BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/09 vom 6. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 334berdies ergibt sich aus der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde kein Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gem344337 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist, ist sie gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdef374hrer setzt sich mit der - rechtlich zutreffen- 2 - 3 - den - Begr374ndung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern f374hrt nur eigene Zweckm344337igkeitserw344gungen an. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 25.11.2008 - 42 IK 103/06 - LG Konstanz, Entscheidung vom 14.01.2009 - 62 T 6/09 A -
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