BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/06 vom 1. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 70 a) Ein Mitglied des Gl344ubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gl344ubiger und die Rechtm344337igkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeintr344chtigen w374rde. b) Eine St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gl344ubigeraus-schussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2007 - IX ZB 47/06 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. M344rz 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 9. M344rz 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29. November 2005 aufgehoben. Der Antrag der Gl344ubigerversammlung auf Entlassung der weite-ren Beteiligten zu 1 aus ihrem Amt als Mitglied des Gl344ubigeraus-schusses vom 29. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse zur Last. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 1. Januar 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Die erste Gl344ubigerversammlung am 2. Februar 2005 beschloss die Einsetzung eines aus f374nf Mitgliedern bestehenden Gl344ubiger-ausschusses. Neben vier anderen Personen - dem Vater des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin, einem Vertreter der Agentur f374r Arbeit, einem Vertreter der Sparkasse F. und dem Angestellten, der den fortgef374hrten Betrieb der Schuldnerin leitete - wurde die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte) in den Gl344ubigerausschuss gew344hlt. 1 Am 15. August 2005 erstattete der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Insol-venzverwalter) Strafanzeige gegen den Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, gegen dessen Eltern sowie gegen die Beteiligte. Hintergrund waren Meinungsver-schiedenheiten 374ber die Verwendung von Mietkautionen im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 22. August 2005 bat die Beteiligte den Verwalter, ihr bestimmte Unterlagen zur Verf374gung zu stellen (Bilanz zum 30. Dezember 2004, betriebswirtschaftliche Auswertung zum 30. Juni 2005 inkl. Summen- und Saldenliste; aktuelle be-triebswirtschaftliche Auswertung zum 30. Juli 2005, Auflistung der aktuell vor-genommenen gr366337eren Investitionen), und regte eine Sitzung des Gl344ubiger-ausschusses an, bei der ein Zwischenbericht erstattet werden solle. Die Sitzung des Gl344ubigerausschusses fand am 21. Oktober 2005 statt, ohne dass die Be-teiligte zuvor die erbetenen Unterlagen oder eine M366glichkeit zur Einsichtnahme erhalten hatte. Auf Anregung zweier anderer Mitglieder des Gl344ubigeraus- 2 - 4 - schusses berief das Insolvenzgericht am 29. November 2005 eine au337erordent-liche Gl344ubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Pr374fung nach-tr344glich angemeldeter Forderungen" und "Beschlussfassung 374ber die Neuwahl bzw. Beibehaltung des bisherigen Gl344ubigerausschusses und Beschlussfas-sung 374ber die Beibehaltung oder Neufestlegung der Zahl der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses" ein. Am 29. November 2005 erl344uterte der Verwalter zun344chst, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Beteiligten nicht m366glich sei. Die Gl344ubigerversammlung stimmte sodann mehrheitlich f374r eine "Abwahl" der Beteiligten. Noch w344hrend der Gl344ubigerversammlung verk374ndete das Insolvenzge-richt - Rechtspflegerin - den Beschluss, die Beteiligte werde aus wichtigem Grund aus dem Gl344ubigerausschuss entlassen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beteiligte weiterhin das Ziel der Aufhebung des Beschlus-ses 374ber ihre Entlassung als Mitglied des Gl344ubigerausschusses. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6, 70 Satz 3 Halbsatz 2 InsO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und zur Zur374ckweisung des Antrags der Gl344ubi-gerversammlung. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Ein wichtiger Grund im Sinne von 247 70 InsO, der die Entlassung der Beteiligten aus ihrem Amt als Mitglied des Gl344ubigerausschusses rechtfertige, liege in dem gest366rten Verh344ltnis zwi- 5 - 5 - schen ihr und dem Verwalter, das auch von den anderen Mitgliedern des Gl344u-bigerausschusses als Behinderung und Blockade bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben empfunden worden sei. Der Beteiligten habe auch das Vertrauen der Mehrheit des Gl344ubigerausschusses und der Gl344ubigerversammlung in Bezug auf ihre Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit gefehlt. Sie habe "de-monstrativ", ohne Absprache mit anderen Mitgliedern und ohne Angabe von Gr374nden ihre Kontrollbefugnisse in Anspruch genommen, nachdem der Verwal-ter in anderer Sache Strafanzeige gegen sie erstattet habe. Auch f374r Au337enste-hende sei so der Eindruck entstanden, dass ihre Aktivit344t pers366nlich motiviert sei. Da die Beteiligte Beraterin des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin im Insol-venzverfahren 374ber dessen Verm366gen gewesen sei, bestehe die Gefahr des Vorrangs partieller Interessen vor der Unterst374tzung des Verwalters in Bezug auf eine m366glichst g374nstige Verwertung des Schuldnerverm366gens. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. St366rungen des Vertrauensverh344ltnisses zwischen einem Mitglied des Gl344ubi-gerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter, anderen Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses oder der Gl344ubigerversammlung andererseits rechtferti-gen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Mitglieds beruhen. Gleiches gilt f374r die nur abstrakte Gefahr einer Interes-senkollision. 6 a) Gem344337 247 70 InsO kann das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gl344ubi-gerausschusses entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Regelung des 247 70 InsO ist derjenigen des 247 59 InsO nachgebildet worden, welche den Insolvenzverwalter betrifft (BT-Drucks. 12/2443, S. 132). Auch dieser kann nur aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Gleiches gilt aufgrund der Verweisungen in 247 296 Abs. 3 Satz 2, 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO f374r Treu- 7 - 6 - h344nder im Verfahren der Restschuldbefreiung sowie im vereinfachten Insol-venzverfahren. b) Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Ber374cksichtigung der schutzw374rdigen Interessen des Verwalters die Be-lange der Gesamtheit der Gl344ubiger und die Rechtm344337igkeit der Verfahrensab-wicklung objektiv nachhaltig beeintr344chtigen w374rde (BGH, Beschl. v. 8. Dezem-ber 2005 226 IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Die Tatsachen, die den Entlas-sungsgrund bilden, m374ssen in der Regel zur vollen 334berzeugung des Insol-venzgerichts nachgewiesen sein. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten f374r die Verletzung von wichtigen Verwalterpflich-ten f374r eine Entlassung gen374gen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausger344umt und nur durch die Entlassung die Gefahr gr366-337erer Sch344den f374r die Masse noch abgewendet werden kann. Eine St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht, die nur auf pers366nlichem Zwist beruht, reicht niemals f374r eine Entlassung aus (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO). 8 c) F374r die Entlassung eines Gl344ubigerausschussmitgliedes gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. Auslegung und Anwendung der Bestimmung des 247 59 Abs. 1 InsO werden zwar auch durch das Grundrecht des Insolvenzverwalters aus Art. 12 GG gepr344gt. Bei 247 70 InsO kann dieses Grund-recht keine Rolle spielen; denn das Mitglied des Gl344ubigerausschusses 374bt als solches keinen "Beruf" im Sinne von Art. 12 GG aus. Dieser Unterschied erlangt jedoch erst im Rahmen der Abw344gung der Interessen des Ausschussmitglieds einerseits, der 374brigen Verfahrensbeteiligten andererseits Bedeutung. Voraus-setzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die wei-tere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erf374llung der Aufgaben des 9 - 7 - Gl344ubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unm366glich macht und die Er-reichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gef344hrdet (M374nchKomm-InsO/G366337mann, 247 70 Rn. 6; Vallender, Festschrift Hans-Peter Kirchhof S. 507, 510). Diese Auslegung entspricht derjenigen anderer Bestimmungen, in denen ein "wichtiger Grund" f374r die Beendigung eines Dauerschuldverh344ltnisses oder einer Funktion vorausgesetzt wird. Ein Dienstverh344ltnis kann aus wichtigem Grund gek374ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem K374ndigenden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles und unter Abw344gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstver-h344ltnisses bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Be-endigung des Dienstverh344ltnisses nicht zugemutet werden kann (247 626 Abs. 1 BGB). Hier ist der "wichtige Grund" im Gesetz selbst definiert. Ein wichtiger Grund im Sinne des 247 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestel-lung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund wi-derrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverh344ltnisses bis zum Ende der Amtszeit f374r die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umst344nde des Ein-zelfalles gegeneinander abzuw344gen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05, ZIP 2007, 119). 10 d) Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, dass die Beteiligte gegen ihre Pflichten als Mitglied des Gl344ubigerausschusses versto337en hat. Die Straf-anzeige des Insolvenzverwalters bezieht sich auf Vorg344nge, die mit dem vor-liegenden Insolvenzverfahren nichts zu tun haben. Ein konkreter Vorwurf gegen die Beteiligte l344sst sich der bei den Akten befindlichen Kopie der Strafanzeige nicht entnehmen; zudem geht es um gegenseitige Vorw374rfe des Verwalters ei- 11 - 8 - nerseits, der Familie des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin andererseits, deren Berechtigung die Vorinstanzen nicht 374berpr374ft haben. Dass die Beteiligte die 226 erstmalige 226 Einberufung einer Sitzung des Gl344ubigerausschusses angeregt hatte, war nicht pflichtwidrig. Gleiches gilt f374r ihre Bitte um Einsicht in bestimmte Unterlagen. Nach 247 69 Satz 2 InsO haben sich die Mitglieder des Gl344ubiger-ausschusses 374ber den Gang der Gesch344fte zu unterrichten, die B374cher und Gesch344ftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und 226bestand pr374fen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft - ebenso wie die Haftung bei Verletzung der Kontrollpflicht gem344337 247 71 InsO - die einzelnen Ausschussmitglieder pers366nlich, nicht den Ausschuss als Organ, so dass der Beteiligten zun344chst nicht vorge-worfen werden kann, sich nicht mit allen Ausschussmitgliedern abgestimmt zu haben. Wenn alle Ausschussmitglieder unabh344ngig voneinander agieren w374r-den, k366nnte dies zwar zu erheblichen Behinderungen des Verfahrens f374hren. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen einmaligen Vorgang. Die Anfrage wurde nur deshalb wiederholt, weil der Verwalter die Einsicht ohne triftigen Grund verweigerte. Hat sich die Beteiligte nicht pflichtwidrig verhalten, besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass sie zuk374nftig ihre Aufgaben als Mitglied des Gl344ubigerausschusses nicht ordnungsgem344337 erf374llen wird. e) Die von den Vorinstanzen f374r ausschlaggebend gehaltene St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Ausschussmitglieds hat, kann schon deshalb keine Gef344hrdung des Verfahrenszwecks darstellen, weil die Insolvenzordnung ein solches Vertrauensverh344ltnis nicht voraussetzt. 12 aa) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter andererseits setzt das Gesetz nicht voraus. Die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses haben den 13 - 9 - Insolvenzverwalter bei seiner Gesch344ftsf374hrung zu unterst374tzen, ihn dabei aber auch zu 374berwachen (247 69 Satz 1 InsO). Kontrollen k366nnen stets zu Meinungs-unterschieden f374hren. Ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde rechtfertigt eine St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zum Insolvenzverwalter die Entlassung eines Mitglieds des Gl344ubigerausschusses daher nicht (LG Magdeburg ZInsO 2002, 88, 89 [zu 247 15 GesO]; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 70 Rn. 7; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 70 Rn 4; K374bler in K374bler/Pr374tting, InsO 247 70 Rn. 7; HambKomm-InsO/Frind, 247 70 Rn. 3; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20). Solche weiteren Umst344nde sind nicht festgestellt worden. bb) Das Amt eines Mitglieds des Gl344ubigerausschusses h344ngt auch nicht vom Vertrauen der Mehrheit der Gl344ubigerversammlung ab. 14 (1) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum heutigen 247 67 InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 131) ist der Gl344ubigerausschuss allerdings das-jenige Organ, durch das der st344ndige Einfluss der beteiligten Gl344ubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der beteiligten Gl344ubiger zur Geltung zu bringen (Begr374ndung zu 247 79 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 f). Die Entscheidung dar374ber, ob 374ber-haupt ein Gl344ubigerausschuss eingesetzt wird und ein etwa vom Insolvenzge-richt vorl344ufig bestellter Ausschuss (247 67 InsO) im Amt bleibt, hat die Insolvenz-ordnung daher der ersten Gl344ubigerversammlung 374bertragen (247 68 InsO). Unter diesem Gesichtspunkt k366nnte man daran denken, auch den Fortbestand des Amtes eines von der ersten Gl344ubigerversammlung gew344hlten Ausschussmit-glieds vom Vertrauen der Mehrheit der Gl344ubigerversammlung abh344ngig zu machen, also eine schlichte Abwahl von Ausschussmitgliedern zuzulassen. 15 - 10 - (2) Die Konkursordnung enthielt in 247 92 eine entsprechende Regelung. Die durch die Gl344ubigerversammlung erfolgte Bestellung eines Ausschussmit-glieds konnte durch Beschluss der Gl344ubigerversammlung widerrufen werden, ohne dass eine Begr374ndung erforderlich gewesen w344re (Kilger/K. Schmidt, In-solvenzgesetze 17. Aufl. 247 92 Anm. 2). Die Insolvenzordnung ist jedoch einen anderen Weg gegangen. Voraussetzung der Entlassung eines Mitglieds des Gl344ubigerausschusses ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Tat-bestandsmerkmal ist ausdr374cklich deshalb eingef374gt worden, um die Unabh344n-gigkeit der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses zu st344rken (BT-Drucks. 12/2443, S. 132). "Unabh344ngig" ist die Stellung der Mitglieder des Gl344ubiger-ausschusses nicht nur gegen374ber dem Gericht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159) und dem Insolvenzverwalter, des-sen T344tigkeit sie zu 374berwachen haben, sondern auch gegen374ber der Gl344ubi-gerversammlung (Vallender WM 2002, 2040, 2045; M374nchKomm-InsO/G366337mann, 247 70 Rn. 5; 247 69 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 69 Rn. 6). Die Aufgaben des Gl344ubigerausschusses ergeben sich ausschlie337lich aus dem Gesetz. Er steht zur Gl344ubigerschaft in keinem Auftragsverh344ltnis (BGHZ 124, 86, 93 [zu 247 88 KO]). Das Erfordernis eines "wichtigen Grundes" f374r eine Entlassung des Mitglieds st344rkt dessen Stellung gegen374ber der Gl344ubi-gerversammlung. Die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses sollen auch schwie-rige Entscheidungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten treffen k366nnen, ohne eine Abberufung aus ihrem Amt f374rchten zu m374ssen. 16 (3) Nach diesem Ziel hat sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" zu richten. Eine nicht mit einem konkreten Fehlverhalten be-gr374ndete, sondern allein auf einen "Vertrauensverlust" gest374tzte Abwahlent-scheidung der Gl344ubigerversammlung rechtfertigt die Entlassung des Aus-schussmitglieds nach der Insolvenzordnung nicht. Hat die erste Gl344ubigerver- 17 - 11 - sammlung sich f374r die Einsetzung eines Gl344ubigerausschusses entschieden und dessen Mitglieder gew344hlt, haben sp344tere Versammlungen nur noch die Befugnis, die Entlassung einzelner Mitglieder zu beantragen. Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, welches eigenst344ndig zu pr374fen hat, ob ein die Entlassung rechtfertigender Grund im Sinne von 247 70 InsO gegeben ist. Jedes andere Ergebnis w374rde auch den Sinn des eigens auf Vorschlag des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 12/7302, S. 163) eingef374hrten Rechts des Mitglieds, sofortige Beschwerde einzulegen, in Frage stellen. (4) Ob, wie teilweise vertreten wird, eine "tief greifende Zerr374ttung des Verh344ltnisses zwischen dem Ausschussmitglied und der Gl344ubigerversamm-lung" eine Entlassung rechtfertigen w374rde (z.B. LG Magdeburg ZInsO 2002, 88, 89; K374bler, in K374bler/Pr374tting, InsO 247 70 Rn. 7; Nerlich/R366mermann/Delhaes, InsO 247 70 Rn. 7), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Tatsachen, die eine entsprechende Schlussfolgerung erlauben w374rden, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. 18 cc) Dass sich drei Mitglieder des Gl344ubigerausschusses, also die Mehr-heit, f374r eine Entlassung der Beteiligten ausgesprochen haben, ist ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von 247 70 InsO. Die Stellung des Ausschussmit-glieds h344ngt nicht vom fortbestehenden Vertrauen der 374brigen Ausschussmit-glieder ab. 19 Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen den Mitgliedern des Gl344u-bigerausschusses und dem Gl344ubigerausschuss als Organ. Die Pflichten des 247 69 InsO sind ausdr374cklich den Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses aufer-legt worden. Auch die Haftung f374r schuldhafte Verletzungen dieser Pflichten trifft die Mitglieder pers366nlich (247 71 InsO). Das einzelne Mitglied handelt inso- 20 - 12 - weit selbst344ndig und in eigener Verantwortung. Die Rechte "des Gl344ubigeraus-schusses" stehen demgegen374ber dem Ausschuss als Organ zu, etwa die Be-fugnis, eine Gl344ubigerversammlung einzuberufen (247 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO), oder der Vorbehalt der Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (247 160 InsO). Das einzelne Mitglied ist nicht berechtigt, diese Befugnisse allein, aus eigenem Recht, wahrzunehmen. Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen; ein Beschluss ist g374ltig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist (247 72 InsO). Solange dieses Verfahren funktioniert, besteht kein Anlass f374r die Entlassung eines Mitgliedes, das - m366glicherweise - andere Ansichten vertritt als die 374bri-gen Mitglieder. f) Die vom Beschwerdegericht erg344nzend herangezogene "Gefahr des Vorrangs partieller Interessen" rechtfertigt eine Entlassung der Beteiligten aus dem Amt als Mitglied des Gl344ubigerausschusses schlie337lich ebenfalls nicht. 21 aa) Die Gl344ubigerinteressen der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses stimmen nicht notwendig 374berein, wie auch die Gl344ubigergruppen und die ein-zelnen Gl344ubiger selbst unterschiedliche Interessen verfolgen k366nnen. Im vor-l344ufigen Gl344ubigerausschuss, der vom Insolvenzgericht eingesetzt wird, sollen deshalb die absonderungsberechtigten Gl344ubiger, die Insolvenzgl344ubiger mit den h366chsten Forderungen, die Kleingl344ubiger sowie gegebenenfalls die Arbeit-nehmer vertreten sein (247 67 Abs. 2 InsO). F374r den von der Gl344ubigerversamm-lung gew344hlten Ausschuss fehlt eine entsprechende Regelung (vgl. 247 68 InsO). Der entsprechende Vorschlag des Regierungsentwurfs (247 79 Abs. 2 RegE), der ein 374berm344337iges Gewicht der Gro337gl344ubiger verhindern sollte (BT-Drucks. 12/2443, S. 132), wurde vom Rechtsausschuss zur St344rkung der Gl344ubigerau- 22 - 13 - tonomie im Insolvenzverfahren gestrichen (BT-Drucks. 12/7302, S. 163). An den - m366glicherweise - unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder 344ndert das allerdings nichts. Das Gesetz erwartet von den Ausschussmitglie-dern, dass sie ihre unzweifelhaft vorhandenen, durchaus gegenl344ufigen pers366n-lichen Interessen zur374ckstellen, soweit das Ziel der bestm366glichen Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (247 1 Satz 1 InsO) und die ordnungsgem344337e Abwicklung des Verfahrens dies erfordert (vgl. etwa Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 69 Rn. 7) bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusst344tigkeit Partikularinteressen, verst366337t es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; M374nchKomm-InsO/G366337mann, 247 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 70 Rn. 7). Im vorlie-genden Fall haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachen festgestellt, die einen entsprechenden Vorwurf gegen die Beteiligte begr374nden k366nnten. Die abstrakte Gefahr eines Interessenwiderspruchs zu anderen Gl344ubigern rechtfer-tigt eine Entlassung der Beteiligten nicht. 23 - 14 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur we-gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-verh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Auf die sofortige Be-schwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben; der Antrag der Gl344ubigerversammlung auf Entlassung der Beteiligten aus ihrem Amt als Mitglied des Gl344ubigerausschusses wird zur374ckgewiesen. 24 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 8 IN 475/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 13 T 13/06 -
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