV und Filmproduktion" alsHinweis auf den Unternehmensgegenstand oder ähnliches erscheine, nichtaber als Bestandteil der Firma der GmbH. Bei dieser Sachlage läge in der Be-richtigung des Rubrums nur dann ein unzulässiger Parteiwechsel, wenn die sogestalteten Briefbögen indizierten, daß eine "G. Filmproduktion GmbH"zwar noch nicht in das Handelsregister eingetragen, aber zumindest schon alsVorgründungsgesellschaft bestanden habe. Für eine solche Annahme ergebesich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhalt. Daß in allen Schreiben überdie Eintragung ins Handelsregister eine falsche Nummer, nämlich die einesdritten Unternehmens, angegeben gewesen sei, ergebe für sich allein nochkeinen Hinweis darauf, daß die "G. G. und P. GmbH" nicht die richti-ge Beklagte sei.2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbe-gründet.a) Die Rechtsbeschwerde geht mit dem Beschwerdegericht davon aus,daß eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig ist, - 5 -wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozeßrechtsverhältnisbegründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl.statt aller Musielak, ZPO § 319 Rdn. 6 m.w.N.), läßt einen Rechtsfehler nichterkennen und ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejeni-ge Person als Partei des Rechtsstreits angesprochen wird, die erkennbar durchdie Parteibezeichnung betroffen sein soll (Sen. Beschl. v. 28.3.1995- X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Denn die Bezeichnung einerPartei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommtes darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschriftgewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltsaus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH Urt. v.24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 174/80,WM 1981, 829; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; Urt. v.12.6.2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 m.w.N.). Ist unter diesen Voraus-setzungen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums festzustellen, so dient dieBerichtigung des Rubrums dazu, Identität der vom Rechtsstreit betroffenenPartei zweifelsfrei zu stellen.b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die vom Landgericht vonAmts wegen vorgenommene Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO seinicht zulässig gewesen, weil sie nicht der Berichtigung einer offensichtlichenUnrichtigkeit gedient habe.Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor,wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vor-gängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ - 6 -20, 188, 192; BGH, Beschl. v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382). Voneiner solchen offensichtlichen Unrichtigkeit sind das Landgericht und das Be-schwerdegericht zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Be-klagten ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum des Urteils des Landge-richts Berlin einerseits und aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug ge-nommenen Schriftsätzen nebst Anlagen andererseits. Wie sich aus der Klage-schrift ergibt, hat die Klägerin die Anlage K 4 vorgelegt mit der Behauptung, derzunächst von Herrn S. geschlossene Vertrag sei von der Beklagten jeden-falls durch die Erklärung Anlage K 4 genehmigt worden. Die Anlage K 4 ist eineErklärung der "G. G. und P. GmbH" und von deren Geschäftsführer G. unterschrieben. Die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Parteibe-zeichnung der Beklagten seitens der Klägerin und dem folgend im Urteil desLandgerichts Berlin läßt angesichts dieser Umstände einen Rechtsfehler nichterkennen.c) Daraus folgt auch, daß die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Vorin-stanzen hätten mit der Berichtigung des Rubrums einen unzulässigen Partei-wechsel vorgenommen, einer Grundlage entbehrt.Ausweislich des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom13. September 2002 ist die korrekte Bezeichnung der Beklagten "G. G. und P. GmbH", vertreten durch den Geschäftsführer G., , B. . Das entspricht der Erklärung der Beklagten in der Anlage K 4 zurKlageschrift und der Eintragung der so bezeichneten Beklagten im Handelsre-gister des Amtsgerichts Charlottenburg. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt,das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daßeine G. Filmproduktion GmbH im Zeitpunkt der Verkündung des berich- - 7 -tigten Urteils nicht existent gewesen sei, geht dies an den Ausführungen desBeschwerdegerichts vorbei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß dieGründung der "G. Filmproduktion GmbH" erst nach der Genehmigungdes Vertragsschlusses durch die G. G. und P. GmbH und nach derRechtskraft des hier in Streit stehenden Urteils erfolgt sei.3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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