BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/05 vom 7. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 20. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 13. Juli 2000 beantragte eine Gl344ubigerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners, der ein Elektroinstallati-onsgesch344ft betrieb. Nach einem entsprechenden Hinweis des Insolvenzge-richts stellte der Schuldner am 28. Juli 2000 Eigenantrag, der zun344chst als ge-sondertes Verfahren [8 IN 403/00] gef374hrt wurde. Mit Beschluss vom 1 - 3 - 15. Februar 2001 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und wies den Schuldner darauf hin, "dass er unter den Voraussetzungen der 247 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung beantragen kann". Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2001 hat das Insolvenzgericht beide Verfahren verbunden. Der Be-richtstermin wurde am 22. M344rz 2001 abgehalten; der Insolvenzverwalter reich-te am 3. Dezember 2003 seinen Schlussbericht ein. Mit am 12. Juli 2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte der Schuldner Rest-schuldbefreiung. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 9. August 2004 als versp344tet zur374ck, weil der Antrag erst nach Abhaltung des Berichtstermins eingereicht worden sei. Dieser Beschluss sollte dem Schuldner gem344337 Verf374gung vom 17. August 2004 durch Aufgabe zur Post zugestellt wer-den. Der Gerichtswachtmeister gab das dem Schuldner betreffende Schriftst374ck am 18. August 2004 zur Post auf. Mit Schreiben vom 3. September 2004, beim Insolvenzgericht am 6. September 2004 eingegangen, legte der Schuldner ge-gen den Beschluss vom 9. August 2004 sofortige Beschwerde ein. Das Landge-richt hat das Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen mit der Begr374ndung, der Schuldner habe die zweiw366chige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247247 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 - 4 - Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die sofortige Beschwerde nicht nach Ablauf der zweiw366chigen Beschwerdefrist ein-gelegt. 4 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Insolvenzgericht nach seinem pflichtgem344337en Ermessen ausw344hlen kann, ob die Zustellung f366rmlich oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Die Zustel-lung durch Aufgabe zur Post kann an Personen im In- und Ausland erfolgen; 247 8 Abs. 1 Satz 2 InsO ist lediglich eine Rechtsfolgenverweisung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726, 727; v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769). 5 b) Unbeachtet gelassen hat das Beschwerdegericht, dass hier die zwei-w366chige Beschwerdefrist nicht mit Bewirken der Zustellung durch Aufgabe zur Post in Lauf gesetzt wurde. Nach der Neufassung des 247 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt das Schriftst374ck fr374hestens zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zuge-stellt. Nach dem Wegfall des 247 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. fehlte im hier ma337-geblichen Zeitraum eine gesetzliche Grundlage daf374r, eine k374rzere Frist f374r In-landszustellungen anzunehmen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 8 Rn. 7; HambKomm-InsO/R374ther, 2. Aufl. 247 8 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 8 Rn. 4; Keller NZI 2002, 581, 586). Daher war am 6. September 2004, als die Beschwerdeschrift des Schuldners beim Insolvenzgericht eingegangen ist, die zweiw366chige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Ma337geblich ist 247 8 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-rens vom 13. April 2007 eingef374hrte Fiktion des 247 8 Abs. 1 Satz 3 InsO, wonach 6 - 5 - bei Zustellungen im Inland das Schriftst374ck drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Be-stand haben und unterliegt der Aufhebung. Das Verfahren ist an das Landge-richt zur sachlichen Verbescheidung der sofortigen Beschwerde zur374ckzuver-weisen. 7 F374r das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Insolvenzgerichts, der Schuldner habe den Antrag auf Restschuldbefreiung versp344tet gestellt, unzutreffend ist. 8 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Frist f374r den Restschuldbefreiungs-antrag hinzuweisen hat (BGHZ 162, 181, 184). Der Schuldner soll nicht aus Rechtsunkenntnis die M366glichkeit auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollst344ndiger oder versp344teter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelm344337ig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Geh366r ver-letzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht vers344umt, den Schuldner auf die Frist des 247 287 Abs. 1 InsO hinzuweisen, ist ein erst sp344ter gestellter Restschuldbefreiungsantrag nicht verfristet (vgl. BGHZ 162, 181, 186 f). 9 b) Das Insolvenzgericht hat den Schuldner im Er366ffnungsbeschluss vom 15. Februar 2001 lediglich darauf hingewiesen, er k366nne unter den Vorausset-zungen der 247247 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung beantragen. Der gebote-ne Hinweis auf die damals geltende Frist des 247 287 Abs. 1 InsO a.F., nach der der Restschuldbefreiungsantrag sp344testens im Berichtstermin gestellt werden 10 - 6 - muss, fehlte dagegen. Auch der gerichtliche Hinweis vom 18. Juli 2000 auf Stel-lung eines Eigenantrags, hat das Fristerfordernis nicht angesprochen. Dem letztgenannten Hinweis ist der Schuldner mit Stellung des Eigenantrages vom 28. Juli 2000 nachgekommen; nach Verfahrensverbindung vom 28. Februar 2001 liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ein wirksamer Eigenan-trag vor. Es ist daher 374ber den Restschuldbefreiungsantrag zu entscheiden. Hin-sichtlich des Beginns der Wohlverhaltensperiode gelten die Grunds344tze des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225. 11 Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374hlhausen, Entscheidung vom 09.08.2004 - 8 IN 376/00 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 T 168/04 -
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