BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/07 vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig; die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Der von der Schuldnerin unterbreitete Zul344ssigkeitsgrund, ob die Versa-gung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeintr344chti-gung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Kl344rung gefun-den. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Be-schwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeintr344chtigung der Befriedi-gung der Gl344ubiger voraus. Es gen374gt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). 2 Auch im 334brigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Be-schwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgem344337 nachgekommen, unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstan-dungsfrei. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 27.03.2006 - 80 IN 63/02 - LG M374nster, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -
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