BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/10 vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fd, Gc) Zur nicht beachteten Einzelweisung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte, die Adressierung einer Rechtsmitt elschrift an das Rechtsmittelgericht zu korr i- gieren. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Mon ecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 16.215 Grün de: I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständ iger Miete in A n- spruch geno mmen; der Beklagte hat widerklagend Rückzahlung einer Kaution sowie erbrachter Mietzahlungen begehrt. Das die Klage abweisende und der Widerklage im Wesentlichen statt gebende Urteil des Landgerichts ist der Kläg e- rin zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. Septe m- ber 2009 zugestellt worden . Die an das Landgericht gerichtete Berufung der Klägerin ist dort per Fax am 14. Oktober 2009 eingegangen. Na ch Weiterleitung durch das Landgericht ist die Berufung am 22. Oktober 2010 bei dem Oberla n- desgericht eingegangen. 1 - 3 - Mit Sc hrif tsatz vom 10. November 2009 hat der erstinstanzliche Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin die Niederlegung des Mandats mitgeteil t. Am Montag, dem 16. November 2009 , hat er beantragt , die Berufungsbegründung s- frist zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 23. November 2009 haben sich andere Rechtsanwälte für die Klägerin bestellt . Am 27. November 2009 hat der ersti n- stanzliche Prozessbevoll mächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt . Zur Begründung hat er vo r- getragen, die Berufungsschrift sei entgegen seiner Bestimmung unzutreffend adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrif t habe er bemerkt, dass das Landgericht als Adressat der Berufung eingefügt worden sei. Darau f- hin habe er die seit Jahren als zuverlässig bekannte Büroleiterin damit beau f- tragt, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben. Zur Glaubhaftmachung sind die Angaben anwaltlich versichert worden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag a uf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob der erstinstanzl i- che Prozessbevollmächtigte nach der Anzeige der Mandatsniederlegung und 2 3 4 5 - 4 - der Bestellung der neuen Prozessbevollmäc htigten überhaupt noch als han d- lungsbefugt für die Klägerin habe gelten können. Denn der Begründung des Antrags lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne ein ihr zuzurec h- nendes Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Wahru ng der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Zwar sei er der Verpflic h- tung nachgekommen, sich bei Unterzeichnung der Berufungsschrift davon zu überzeugen, dass der Schriftsatz richtig adressiert sei. Nach Feststellung des Fehlers habe er seiner Mitarbeiter in die Anweisung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, die einen wichtigen Vorgang betr effe, müssten aber ausreichende Vorkehru n- gen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenhe it gerate und u n- terbleibe. Vor dem Hintergrund, dass entgegen der Anweisung eine unzutre f- fende Adressierung vorgenommen worden sei, habe hierzu in besonderem Maß Anlass bestanden. Deshalb treffe den Prozessbevollmächtigten ein Verschu l- den, das die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den b e- sonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZP O, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts hält sich im R ahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Verfahrensgrun d- rechten . a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versä umt hat. Die Berufung ist 6 7 - 5 - aufgrund der falschen Adressierung erst nach Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) bei dem Oberlandesgericht eingegangen. b) Das Berufungsgericht hat auch das Wiedereinsetzungsgesuch zu Recht zurückgewiesen. a a) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmitte l- frist bei dem zuständigen Ger icht ei ngeht (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 28; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.). Ent gegen diese n A n- forderunge n hat der Kläger vertreter das Rechtsmittel nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das Landgericht gesandt, weshalb es verspätet bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen ist. b b) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich dara uf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkr e- te Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (S e- natsbes chlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 FamRZ 201 2 , 623 Rn. 29; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH Beschluss vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 19 96, 779). D ie Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen ( Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30; BGH Beschlüsse 8 9 10 11 - 6 - vom 25. Juni 1986 - IV a ZB 8/86 - VersR 1986, 1209 und vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769 f.). Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfa h- renem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch au f die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelger ichts, überprüfen (Senatsbeschlü ss e vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 11 ; BGH Beschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/9 2 - VersR 1993, 1381 f.). Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Recht s- mittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht m ehr persönlich überprüfen muss (BGH Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9 f.). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen we r- den, dass die Erledigung in Vergessenhe it gerät (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132, Rn. 19; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14 und vom 2. April 2008 - XII ZB 190/07 - Fu R 2008, 344 Rn. 12 ff.). A uch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anwe i- sung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine we i- tere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Ge fahr, dass eine solche sofort auszuführende We i- sung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senat s- beschlüsse vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 20 09, 1132 Rn. 20 12 - 7 - und vom 2. April 2008 - XI I ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 14 f. mwN; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 Rn.16). c c) Solche zusätzlichen Sicherheitsv orkehrungen hat die Klägerin mit i h- rem Wiedereinsetzungsg esuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, dass die Büroleiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt worden sei . Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die We isung nur mündlich erteilt worden wa r und die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen galten im vorliegenden Fall erst recht, weil die zunächst erteilte Anweisung, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu adressieren, bereits nicht befolgt worden war. dd) Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Ber u- fungsgericht nachgeholten und mit einer eidesstattlichen Versicherung der B ü- roleiterin versehenen neuen Angaben der Klä gerin sind nicht zu berücksicht i- gen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu ma chen. Wird - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass die Fristve r- säumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten beruht, so hat die Partei alle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations - oder sonstiges Verschulden ihres Pr ozessbevollmächtigten ausschließen. Dabei können allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufkl ä- rung nach § 139 ZPO geboten ist, auch über die Frist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbes chluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 24; BGH Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH - Report 2002, 434). 13 14 - 8 - Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angab en im Wiederei n- setzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anwe i- sung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergä n- zungs - oder Erläuterung sbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmäc h- tigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Be rufungsgericht das Vorbri n- gen der Klägerin ergänzungs bedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungs - oder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn b e- stimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausfü h- rung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwi rken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH - Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25 ). Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiederei n- setzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorke h- rungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da - 15 - 9 - von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO e r- gebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2009 - 3 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2009 - I - 7 U 84/09 -
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